BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 279/14 vom 26. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmer t beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re - vision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 28. Juli 2014 - 4 U 84/14 - wird zurückg e- wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche B edeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts erfor dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen der notariellen Pfl icht zur Aufklärung über Bestehen und Recht s- w irkun gen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der not a- riellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vo r- schrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Best e- hen und Rechtswirkung en der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien - oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögen s- verhältnissen des Veräußerers von v ornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f). Dennoch ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - selbständig tr a- gend - mit der Begründung zurückgewiese n, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem veräußerten Grun d- - 3 - stück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu bea n- standen. Das Beru fungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 190.000 Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 26.02.2014 - 5 O 261/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2014 - 4 U 84/14 -
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