ECLI:DE:BGH:2016:120516UIIIZR279.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 279 /15 Verkündet am: 12. Mai 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WBVG § 7 Abs. 2 Satz 2, 3, § 9, § 16; BGB § 311 Abs. 1 a) Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berec h- nungsgrundlage nach § 9 WBVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Z u stimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die Lei s- tungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehmen. b) Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 WBVG unwirksam. c) Die form ularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers in Wohn - und Betreuungsverträgen benachteiligt den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, da sie wesentl i- chen vertragsrechtlichen Grundsätzen w iderspricht und dem G e setzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs - und Vertragspartner zu stä r- ken, zuwiderläuft. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - III ZR 279/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrma nn, die Richter Hucke , Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2014 wird mit der Ma ß- gab e zurückgewiesen, dass in Nummer I.2 und I.3 des Urteilst e- no rs der Begriff " Entgelterhöhung " durch " Entgeltveränderung " e r- setzt wird. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger , der satzungsgemäß bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in d ie Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf Unterla s- sung gemäß § 1 UKlaG in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung " Haus M . " eine Altenpflegein richtung und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege - und Betreuungsleistungen an. Beim Abschluss der Verträge mit den Bewohnern verwendet sie das Formular " Heimvertrag " , das unter anderem folgende Be - stimmungen enthält: " 6. Die Ermittlung der Entg elte und ihre Anpassung 6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Verg ü- tungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Ver einbarung zwischen dem in der Pfleg e- versicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Ko s- tenträgern getroffe nen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Ve r- hältnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angeme s- sen, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG un d § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimträger Entgelterhöhungen entspr e- chend § 9 WBVG mitteilen und begründen: Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsic h- tigte Erhöhung wird sch riftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpfli c h- tet. In den Fällen einer zulässigen En tgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrags behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einse i- tige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen diese s Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsich tlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung. 2 - 4 - Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam ve r- einbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und u nvers i- cherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich. 6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden g e- genüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2. Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren I n- vestitions aufwendungen bedarf gemäß § 82 A bs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständ i- gen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investi tionsaufwe n- Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren inve s- tiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnung s- grundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erh ö- hung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erh ö- hungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, wenn sie nach Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine ö f- Ergeben sich Kostensenkungen im Berei ch der Investitionsaufwendu n- gen, so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderu ng durch ei n- seitige Erklärung herbeizuführen. " Eine vom Kläger bezüglich de s in den Vertragsklauseln 6.1. und 6.2 b e- stimmten Recht s des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. 3 - 5 - Der Klä ger hat die Auffass ung vertreten, das der Beklagten eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG ) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319). Danach sei - entsprechend den allgem einen zivilrechtlichen Grund - sätzen - zur Wirksamkeit einer Entgelterhöhung eine Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien des Heimvertrags erforderlich. Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger b e- gehrten Unterlassung hinsicht lich der streitgegenständlichen Klauseln verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagte n hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen U rteils die Klage insoweit abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelas senen Revisi on erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc kweisung der Berufung der Beklag ten . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (verö f- fentlicht in GuP 2015, 223) im Wesentlichen ausgeführt: 4 5 6 7 - 6 - Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrags seien mit § 9 WBVG vereinbar und hielten auch einer Inhaltskontrol le gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, §§ 9, 16 WBVG stand. § 9 Abs. 1 WBVG verbiete es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt - oder Vergütungsänderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mi t den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart sei und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatvers i- chert oder unversichert seien, nicht verlangt w erden könnten. Dies folge für den unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis (Leistungsbezieher nach dem SGB XI bz w. SGB XII) bereits aus dem Wohn - und Betreuungsve r- tragsgesetz . Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gelte dies dann , wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch - wie hier - gemäß heimvertrag licher Vereinbarung dem § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt seien. Die Regelungen unter 6.1. und 6.2 de s Heimvertrags der Beklagten ve r- stießen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb - )zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen sei, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Bewohner z u- stande kommen müsse. § 9 Abs. 1 WBVG verbiete nach seinem Wortlaut nicht Entgelterhöhu n- gen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG) od er auf Grund von Inv estitionsaufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG) durch einseitige Erklärung des Unternehmers. Ein die s- 8 9 10 11 - 7 - bezügliches Verbot enthalte das Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz auch an an derer Stelle nicht. Auf welche Weise die verlangte Entgelte rhöhung zum B e- standteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrags zu machen sei, regele § 9 WBVG gerade nicht. § 9 Abs. 1 WBVG sehe jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Ve r- fahren nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelte und festgelegt e Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nä h- men oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt werde (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG), in Betracht kämen, nicht vor, dass eine Entgelterh ö- hung durch eine vertraglic he Vereinbarung der Parteien des Heimvertrags z u- stande kommen solle. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts seien nur insofern anzuwenden, als das Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz keine sp e- ziellen Regelungen getroffen habe. Vorliegend sei dies jedo ch der Fall, weil die §§ 82 ff SGB XI und die § § 75 ff SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsa n- sprüche der Einrichtung einwirkten und das Wohn - und Betreuungsvertragsg e- setz hierauf verweisende Bestimmungen enthalte (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 1 5 WBVG). Die Parteien des Heimver trags könnten das Entgelt nicht frei vereinb a- ren. Vielmehr werde es nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften durch die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 SGB XI ) für die versorgten Pflegebedürftigen und das Heim verbindlich festgelegt. Ein abweichendes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 WBVG - anders als in § 7 HeimG und § 8 Abs. 2 WBVG - die Mö g- lichkeit, die Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt sei. 12 13 - 8 - Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien somit wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis ve r- wendet würden. Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI und keine Hilfe nach dem SGB XII in Anspruch nähmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fielen, könne wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzl i- chen Differenzierungsverbots (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), das den Heimverträgen der Beklagte n zugrunde liege , nichts anderes gelten. Die Regelungen in Nr. 6.1 und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V. m. § 16 WBVG unwir k- sam. Selbst wenn man für privatversicherte oder unversicherte Bewohner von einem Zustimmungserfordernis ausgehe, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 WBVG ab wichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB fehle. Die Vertragsfreiheit der Pa r- teien des Heimvertrags existiere in Bezug auf die Entgelthöhe in allenfalls ma r- ginaler Ausprägung, da die Entgelte nicht d er Disposition der Vertragsparteien unterlägen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entge l- terhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. D ies gilt auch 14 15 16 17 18 - 9 - bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erh ö- hungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 WBVG ) . Handelt es sich - wie vorliegend - um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 BGB vor. Klausel Nr. 6.1 1. Bei dem Wohn - und Betreuungsver trag (Heimvertrag) handelt es sich um einen eigenständ igen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selb st und die Bestimmungen des Wohn - und Betreuungsvertrag s- gesetzes keine abschließende Regelung enthalten (Pa landt /Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 1 WBVG Rn. 3). Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist sowohl zur Begrü n- dung eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen - darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG - ein Vertrag zwischen den Beteiligten e rforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Da § 9 WBVG insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erh ö- hende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Verbra u- chers voraus . Sowohl der Wortlaut der Nor m als auch die Systematik des G e- setzes, seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen d a- für, das s der Unternehmer (Heimträger ) bei Vorliegen der sonstigen Vorausse t- zungen des § 9 Abs. 1, 2 WBVG lediglich einen Anspruch auf die für die Wir k- samkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Dies en t- spricht im Ergebnis der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung der I n- stanzgerichte (vgl. OLG Hamm, Urt eil vom 22. August 2014 - I - 12 U 127/13, 19 20 - 10 - BeckRS 2014, 19281 = juris Rn. 98 ff; LG Berlin, BeckRS 2013, 02047 ; LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32, das allerdings bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI bzw. SGB XII ein Zustimmungserfordernis verneint ) und der herrschenden Meinung in der Literatur , wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher (Heimbewohner) Leistungsempfänger nach dem SGB XI und/oder SGB XII ist (vgl. BeckOGK/Dras do, § 9 WBVG Rn. 22 f, 26 f, 32 [Stand: 1. Fe b- ruar 2016]; Bachem/Hacke, WBVG, § 9 Rn. 84 ff; Bregger in jurisPK - BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 7 , 13, 24 ff ; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 2; Kieser/Nied ziolka, Gu P 2014, 24, 25 mwN und Hinweis auf die " fa st einhellige Auf f assung " ). a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer , wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts " ve r- langen " , nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt . Der Wortlaut der Vo r- schrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseit i- ges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gege n- über dem Heimbewohner geltend machen muss (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Der Gesetzeswortlaut knüp ft zum einen an die Legaldefinit i- on des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an ( " Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen " ) und orientiert sich zum anderen an den Reg e- lungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mi eters abhängig machen (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84; Kieser/ Niedziolka aaO S. 29) . Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem " Mieterhöhungsverlangen " des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 BGB), d.h. d as Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung " verlangt " , kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm 21 - 11 - unter bestimmten materiell - rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung ( Palandt/Weidenkaff aaO § 558 Rn. 7). b ) Die Systematik der §§ 7 ff WBVG belegt ebenfalls, dass eine Entge l- terhöhung nach § 9 WBVG stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn - und Betreuungsvertrags (Erhöhungsverlan gen) annimmt. aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpf lichtet. Dessen Höhe kann zwar nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen B e- standteilen im Ve rhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Soz i- alhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser G e- setze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Hal b- satz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als " vereinbart und angemes sen " vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG) . Gleichwohl geht das G esetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs " vereinbart " in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Ve r- brauchers auf ei ner vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort. § 8 und § 9 WBVG eröffnen die Möglichkeit , in einem bestehenden Wohn - und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben ve r- einbarte Entgelthöhe zu verändern. Während von § 8 WBVG die Entgelterh ö- hung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 WBVG die Entgelte r- höhung bei Veränd erungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Erhöhung der Sach - und Pers onalkosten) zum Gegenstand. Nach § 8 Abs. 1 WBVG muss der 22 23 24 - 12 - Unternehmer be i einer Änderung des Pflege - oder Betreuungsbedarfs eine en t- sprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Ve rbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehm en. Daraus ergibt sich , dass es bei e iner Veränderung des Pflege - oder Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer Änderungsvereinbarung im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB a us . Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelter höhung nach § 9 WBVG ein anderer, von § 311 Abs. 1 BGB abweichend er Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis - anders als bei § 9 WBVG - in § 8 Abs. 1 WBVG ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers - abweichend von § 150 Abs. 2 BGB - auch nur teilwei se annehmen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG) , was bei § 9 WBVG gerade nicht der Fall ist (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 87; Palandt/Weidenkaff aaO § 8 WBVG Rn. 3). Vor diesem Hintergrund war es en t- behrlich, die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grunds ätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbrau cher in § 9 Abs. 1 WBVG (wiederholend ) explizit zu regeln. bb) Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 WBVG spricht zudem der Umkehrschluss aus der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG ( Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 107; vgl. auch Ki e- ser/Niedziolka aaO S. 25) . Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach de m SGB XII gewährt wird, bei einer Änd e- rung des Pflege - oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen . In § 9 WBVG fehlt eine solche Ausnahmer e- gelung für Leistungsbezieher nac h dem SGB XI beziehungsweise SGB XII. Dort 25 - 13 - ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis ledi glich die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitspr ü- fung entfällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG). Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII festgelegte Entgelthöhe als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leist ungsb e- zieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung er forderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbrau cherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzu nehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I - 12 U 127/13, juris Rn. 118): c) Die En tstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein eins eitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen. aa) § 9 WBVG ist an die Stelle von § 7 des Heimgesetzes (HeimG) in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berec h- nungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 HeimG, d ass § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bei Leistungsem p- fängern der Pflegeversicherung beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem SGB XII nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfo r- dernis bestand (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84). Diese Besti m- mungen sind in das Wohn - und Betreuungsvertrag sgesetz nicht übernommen 26 27 - 14 - worden . Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 HeimG die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer " einen Anspruch auf die für die Wir k- samkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers " haben ( Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlic hen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform , BT - Drucks. 16/12409, S. 23). Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsem p- fänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, ledigli ch die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungser fordernis entfallen (vgl. BT - Dr uck s. 16/12409 aaO) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG, w o- nach der Verbraucher das erhöhte E ntgelt frühestens vier Wochen nach Z u- gang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schuldet. § 9 Abs. 2 WBVG regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung (aaO) , während sich die materiell - rechtlichen Vo raussetzungen aus dessen Absatz 1 ergeben. Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Beden k- zeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer bea b- sichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist (aaO S. 24). Soweit in den Gese t- zesmaterialien ausgeführt wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbra u- cher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung v erbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt (aaO). 28 - 15 - b b ) Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch de n Unternehmer im Geset z- gebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bu n- desverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhung s- rechts d es Heimträgers - an ders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 WBVG nicht erteilt, bede u- te dies, dass der Unternehmer auf A bgabe der entsprechenden Willenserkl ä- rung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageve r- fahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der Ver - b raucher durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Reg e- lung des § 7 Abs. 2 HeimG beizubehalten und die Berechtigung des Unterne h- mers, das Entgelt durch einseitige Erkl ärung zu erhöhen, in das WBVG zu übertragen (Stellungnahme des bpa vom 15. April 2009, S. 15 , abrufbar unter ). Trotz dieser Einwände hat der Geset zgeber davon abges e- hen, den im Entwurf vorgesehenen W ortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder ei ne Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zug e- standen werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; Kieser/Niedziolka aaO S. 25) . Ein bloßes Redaktionsvers e- hen kann ausgeschlossen werden . 29 - 16 - d ) Dass der Verbraucher dem Unterne hmer im Rahmen eines Entgelte r- höhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht ledi g- lich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn - und Betreuungsvertrag sg e- setzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neureg e lung war es, ältere sowie pfleg e bedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege - und Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und i h- rem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. D ie neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs - un d Ve r- tragspartner gestärkt werden (BT - Drucks. 16/12409, S. 10 f). Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen Entgelte rhöhungen durch den Unternehmer , ohne dass zuglei ch eine Erhöhung des Pflege - oder Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werde n. Es ist auch danach auszuschließen , dass der Geset z- geber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Int e- ressen ausschließlich durch die öffentlich - rechtlich ausgesta lteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte ( OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145). e) Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabil i- tätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ers ichtlich, dass das Zustimmungserfo r- dernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Ver - st reichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 W BVG möglich ist 30 31 - 17 - (OLG Hamm aaO Rn . 146 ff ; Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 97; Kieser/ Niedziolka, aaO S. 26 ; vgl. auch Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3 ). Unab hängig davon können bloße Praktik abilitätsüberlegungen nicht dazu fü h- ren, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 93). f ) Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 WBVG in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI , § 76 SGB XII und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG die Auf fassung vertreten wird, das Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhu ng entfa l- le gegenüber Leistun gsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32; BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 [Stand: 1. Februar 2016]; Br egger in jurisPK - BGB, 7. Aufl. , § 9 WBVG Rn. 25; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3), folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu tre nnen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 6 f mwN ) auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfo r- dernis für Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB XII nicht b e- stünde. aa) N ach § 15 WBVG müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistu n- gen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen (insbesondere über die Pflegevergütung nach §§ 8 2 ff SGB XI und über Einric h- tungen nach §§ 75 ff SGB XII). Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis 32 33 - 18 - zwischen dem zivilrechtlichen Wohn - und Betreuungsvertrag und den öffentlich - rechtlichen Regelungen des SGB XI und des SGB XII. Dabei haben die zwi n- gend en sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1 - 14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (OLG Hamm aaO Rn . 126; Palandt/ Weidenkaff aaO § 1 WBVG Rn. 5 und § 15 WBVG Rn. 1). Das SGB XI und das SGB XII enthalten jedoch kein Vertragsrecht. Vielmehr regelt das Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglic h- keit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Ve r- gütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und i n- wieweit noch zivilrechtliche Willenserklär ungen der Vertragsparteien des W ohn - und Betreuungsvertrags zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erfo r- derlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 1 Halb satz 2 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbaru n- gen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind ( OLG Hamm aaO) . Da § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG - wie au s- geführt - bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB X II lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich - rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Sat z 1 WBVG i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB (Änderungsvereinbarung auf Grund Zustimmung des Verbrauchers). bb ) Für dieses Ergebnis spricht auch , dass im Hinblick auf das Differe n- zierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3 SGB XI) für die Entgel t- bemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsä t- ze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn - und Betreuung s- vertragsgesetzes die Heimbewohner (Verbraucher) durch Stärkung ihrer Selbst - bestimmung zu gleichberechtigten Verhandlun gs - und Vertrags partnern m a- 34 - 19 - chen wollte (BT - Drucks. 16/12409, S. 10 f). Damit wäre es kaum vereinbar, hi n- sichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Entgelterhöhungen zwischen Lei s- tungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII und Selbstza h- lern (pr ivat oder nicht versicherte Heimbewohner) zu unterscheiden (vgl. OLG Ha mm a aO Rn. 128). cc) Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die En tbehrlichkeit der Angem essenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe (vgl . Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 104) . Denn der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - bewusst d afür en t- schieden, die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des Ve r- brauchers abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das Zustimmungserforde r- nis auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XI oder SGB XII sinnvoll. I n- nerhalb der Bedenkzeit von mind estens vier Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG) soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfa hrens anko m- men lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen will. Damit der Verbraucher eine " fundierte Entscheidung treffen kann " , muss er genügend Zeit haben, um die Angaben des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalk u- lationsgrundlagen des Unternehmers (BT - Drucks. 16/12409, S. 24). Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragsp artner von Wohn - und Betreuungsverträ gen, nicht nur für Selbstzahler. 35 - 20 - 2. Da die Auslegung des § 9 WBVG zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnun gsgrundlage ist und der Geset z- geber die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG bestehende Möglichkeit der vertragl i- chen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einse i- tiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des Verbra u- chers von § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG ab und ist gemäß § 16 WBVG insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmer s auf Preissenkungen bezieht, weil insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 7 m. zahlr. wN). Da die formularm ä- ßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn - und B e- treuungsverträgen nicht nur wesentlichen ver tragsrechtlichen Grundsätzen (§ 311 Abs. 1 BGB) widerspricht, sondern auch dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs - und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, ste llt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrau chers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm aaO Rn. 154). Klausel Nr. 6.2 Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendu ngen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeiz u- führen, gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass Investitionsaufwendungen einen Erhöhungsanspruch nur begrün - 36 37 38 - 21 - den können, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG) . Dadurch sollen Missbrauchsfälle ve r- hindert und die Verbraucher vor Entgelterhöhungen auf Grund von Investition s- aufwendungen , die das betriebsnotwendige Maß übersteigen (Luxussanieru n- gen), geschützt werden . Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT - Drucks. 16/ 12409, S. 23) . Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange de r Heimbewohner besond ers schutzwü r- dig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Z u- stimmungse rfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass betriebsnotwendige Investitionen, die durch öffentl i- che Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI) und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vor liege , vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn - und Betreuungs vertrags gesetzes erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann (ausdrücklich oder konkl u- dent) zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die Angaben des H eimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentli che r Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hie r- von nach § 11 A bs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte. - 22 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Her rmann Hucke Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2014 - 12 O 273/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2015 - I - 6 U 182/14 - 39
Full & Egal Universal Law Academy