BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Auto Magazin MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Der Zeitschriftentitel "Auto Magazin" weist von Hause aus nur geringe Unte r - scheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels b e - steht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwech s - lungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel "das neue automobil magazin". BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 5. November 1998 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlegt die Zeitschrift "Auto Magazin". Sie hat die Tite l - rechte am 13. Dezember 1995 von der A. GmbH erwo r - - 3 - ben. Die Zeitschrift, die sich mit dem Automobilbereich befaßt, weist ein Logo in den Farben rot und weiß auf, wie nachfolgend (schwarz/weiß) abgebildet: Im Verlag der Beklagten, die von ehemaligen Mitarbeitern der in Konkurs gegangenen A. GmbH gegrndet worden ist, erscheint seit September 1996 u.a. eine Automobilzeitschrift, deren Oktober-Ausgabe 1996 das auf rotem Grund mit weißen Buchstaben gestaltete nachstehend (schwarz/weiß) abgebi l - dete Logo trug: - 4 - Die Klägerin hält den Titel der Zeitschrift der Beklagten mit dem Titel i h - res Magazins fr verwechslungsfähig. Sie hat sich zudem auf eine Irrefhrung des Verkehrs berufen und geltend gemacht, die Beklagte täusche eine Kont i - nuität zwischen den Zeitschriften vor. Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt, I. die Beklagte unter Androhung von Ordnu ngsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Zeitschriften unter Verwendung des Titels in der vorstehend abgebildeten grafischen Gestaltung zu bewerben oder zu vertreiben; II. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch den Vertrieb von und die Werbung bei Lesern und Anzeigenkunden fr Zeitschriften unter - 5 - Verwendung des vorstehend unter I wiedergegebenen Titels in der Vergangenheit entstanden ist oder noch entstehen wird; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klgerin Auskunft zu erteilen ber 1. die Anzeigenumstze, gegliedert nach Titeln, Heftnummer, Hef t - seite in den Zeitschriften, die den unter I wiedergegebenen Titel aufwiesen und 2. die Absatzzahlen bezglich dieser Zeitschriften wiederum gegli e - dert nach Titel und Heftnummer und unter Nennung der gedruc k - ten Auflagen, verkauften Auflagen und der Verkaufserlöse. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertr e - ten, "Auto Magazin" sei nicht titelschutzfhig. Jedenfalls sei der Schutzumfang so gering, daû der Titel der Oktoberausgabe 1996 ihres Magazins ausreichend von dem Titel der Klgerin abweiche. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Auf die d a - gegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtung auf die Zeit ab 1. September 1996 beschrnkt und das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zurckgewi e - sen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag we i - ter. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. - 6 - - 7 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs -, einen Schadense r - satz- und einen Auskunftsanspruch nach §§ 15, 19, 5 MarkenG im wesentl i - chen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgrnde des landgerichtlichen Urteils bejaht. Ergnzend hat es ausgefhrt: Zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bestehe eine Verwech s - lungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Zeitschriftentitel der Klgerin sei schutzfhig. Auch wenn der Schutzumfang des Titels der Klgerin bei no r - maler Kennzeichnungskraft nicht allzu groû sei, reiche er angesichts der W a - renidentitt der Produkte und der groûen, insbesondere optischen Ähnlichkeit der Titel aus, um eine Verwechselbarkeit zu begrnden. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f h - ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgega n - gen, daû dem Zeitschriftentitel "Auto Magazin" grundstzlich der kennzeiche n - rechtliche Schutz des § 15 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anford e - rungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Ze i - tungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeic h - nungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w.N.; Urt. v. 29.4 .1999 - 8 - - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS). Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft gengt nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Titel "Auto Magazin". Er weist ein Mindestmaû an Individualitt auf, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht. Denn auch nach den Darlegungen der Beklagten sind auf dem Gebiet der Zeitschriften, die sich mit dem Automobilbereich befassen, eine Vielzahl von Titeln vorhanden, die neben dem beschreibenden Begriff "Auto" allenfalls schwach individualisierende Merkmale aufweisen und deshalb den Verkehr veranlassen, auf Zustze b e - sonders zu achten. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insb e - sondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknhe sowie der Kennzeic h - nungskraft des lteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Groûkomm./Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 67). Fr die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die Marktverhltnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zei t - schriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform - 9 - haben ebenfalls Einfluû auf die Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS, m.w.N.). a) Mit Erfolg rgt die Revision, die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zu einer normalen Kennzeichnungskraft des Titels der Klgerin seien wide r - sprchlich. Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgrnde das Berufung s - gericht in vollem Umfang Bezug genommen hat, ist zutreffend von einer nur geringen Unterscheidungskraft des Zeitschriftentitels "Auto Magazin" der Kl - gerin ausgegangen. Dieser weist keine phantasievolle Bezeichnung auf und ist als Zeitschriftentitel nur in geringem Umfang zur Kennzeichnung geeignet. Au f - grund der nur geringen Unterscheidungskraft von Hause aus ist daher von e i - ner auch nur schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen. Hiervon abwe i - chende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch eine Strkung der ursprnglichen Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat es nicht festgestellt. b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr aufgrund der hohen - insbesondere der optischen - Ähnlichkeit der Titel angenommen. Eig e - ne Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen. Das Landgericht, auf dessen Begrndung sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat die Verwechslung s - gefahr wegen der gleichen Gestaltung der Zeitschriftentitel der Parteien au f - grund des roten Titelfeldes, der zweispaltigen weiûen Schrift sowie der Gröûe und des Bildes der Buchstaben bejaht. Die Unterschiede in den Titeln selbst hat das Landgericht dagegen nicht als ausreichend angesehen, bei den vo r - handenen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. - 10 - Ist fr die Revisionsinstanz von nur schwacher Kennzeichnungskraft des Titels der Klgerin zum Kollisionszeitpunkt der Zeitschriftentitel im Oktober 1996 auszugehen, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, es best e - he eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft aufweisen, können bereits verhltnismûig geringfgige Abweichungen ausre i - chen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschlieûen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; vgl. fr einen Zeitungstitel: BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost). Dies hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rgt, im Streitfall nicht ausreichend bercksichtigt. Bei den Zeitschriftentiteln der Parteien stehen sich aufgrund der Gröûe der Buchstaben deutlich hervorgeh o - ben die Titel "Auto Magazin" der Klgerin und "auto mobil" der Beklagten g e - genber. Demgegenber tritt der im wesentlichen in kleineren schwarzen Buchstaben gehaltene Schriftzug "Magazin" beim Titel der Beklagten zurck. Das Berufungsgericht hat keine nheren Feststellungen dazu getroffen, ob di e - se Unterschiede nicht in ausreichendem Maûe geeignet sind, eine Verwech s - lungsgefahr in dem Bereich der Automobilzeitschriften auszuschlieûen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten sind dem Verkehr eine Anzahl von Zeitschri f - tentiteln des Automobilbereichs mit nur geringfgigen Abweichungen beim Titel und der Aufmachung bekannt. Ist der Verkehr aber an eine Vielzahl nebenei n - ander bestehender hnlicher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfgige A b - weichungen beim Titel und der Aufmachung (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Groûkomm. / Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 210 f.; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 117a; Althammer/Klaka aaO Rdn. 67). Dies hat auch das Landgericht, auf dessen - 11 - Urteil das Berufungsgericht zur Begrndung seiner Entscheidung Bezug g e - nommen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht bercksichtigt. 3. Das Berufungsgericht wird zur Ähnlichkeit der Titel und zur Ken n - zeichnungskraft des Klagetitels weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird dabei auch zu prfen haben, ob die Kennzeichnungskraft des Werktitels der Klgerin nicht durch eine kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift gestrkt ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE), was die Revisionserwid e - rung mit einer Gegenrge geltend macht. Nach Behauptung der Klgerin, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, steht die Zeitschrift "Auto Magazin" mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und einer Reichweite von 460.000 Lesern an vierter Stelle der Automobilzeitschriften in Deutschland. III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
Full & Egal Universal Law Academy