BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB § 208 a.F.; ZPO § 286 E a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhan d - lungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinha l tet. b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist. BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 28. Oktober 1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von 2.277,97 (4.455,33 DM) fr Anzeigekosten und hinsichtlich der Zinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hi n - sichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge in Höhe von 30.677,51 und 15.630,07 (60.000, - - DM und 30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. bersteigenden Höhe zugespr o - chen worden sind. Im brigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläg e - rin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und bei seiner Entscheidung ber die Widerklage die Ansprche der Beklagten zu 1 au f Erstattung der B e - triebs - und Unkosten fr die Aufrechterhaltung der Genera l - vertretung in Höhe von 68.421,10 (133.820,04 DM) a b - gewiesen, - 3 - dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von A n - zeigekosten in Hhe von 2.277,97 (4.455,33 DM) nebst Zinsen stattg e geben und der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr ber den Betrag v on 6.711,80 (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichta n - nahme der Anschluûrevision weiterhin rechtskrftig zug e - sprochenen Betrge in Hhe von 46.307,58 (90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer 5 % p.a. bersteigenden Hhe z u gesprochen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mnchen I vom 11. November 1997 in seiner Zi f - fer I teilweise abgendert und insoweit wie folgt neu gefaût: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vo r - genannten Urteils des Landgerichts Mnchen I ausgesprochene Abweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Hhe von 2.277,97 (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 z u rckgewiesen. Im brigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt die slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten zu 1 und deren Komplementrin, der Beklagten zu 2, Bezahlung fr von ihr ausgefhrte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klgerin ihrerseits mit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen und aus abgetretenem Recht des Geschftsfhrers der Beklagten zu 2 aus e i - nem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klgerin auf Zahlung von Provision und Kostenersatz in A n spruch. Die Klgerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am 28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenve r - trag) fr diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schi e - nennetz Kohlentransporte durchgefhrt. Sie hat ihre hieraus resultierenden Zahlungsansprche auf 2.177.573 sterreichische Schillinge (ATS) beziffert und, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die B e - klagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender H he Klage erhoben. Die Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Hhe nach bestritten. Des weiteren haben sie gegenber der Klageforderung mit e i - nem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Hhe von 13.315,14 DM und mit Ansprchen aus vom Geschftsfhrer de r Beklagten zu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klgerin am 2. Juli 1993 geschlossenen Vertrag ber die Generalvertretung der Klgerin (im weit e - ren: Generalvertretervertrag) in Hhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im b - - 5 - rigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprche Widerklage erhoben und mit ihr Zahlung in Hhe von 265.637,48 DM begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Hhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen stattgegeben und sie im brigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen Umfang abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darber hinaus ihren Widerklageanspruch in Hhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat fe r - ner wegen der ihr vom Geschftsfhrer der Beklagten zu 2 abgetretenen Ve r - gtungsansprche aus dem Generalvertretervertrag fr die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben. Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als es die Klgerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im brigen hat es das Rechtsmittel zurckgewiesen. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darber hi n - aus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsa n - spruch weiterverfolgt. Die Klgerin hat Anschluûrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache in Hhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin - 6 - enthaltenen Betrag in Hhe von 30.569,76 DM fr d ie Zeit bis zum 2. Mrz 1998 berhaupt und fr die nachfolgende Zeit in Hhe von mehr als 5 % p.a. zugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurckweisung der A n - schluûrevision. Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das B e - rufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten fr die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in H - he von 133.820,04 DM abgewiesen hat. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Lan d - gericht ihr stattgegeben hat, als begrndet und die in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begrndet angesehen. Hierzu hat es, soweit dies fr die Revision nach deren teilweiser Nichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschrnkt eingelegte und i n - soweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersich t - lichen Umfang angenommene Anschluûrevision noch von Bedeutung ist, au s - gefhrt: Die im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen H - he nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjhrt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjhrung fhre nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften fr den Vertrag ber die Internationale Eise n - bahnbefrderung von Gtern (Anh. B zum Übereinkommen ber den Intern a - tionalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225] - 7 - - CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlgige Verjhrungsfrist von e i - nem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die Frist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der Annahme des von der Klgerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt am 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit g e - mû Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom G e - schftsfhrer der Beklagten zu 2 bei dem Gesprch mit dem Zeugen Z. im Mai 1995 erklrte Anerkenntnis unterbrochen wo r den. Der Beklagten zu 1 stnden gegen die Klgerin neben Ansprchen aus eigenem Recht in Hhe von 13.127,14 DM Ansprche aus vom Geschftsfhrer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Hhe von 95.025,09 DM, nmlich Provisionsansprche in Hhe von 60.000, - - DM, ein Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten fr die Teilnahme der Klgerin an der Veranstaltung "Transport 94" in Mnchen in Hhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf Erstattung diesbezglicher Anzeigekosten in Hhe von 4.455,33 DM zu. Fr die von der Beklagten zu 1 mit der Widerkl age weiterhin geltend gemachten Kosten der Generalvertretung in Hhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer Recht s grundlage. II. Die vorstehende Beurteilung hlt den Angriffen der Revision und der Anschluûrevision nicht in allen Punkten stand. Diese fhren dazu, daû die Kl a - ge insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daû das die Widerklage a b - weisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.) und daû die Sache im brigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurckverwiesen wird (nachfolgend B. und D.). - 8 - A. Revision der beiden Beklagten gegen die Besttigung ihrer Verurte i - lung durch das Berufungsgericht 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unb e - anstandet davon ausgegangen, daû die Klageforderung der einjhrigen Verj h - rungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjhrung bezglich der einzelnen Klageansprche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der A n - nahme des von der Klgerin gemû den jeweiligen Transportauftrgen bef r - derten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August 1994 bego n nen hatte. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjhrung der Klageansprche sei durch ein vom G e - schftsfhrer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenber dem Zeugen Z. erklrtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zei t - punkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen. a) Nach der Vorschrift des § 286 Ab s. 1 ZPO hat das Gericht unter B e - rcksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine ta t - schliche Behauptung fr wahr oder fr nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit vorzunehmende Wrdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grun d - stzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umstnden im einzelnen und in einer Gesamtschau fr seine Überzeugungsbildung beimiût. Revisionsrechtlich ist seine Wrdigung jedoch darauf zu berprfen, ob sie alle Umstnde vol l - stndig bercksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrung s - stze verstût (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoû liegt u.a. - 9 - dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinande r gesetzt hat. Dies ist hier der Fall. b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klag e - forderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien htten, wie die Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit g e - meinsam berlegungen ber den Forderungsstand angestellt. Nach den B e - kundungen der Zeugin M. seien in dieses Gesprch auch die durch die p r - sent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klgerin und deren daraus herrhrende Forderungen einbezogen worden. Die Aufste l - lungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klgerin seien der Beklagten zu 1 bereits zuvor zugesc hickt worden. Der Geschftsfhrer der B e - klagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprche geltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrckt habe, die lediglich in Hhe von 60.000, - - DM anerkannten Forderungen der B e - klagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis g e - kommen. Die Parteien htten sich bei dem Gesprch, auch wenn dieses entg e - gen der Darstellung der Klgerin nicht bereits eine sofortige und endgltige Vereinbarung ber einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben sollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmi t - telbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Betrge ber den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der Klgerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1 sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem fr die Abklrung von Forderungen bestimmten Gesprch nicht wenigstens ihrer Me i - nung nach bestehende grundstzliche Einwendungen gegen die Ausgangsfo r - derung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie damit zum Ausdruck gebracht, die Ansprche des Gesprchspartners nicht a n - - 10 - greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verj h - rung verzichtet, so jedenfalls schlssig erklrt, die betreffende Schuld anerke n - nen zu wollen. c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjhrung der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches Recht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision - slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfo l gend (2)). (1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schl s - sigen Verhalten liegen und sogar in einem bloûen Stillschweigen zu erblicken sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v. 23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist je doch stets, daû das Verhalten des Schuldners das Bewuûtsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Fhren von Ve r - gleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, daû er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon auszugehen, daû Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beide r - seitigen Rechtsstandpunkte gefhrt werden und daû die dabei abgegebenen Erklrungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehrt, was - 11 - den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung bersehen, daû in di e - ser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M . Angaben gemacht haben. Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daû in das seinerzeitige Gesprch auch die durch die prsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klgerin und deren daraus resultiere n - de Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht bercksichtigt, daû dieser Umstand fr sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der G e - schftsfhrer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gesprch im Mai 1995 die Kl a - geforderungen ane r kannt. Der Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Kl a - geforderungen Gegenstand des seinerzeit gefhrten Gesprchs gewesen se i - en, bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenfo r - derungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die daraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch ber die Forderung der Klgerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daû die Forderu n - gen durch die Unterlagen der Klgerin dokumentiert und diese Unterlagen von seiten der Klgerin sowohl bei dem Gesprch prsent als auch zuvor dem G e - schftsfhrer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte zwar ebenfalls der Schluû gezogen werden, daû die Klageforderungen mit die Grundlage des seinerzeitigen Gesprchs bildeten, nicht aber, daû die dort g e - fhrten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angeseh e - nen Klageford e rungen verstanden. - 12 - (2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slow e - nischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemû dem Absatz 1 dieser B e - stimmung die Verjhrung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfo l - gen, etwa dadurch, daû der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angespr o - chen, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlssiges Ane r - kenntnis zu werten wren. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 ZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaût, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wren. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Klrung. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie b e - reits unter vorstehend (1) ausgefhrt wurde, auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Geschftsfhrer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei dem seinerzeitigen Gesprch zumindest stillschweigend a n erkannt hatte. d) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revis i - onserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Ber u - fungsgericht der Klage in Hhe von insgesamt 677.195 ATS gemû den Rec h - nungen der Klgerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom 27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat (§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserw i - derung mit einer Gegenrge hinweist, nach dem Vortrag der Klgerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM dar, bei denen die Verjhrung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundst z - lich erst mit der bergabe der Rechnungen beginnt, so daû danach die betre f - fenden Forderungsbetrge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach § 270 Abs. 3 ZPO gleichstnde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch - 13 - nicht verjhrt gewesen wren. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daû die hinsichtlich des Vo r - liegens der tatschlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klgerin daraufhin ihren g e - genteiligen Vortrag konkretisiert und unter B e weis gestellt hat. B. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten in Hhe von 133.820,04 DM fr die Aufrechterhaltung der Generalvertretung 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschftsf h - rer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 be r - gegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text des Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daû dem G e - schftsfhrer der Beklagten zu 2 gegen die Klgerin ber die Provisionen hi n - aus weitere Ansprche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daû dort lediglich von einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die Rede sei, weise auf ein Handelsvertreterverhltnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch gingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgefhrten Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klgerin jedenfalls nicht entscheidend ber dasjenige hinaus, was fr einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vo r - schriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprche auf Erstattung der durch den Betrieb eines Bros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfe r - tigt, weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Grûenordnung handele, die der Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen knne. Der Zeuge Z. sei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gew e - sen, die Parteien des Generalvertretervertrags htten den dort umschriebenen Ttigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Reprsentanz a n - - 14 - gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû er die Unte r - haltung eines Standortbros und die Tragung aller Kosten durch die Klgerin voraussetzte. Die Behauptungen betrfen innere Vorgnge und seien nicht durch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsve r - handlungen zum Ausdruck g e kommen seien. 2. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen berprfung im Erge b - nis ebe n falls nicht stand. a) Ohne Erfolg rgt die Revision allerdings, das Berufungsgericht htte den Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hi n - blick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverstndigengutachten einholen mssen. Da die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB ber das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu bercksichtigen, daû der Geschftsfhrer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des Generalvertretervertrags seine vertragsmûigen Ttigkeiten, d.h. insb e - sondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechte r - haltung der Geschftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt en t - falten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschftsfhrer der B e - klagten zu 2 danach in erster Hinsicht fr die Klgerin Frachten gegen Zahlung einer Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsve r - tretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertr e - ters geprgt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319; - 15 - Erman/ Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/ Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch beso n - dere Umstnde des Einzelfalls nicht entkrftete - Vermutung des Ar t. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dafr, daû der Generalvertretervertrag die engsten Verbindu n - gen mit Deutschland au f wies. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daû das Ber u - fungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 fr die Richtigkeit ihre r B e - hauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags htten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so versta n - den, daû dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbros und n e - ben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klgerin vorau s - setzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein be r - einstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat, auch dann maûgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklrung keinen oder nur e i - nen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Ber u - fungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvo r - trag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch de r als Beweismittel benannte Zeuge Z. als ung e eignet dar. (1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen drfen keine berzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr gengt eine Prozeûpartei ihrer Darlegungslast grundstzlich bereits dadurch, daû sie - 16 - diejenigen Umstnde vortrgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzu n - gen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW -RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulss i - ger Beweisantrag, sondern ein unzulssiger und damit unbeachtlicher B e - weisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte fr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkrlich B e - hauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkr in diesem Sinne Zurckha l - tung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatschlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812, 2813). In entsprechenden Zweifelsfllen hat die Partei die tatschlichen A n - haltspunkte oder ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.). Die Frage, ob das zuletzt Ausgefhrte auch dann gilt, wenn eine Partei fr eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Strei t - fall) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte Erkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fllen tatschliche A n - haltspunkte fr die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muû, ist streitig (ve r - neinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW -RR 1988, 1529, 1530; Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahe nd Zller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte zu 1 hat nmlich im Anschluû an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von der Revision ebenfalls als bergangen gergten Vortrag gehalten, gemû dem - 17 - auch objektive Anhaltspunkte dafr sprachen, daû sich die Klgerin bei A b - schluû des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten fr die Unterha l - tung eines Standortbros verpflichtet hatte. (2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende Beweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines B e - weismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismi t - tels, zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur dann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswrd i - gung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a). Dementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden Beweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu fhren. Insbesondere kann daher die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91, NJW 1992, 1899, 1900; Z l ler/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a). C. Anschluûrevision der Klgerin gegen die Zuerkennung der von der Beklagten zu 1 mi t der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten in Hhe von 4.455,33 DM Die Anschluûrevision rgt mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO, daû das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht bercksichtigt hat, daû die Klgerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die Beklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen R. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunchst gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. zurckgekommen war, in dieser Hinsicht - 18 - beweisfllig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfllig g e - blieben, als die Klgerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen K o - sten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von 4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. D. Anschluûrevision der Klgerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in einer 5 % p.a. bersteigenden Hhe zugesprochenen Zinsen Die Anschluûrevision fhrt mit Recht aus, daû es an einer schlssigen Darstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daû ihr, soweit sie Zahlung beanspr u - chen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. fr kau f - mnnische Flligkeits- und Prozeûzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1 BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) be r - steigenden Hhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte zu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die (Fort -)En trichtung hherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der Generalvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem Art. 6 - keine Regelung ber die Verzinsung flliger Forderu n gen. Der Umstand, daû die Klgerin die insoweit fehlende Schlssigkeit des Widerklagevortrags nicht gergt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich aus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlssigkeit schon von Amts w e - gen als unbegrndet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunchst ein entsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken gegen die Schlssigkeit auszurumen (Zller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23 m.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden - 19 - Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. III. Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision der Klgerin war das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt und hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen U m - fang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschluûrevision der Klgerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch Fragen von grundstzlicher Bedeutung aufwirft. Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entsche i - dungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten verurteilt worden sind, abzundern und die Klgerin mit ihrem Anspruch insg e - samt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten Umfang abzuweisen. Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von der Klgerin die Betriebs- und Unkosten fr die Aufrechterhaltung der Genera l - vertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedererffneten Berufungsi n - stanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen sein, die Parteien des Generalvertretervertrags htten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû dieser die U n - terhaltung eines Standortbros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch die Klgerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu treffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf Seite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegrndung angefhrten und teilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu bercksichtigen h a ben. - 20 - Die Beklagte zu 1 hat im wiedererffneten Berufungsverfahren zudem Gelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch vorz u tragen. Da die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung e r - hobenen Einrede der Verjhrung abzuweisen war, werden die insoweit ang e - fallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO den Beklagten aufzue r legen sein. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
Full & Egal Universal Law Academy