Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 280/01 vom19. November 2002in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 durch dieRichter Dr. Wurm, Dörr, Pauge, Stöhr und Zollbeschlossen:Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den VorsitzendenRichter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkewird - seine Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.Der Beklagte will eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten, dassdie am Senatsbeschluss vom 1. August 2002 mitwirkenden Richter dieErfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung entgegen der Vorinstanzverneint hätten. Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrensgeben der Partei jedoch grundsätzlich nicht das Recht, diesen für dasweitere Verfahren abzulehnen. Etwas anderes kann nur gelten, wennGründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Entscheidung aufeiner unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnendenPartei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 42Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Beklagten negativenProzesskostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie imRevisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangenist, keiner Anhaltspunkte.WurmDörr PaugeStöhrZoll
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