BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 280/05 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB 247247 66, 189 Die Erf374llung der sich f374r die Gemeinde aus 247 189 BauGB ergebenden Ver-pflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grunds344tzlich nicht Vor-aussetzung f374r die Rechtm344337igkeit der im Umlegungsverfahren nach den 247247 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans). BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 280/05 - OLG Koblenz LG Frankenthal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats des Oberlandesgerichts Koblenz - Baulandsenat - vom 16. No-vember 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beteiligte zu 1, der Landwirtschaft als Nebenerwerb betreibt, ist Ei-gent374mer von f374nf landwirtschaftlich genutzten Grundst374cken in der Gemarkung E. , eines Stadtteils von P. (der Beteiligten zu 2; im Folgen-den: Stadt). Es handelt sich um zwei jeweils zusammenh344ngende Fl344chen von 2.699 m262 bzw. von 1.880 m262 [(Gesamtgr366337e: 4.579 m262)]. Beide Fl344chen liegen im Bereich des Anfang August 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans "A. T. " der Stadt, dessen Ziel es ist, im Anschluss an den Stadtteil E. - unter Inkaufnahme erheblicher Eingriffe in bisher landwirtschaftliche Berei-che - in gr366337erem Umfang Wohnbauland bereitzustellen. Zugleich mit dem Sat- 1 - 3 - zungsbeschluss 374ber den Bebauungsplan ordnete die Stadt f374r einen Teilbe-reich, der auch die Grundst374cke des Beteiligten zu 1 umfasst, die Umlegung an. Im Rahmen der Er366rterung des vom Umlegungsausschuss der Stadt (dem Be-teiligten zu 3; im Folgenden: Umlegungsausschuss) vorgesehenen Umlegungs-plans forderte der Beteiligte zu 1 als Ersatz f374r die von ihm eingeworfenen Fl344-chen, jedenfalls f374r den 2.699 m262 gro337en Komplex, die Zuteilung landwirtschaft-licher Nutzfl344che in einer dem Einwurfswert entsprechenden Umfang. Die Ver-handlungen des Beteiligten zu 1 mit der Stadt 374ber die Bereitstellung von land-wirtschaftlichen Fl344chen derselben au337erhalb des Umlegungsgebiets f374hrten jedoch zu keiner Einigung. Mit dem angefochtenen Umlegungsplan vom 17. April 2002 hat der Um-legungsausschuss dem Beteiligten zu 1 f374r dessen - als Rohbauland mit unter-schiedlicher Erschlie337ungserwartung eingestuften - Einwurfsfl344chen drei Bau-grundst374cke zur Gr366337e von insgesamt 2.161 m262 zugeteilt und zus344tzlich zu dessen Gunsten eine Ausgleichszahlung von 22.435 DM (= 11.470,83 200) er-rechnet. Der Beteiligte zu 1 hat - nach erfolglosem Widerspruch - gegen diesen Umlegungsplan (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht - Kammer f374r Baulandsachen - hat antragsgem344337 den Umlegungs-plan aufgehoben. Auf die Berufung der Stadt hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Baulandsachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Um-legungsplan zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-sene Revision des Beteiligten zu 1. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 3 - 4 - Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Umlegungsplan des Umlegungsausschusses vom 17. April 2002 rechtm344337ig ist. 4 Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht keinen Grund zur Beanstandung des dem vorliegenden Umlegungsverfahren zugrunde liegenden Bebauungsplans gesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht anders zu sehen. 5 Ist aber - was auch die Revision nicht in Frage stellt - davon auszugehen, dass die Umlegung einen wirksamen Bebauungsplan mit dem oben beschrie-benen Inhalt als Grundlage hat, und dass die Umlegung dar374ber hinaus auch, soweit es um den Zugriff in die (landwirtschaftlichen) Grundfl344chen des Beteilig-ten zu 1 im Umlegungsgebiet geht, erforderlich (247 46 Abs. 1 BauGB) ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 131/82 - DVBl. 1984, 337, 338), so sind sonstige Fehler, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umlegungsplans als solchen begr374ndet haben k366nnten, nicht ersichtlich. 6 1. a) Es ist Aufgabe des Umlegungsplans (247 66 BauGB), die den Eigent374-mern der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst374cke (247 48 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zustehenden Anteile an der Verteilungsmasse nach dem Verh344ltnis der eingeworfenen Fl344chen oder dem Verh344ltnis der eingeworfenen Werte (hier: Wertma337stab) zu errechnen und nach M366glichkeit Grundst374cke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen zuzuteilen (siehe insbesondere 247 55 Abs. 4 BauGB i.V.m. 247247 56-59 BauGB). Da die Zuteilung entsprechend dem - in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der beteiligten Grundeigent374mer gerichteten (BVerfGE 104, 1, 10) - Sinn und 7 - 5 - Zweck der Umlegung "aus der Verteilungsmasse" zu erfolgen hat (247 59 Abs. 1 BauGB), ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Umlegungsausschuss dem Beteiligten zu 1 auf dessen Soll-Anspruch (247 57 BauGB) ebenso wie allen anderen beteiligten Eigent374mern ausschlie337lich Baugrundst374cke im Umle-gungsgebiet zugeteilt hat. Zuteilungsf344hige landwirtschaftliche Grundst374cke sind - wie gesagt: entsprechend der Zielsetzung des zugrunde liegenden Be-bauungsplans, Wohnbauland auf Kosten fr374herer landwirtschaftlicher Fl344chen zur Verf374gung zu stellen - im Umlegungsgebiet nicht vorhanden. b) Die Einzelheiten der Ermittlung des Soll-Anspruchs des Beteiligten zu 1 und der daraus abgeleiteten Zuteilung an diesen im Umlegungsplan, ein-schlie337lich der Errechnung des Ausgleichsbetrages in Geld, werden f374r sich von dem Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen. Insoweit sind auch keine Fehler erkennbar. 8 2. a) Die M366glichkeit, im Umlegungsplan auch Grundst374cke au337erhalb des Umlegungsgebiets als Abfindung vorzusehen, besteht nach 247 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nur "mit Einverst344ndnis" der betroffenen Eigent374mer. Erforderlich ist also, soweit es um au337erhalb des Umlegungsgebiets gelegene landwirtschaft-liche Grundst374cke der Stadt geht, deren Zustimmung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat. Es w344re insoweit also, soweit der Stadt 374berhaupt solche Fl344chen zur Verf374gung standen und stehen, auf eine Einigung des Betei-ligten zu 1 mit der Stadt angekommen. Daran fehlt es hier. 9 b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Um-legungsausschuss sich 374ber diesen Tatbestand (fehlendes Einverst344ndnis der Stadt) auch nicht im Blick auf eine - von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch ge-nommene - Verpflichtung der Stadt zur Bereitstellung von landwirtschaftlichen 10 - 6 - Ersatzgrundst374cken au337erhalb des Umlegungsgebiets hinwegsetzen konnte. Aus den das Umlegungsverfahren betreffenden Vorschriften des Baugesetz-buchs kann eine solche Pflicht der beteiligten Gemeinde - von einzelnen, hier nicht einschl344gigen, Sonderregelungen abgesehen (vgl. 247 55 Abs. 5 BauGB; 247 59 Abs. 3, Abs. 5 BauGB; dazu Schr366dter/Stang BauGB 7. Aufl. 247 59 Rn. 34, 35 ff) - nicht hergeleitet werden (Otte, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB [Stand: November 2000] 247 59 Rn. 14). c) Ohne Erfolg h344lt die Revision dem entgegen, die Stellung der Stadt als Tr344ger der Bauleitplanung, der Umlegung und der Erschlie337ung von Baugebie-ten verbiete es, sie im Zusammenhang mit 247 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wie einen au337enstehenden Dritten anzusehen, der seine Zustimmung geben m374sse, um die in seinem Eigentum stehenden Fl344chen als Abfindung in ein Umlegungsver-fahren einzubringen; zwischen dem Umlegungsausschuss einerseits und der Stadt andererseits k366nne im vorliegenden Zusammenhang nicht differenziert werden. 11 aa) Der hier gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der Rheinland-Pf344lzischen Landesverordnung 374ber die Umlegungsaussch374sse vom 26. M344rz 1981 (GVBl. S. 78; ge344ndert durch Art. 1 der Landesverordnung zur 304nderung von Zust344ndigkeiten in der Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 18. M344rz 1997, GVBl. S. 123) t344tig gewordene Umlegungsausschuss ist mit selbst344ndigen Entscheidungsbefugnissen f374r die Durchf374hrung der Umle-gung ausgestattet. 12 (1) Er f374hrt, lediglich an die Anordnung der Umlegung durch die Gemein-de gebunden, das Verfahren allein nach den gesetzlichen Bestimmungen und seinem (eigenen) pflichtgem344337en Ermessen durch (L366hr, in Battis/Krautzber- 13 - 7 - ger/L366hr BauGB 9. Aufl. 247 46 Rn. 13). Zwar ist er ein Organ der Gemeinde, die auch die Haftung f374r Amtspflichtverletzungen der Ausschussmitglieder tr344gt (Senatsurteil vom 27. April 1981 - III ZR 71/79 - DVBl. 1981, 926, 927). Er ist aber dieser gegen374ber und vor allem gegen374ber dem Gemeinderat weisungsu-nabh344ngig. Sinn der Aufgaben374bertragung auf den Umlegungsausschuss ist es gerade, dass hierdurch die Unabh344ngigkeit der Umlegungsstelle sowohl gegen-374ber den Eigent374mern als vor allem auch gegen374ber der Gemeinde, die als Grundst374ckseigent374merin in einem Umlegungsgebiet oder aber als Empf344nge-rin von bestimmten Erschlie337ungsfl344chen keine wirklich neutrale Position f374r sich beanspruchen kann, sichergestellt wird (vgl. L366hr aaO). (2) Umgekehrt muss in einem Umlegungsverfahren, das vom Umle-gungsausschuss gef374hrt wird, die Gemeinde, die verfahrensrechtlich immer Be-teiligte im Umlegungsverfahren ist (247 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), in einem gewis-sen Umfang, jedenfalls was ihren au337erhalb des Planungs- und Umlegungsge-biet gelegenen Grundbesitz angeht, auch als Tr344gerin eigener (wirtschaftlicher) Interessen gesehen werden. 14 bb) Daraus folgt, dass im Streitfall einerseits dem Umlegungsausschuss keine Dispositionsbefugnis 374ber au337erhalb des Umlegungsgebiets gelegene Grundst374cke der Stadt zukam, andererseits aber auch, dass entscheidender Ma337stab f374r die rechtliche Beurteilung des vom Umlegungsausschuss selb-st344ndig als Hoheitsakt zu erlassenden Umlegungsplans nicht sein kann, ob und welche "Ermessensentscheidung" der Stadt dazu existiert oder fehlt, ob sie in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Nutzfl344chen als Ersatzland im Sinne des 247 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zur Verf374gung stellt. 15 - 8 - 3. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Umle-gungsplans nach dem System der Vorschriften 374ber das Umlegungsverfahren (247247 45 ff BauGB) ergibt sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt hat, auch im Blick auf 247 189 Abs. 2 BauGB nichts anderes: 16 a) Nach dieser Vorschrift soll, wenn bei einer st344dtebaulichen Ma337nahme ein landwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird, die Gemeinde sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes bem374hen und ihr geh366rende Grundst374cke als Ersatzland zur Ver-f374gung stellen, soweit sie diese nicht f374r die ihr obliegenden Aufgaben ben366tigt. Diese Bestimmung dient, zusammen mit den weiteren Vorschriften des Achten Teils des Baugesetzbuchs ("st344dtebauliche Ma337nahmen im Zusammenhang mit Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur") der Abstimmung und Koor-dination st344dtebaulicher Ma337nahmen mit Ma337nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Eigent374mer, der sich daf374r entschieden hat, Ersatzland zu erwerben, dabei zu unterst374tzen, kann unter Umst344nden zu einem Rechtsanspruch des Betriebseigent374mers auf Ersatzlandbeschaffung f374hren (Krautzberger, in Battis/Krautzberger/ L366hr aaO. 247 189 Rn. 6; Roeser, in Berliner Kommentar BauGB 3. Aufl. [Liefe-rung August 2002] 247 189 Rn. 5). 17 b) Im vorliegenden Verfahren betreffend die (bauland-)gerichtliche 334ber-pr374fung des Umlegungsplans eines Umlegungsausschusses im Umlegungsver-fahren hat dies jedoch keine Auswirkungen. 18 aa) Es bestehen bereits Bedenken gegen die im erstinstanzlichen Urteil der Kammer f374r Baulandsachen ge344u337erte und auch von der Revision vertrete-ne Ansicht, auf Seiten der Stadt sei gegen 247 189 Abs. 2 BauGB versto337en wor- 19 - 9 - den, weil diese 374berhaupt noch keine Ermessensentscheidung, ob sie eigene landwirtschaftliche Nutzfl344chen als Ersatzfl344chen zur Verf374gung stellt, getroffen habe, beziehungsweise, weil sie dem Beteiligten zu 1 im Verwaltungsverfahren "kein konkretes Angebot gemacht" [LGU 9] habe. Dies braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden. 20 bb) Denn selbst wenn der Stadt unter dem Blickwinkel des 247 189 Abs. 2 BauGB ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen anzulasten w344re, w374rde dies keinen durchgreifenden Mangel des Umlegungsplans des Umlegungsaus-schusses begr374nden. Der Senat schlie337t sich jedenfalls f374r die Umlegung der auch in der Fachliteratur, soweit diese sich hierzu 344u337ert, vertretenen (Krautz-berger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO 247 189 Rn. 7; vgl. auch Schriever aaO Rn. 35) Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Erf374llung der sich f374r die Gemeinde aus 247 189 Abs. 2 BauGB ergebenden Pflichten grund-s344tzlich nicht Rechtm344337igkeitsvoraussetzung der betreffenden st344dtebaulichen Ma337nahme ist. 21 F374r das Verh344ltnis zur Umlegung spricht schon der Regelungszusam-menhang zwischen den 247247 45-84 BauGB einerseits und den 247247 187-191 BauGB andererseits daf374r, dass es sich um eigenst344ndig zu beurteilende, von einander grunds344tzlich unabh344ngige, Verfahren und Rechtsverh344ltnisse han-delt. 247 189 Abs. 2 BauGB erweitert lediglich die Rechtsposition bestimmter Eigent374mer im st344dtebaulichen Verfahren; die Rechte des Eigent374mers aus anderen, gesondert geregelten Verfahren l344sst er dagegen unber374hrt (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO; Schr366dter/Breuer aaO 247 189 Rn. 6; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/L366hr aaO 247 189 Rn. 5, 6; Schriever aaO Rn. 37). Zweck und Ausgestaltung speziell des Umlegungsver- 22 - 10 - fahrens, das h344ufig eine Vielzahl von Eigent374mern und umfangreiche st344dte-baulich umzugestaltende Grundst374ckskomplexe betrifft, erfordern, dass dieses grunds344tzlich allein nach den daf374r geltenden besonderen Vorschriften z374gig abgewickelt wird. Durch die auch aus Gr374nden der Rechtsklarheit und Rechts-sicherheit anzustrebende Bestandskraft des - auf eine wertgleiche Abfindung f374r alle Beteiligten ausgerichteten - Umlegungsplans gehen dem beteiligten Landwirt etwaige zus344tzliche Anspr374che aus 247 189 BauGB und ein darauf be-zogener (verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutzanspruch nicht verloren. Schlick Streck Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 2/04 Baul - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 263/05 Baul -
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