BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 280/06 Verk374ndet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Ca, Fm; ZPO 247 286 C a) Zu den Pflichten eines Entw344sserungsverbands, bei einem abseh-baren l344ngerfristigen Ausfall von Entw344sserungseinrichtungen Er-satz- und Vorsorgema337nahmen zu treffen. b) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die 334berschwem-mung des Grundst374cks eines Verbandsmitglieds auf das Abschal-ten eines Sch366pfwerks zur374ckzuf374hren ist, wenn Vorkehrungen f374r eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen waren. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der klagende Landwirt bewirtschaftet in R. (Ostfriesland) einen 374berwiegend auf Milchwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er nimmt den beklagten Entw344sserungsverband, dessen Mitglied er ist, wegen einer 334berschwemmung seiner Grundst374cke im September 2001 auf Scha-densersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Kl344ger ist Eigent374mer von im R. H. gelegenen Fl344-chen, die sich im Einzugsbereich des Sch366pfwerks M. des beklagten Verbands befinden. Von April bis Oktober 2001 war das Sch366pfwerk aufgrund von Bauarbeiten abgeschaltet. Im September 2001 kam es zu starken Regen-f344llen, bei denen die Weiden des Kl344gers teilweise im Wasser standen. Der Kl344ger f374hrt dies auf einen Anstieg des Wassers im R. Tief und eine anschlie337ende 334berschwemmung seiner Grundst374cke zur374ck und macht we-gen der Stilllegung des Sch366pfwerks M. sowie wegen mangelnder Vorsorgema337nahmen den Beklagten daf374r verantwortlich. Mit der Klage hat er Ersatz seines auf 19.499,64 200 berechneten Schadens und Erstattung der Kos-ten eines zur Schadensermittlung eingeholten Privatgutachtens in H366he von 639,16 200 verlangt. Das Landgericht hat, sachverst344ndig beraten, die Klage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt und den Rechtsstreit zur Entscheidung 374ber die H366he des An-spruchs an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 3 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der beklagte Verband auf Schadensersatz, weil er seine dem Kl344ger gegen374ber als Mitglied bestehende 4 - 4 - Verpflichtung, die Entw344sserung der Weidefl344chen zu gew344hrleisten, schuldhaft nicht erf374llt habe (247 839 Abs. 1 BGB). Als Gegenleistung f374r den entrichteten Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entw344sserung der vom Kl344-ger landwirtschaftlich genutzten Fl344chen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte nicht erf374llt. Die 334berschwemmungen seien auf ein schuldhaftes Fehlverhalten zur374ckzuf374hren. Zwar habe das Abschalten der Anlage selbst noch keine Pflichtverletzung dargestellt. Jedoch sei der Verband verpflichtet gewesen, f374r die Zeit der Reparatur und des Ausfalls des Sch366pfwerks Vorsorge zu treffen, um die Entw344sserung trotz dieser Einschr344nkungen sicherzustellen. Er sei in-des auf die Betriebsbeeintr344chtigungen nicht ausreichend vorbereitet gewesen. Wie sich bereits daraus ergebe, dass es erwiesenerma337en zu 334berschwem-mungen gekommen sei, habe die Mitinanspruchnahme der Kesselschleuse E. und der B. Schleuse nebst Handbetrieb der Stufensch366pfwerke nicht ausgereicht, um das Wasser bei Auftreten 374berdurchschnittlicher Regen-mengen von den Weiden abzuschlagen. Angesichts der Bedeutung einer funk-tionierenden Entw344sserung f374r die Mitglieder sei der Beklagte verpflichtet ge-wesen, eine vorhandene Pumpe in Betrieb zu nehmen und - gegebenenfalls dar374ber hinaus - zus344tzliche mobile Pumpen anzumieten, um auch Spitzenbe-lastungen bew344ltigen zu k366nnen. Die Pflichtverletzung sei f374r den eingetretenen Schaden kausal gewesen. Zwar sei es richtig, dass es nach dem vom Landgericht eingeholten Sachver-st344ndigengutachten eine Mehrzahl m366glicher 334berschwemmungsursachen ge-be, die zudem in nicht eindeutig unterscheidbarer Weise zusammengewirkt und einander beeinflusst haben k366nnten. Das entlaste den Beklagten jedoch nicht, weil auch eine Miturs344chlichkeit zur Haftungsbegr374ndung ausreiche. 5 - 5 - Dass aber ein Fehlverhalten auf Seiten des beklagten Verbands jedenfalls als miturs344chlich in Betracht komme, habe der gerichtliche Sachverst344ndige best344-tigt. Dabei k344men dem Kl344ger die Grunds344tze des Anscheinsbeweises zugute. Der hierf374r erforderliche typische Geschehensablauf sei darin zu sehen, dass es gerade zu einem Zeitpunkt zu den festgestellten, im Ausma337 un374blichen 334berschwemmungen gekommen sei, in dem das Entw344sserungssystem des Beklagten teilweise lahmgelegt gewesen sei. Zwar k366nne der Beweis des ers-ten Anscheins durch einen Gegenbeweis ersch374ttert werden. Hierzu m374ssten jedoch Tatsachen, aus denen der Schluss auf die ernsthafte M366glichkeit eines anderen als des gew366hnlichen Ablaufs abgeleitet werden solle, voll bewiesen werden. F374r derartige Tatsachen habe der beklagte Verband indessen keinen geeigneten Beweis angetreten. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 6 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzan-spruch des Kl344gers unter dem Blickwinkel des 247 839 BGB gepr374ft. Es geht hier - entgegen der Revision - nicht um eine der Allgemeinheit gegen374ber obliegen-de Pflicht des Beklagten zur Unterhaltung von Gew344ssern gem344337 247247 28, 29 WHG, die in Niedersachsen auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anla-gen zur Abf374hrung des Wassers umfasst (247 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG) und deren Verletzung der Senat in st344ndiger Rechtsprechung nach allgemeinem Delikts- 7 - 6 - recht, insbesondere 247 823 Abs. 1 BGB, beurteilt (BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; je-weils m.w.N.; kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl., 247 28 Rn. 60; Reinhardt, NuR 2004, 420, 427 f.), sondern um die besonderen Pflichten eines Wasser- und Bodenverbands als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts (247 1 Wasserverbandsgesetz - WVG) gegen374ber seinen Mitgliedern. Das Mitglied-schaftsverh344ltnis geh366rt dem 366ffentlichen Recht an. Pflichtverletzungen des Verbands in dieser Sonderverbindung k366nnen daher Amtshaftungsanspr374che (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder Schadensersatzanspr374che aus einem 366f-fentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnis (vgl. Senatsurteil vom 5. M344rz 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768 f.; Urteil vom 8. M344rz 2007 - III ZR 55/06 - RdL 2007, 182, 183 = NVwZ 2007, 1221) ausl366sen, regelm344337ig aber nicht auf die allge-meinen Bestimmungen des Deliktsrechts gest374tzte sonstige Ersatzanspr374che. 2. Hingegen ist die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, als Gegenleis-tung f374r den Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entw344sserung der landwirtschaftlich genutzten Grundst374cke des Kl344gers, der Beklagte m374sse, wie es an anderer Stelle hei337t, deren Entw344sserung "gew344hrleisten" oder "si-cherstellen", ohne Grundlage. Der von den Verbandsmitgliedern zu entrichten-de Beitrag besagt ersichtlich nichts 374ber Inhalt und Umfang der den Beklagten treffenden Pflichten, im Gegenteil sind umgekehrt die Verbandsbeitr344ge unter anderem an den Vorteilen der Verbandsmitglieder oder den vom Verband f374r sie erbrachten Leistungen zu bemessen (247 28 Abs. 4 WVG). Der Pflichtenkreis des Beklagten ergibt sich vielmehr in erster Linie aus Gesetz und Satzung. Hierzu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Es fehlt in dieser Beziehung auch an entsprechendem Parteivortrag. 8 - 7 - Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Satzung des Beklagten vom 10. April 1996 hat der Verband au337er dem Ausbau und der Unterhaltung von Gew344ssern II. und III. Ordnung (247 2 Nr. 1 und 7) unter anderem zur Aufgabe, Grundst374cke zu ent- und zu bew344ssern sowie Anlagen zur Ent- und Bew344sse-rung herzustellen, zu beschaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu beseiti-gen (247 2 Nr. 3 und 4). F374r die Durchf374hrung der Gew344sserunterhaltung und des Gew344sserausbaus verweist 247 4 (Unternehmen, Plan) auf beim Verband aufbe-wahrte Verzeichnisse und Pl344ne. N344heres 374ber den Pflichtenumfang des Be-klagten bei der Entw344sserung der im Verbandsgebiet gelegenen Grundst374cke sowie der weiteren Abf374hrung des Wassers ergibt sich aus diesen Bestimmun-gen nicht. Der bisher vorgetragene Sachverhalt l344sst deswegen nur den allge-meinen Schluss zu, dass der Beklagte die Entw344sserung des Verbandsgebiets im Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren so zu planen und durchzuf374hren hat, wie es den anerkannten Regeln der Entw344sse-rungstechnik entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. M344rz 1987 aaO S. 769). Das schlie337t zwar Ersatz- und Vorsorgema337nahmen bei einem absehbaren l344nger-fristigen Ausfall von Entw344sserungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbe-dingten Einstandspflicht des Verbands f374r die umfassende Entw344sserung der Grundst374cke nach Art einer Garantiehaftung, wie es in den Formulierungen des Berufungsgerichts anklingt, entgegen. Das Berufungsgericht wird daher erfor-derlichenfalls diesen Fragenkreis weiter aufzukl344ren haben. Dabei wird die Feststellung, welche Vorsorgema337nahmen im Streitfall nach den anerkannten technischen Regeln zu treffen waren und ob hierf374r die von dem Beklagten ge-troffenen Vorkehrungen ausreichten, nicht ohne sachverst344ndige Hilfe zu treffen sein. Der Umstand allein, dass es gleichwohl zu einer 334berschwemmung ge-kommen ist, gen374gt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374r eine Pflichtverletzung nicht. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 9 - 8 - 3. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Erw344gungen des Beru-fungsgerichts zur Kausalit344t eines etwaigen Pflichtenversto337es auf Seiten des Beklagten f374r den beim Kl344ger eingetretenen Schaden. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dem Kl344ger k344men die Grunds344tze 374ber den Beweis des ers-ten Anscheins zugute. 10 a) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Pr374fung durch das Revisionsgericht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs sind die Grunds344tze 374ber den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabl344ufen anwendbar, d.h. in F344llen, in denen ein be-stimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als ma337geblich f374r den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - NJW 2006, 2262, 2263 Rn. 10). Dabei bedeutet Typizit344t nicht, dass die Urs344chlichkeit einer bestimm-ten Tatsache f374r einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgrup-pe notwendig immer vorhanden sein muss; sie muss aber so h344ufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr gro337 ist (BGHZ 160 aaO; Urteil vom 5. April 2006 aaO). 11 b) Ein Wahrscheinlichkeitsurteil dieser Art ist im Streitfall schon wegen der Seltenheit und Komplexit344t des Sachverhalts nicht m366glich. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Abschalten eines zur Ent-w344sserung des Untergebiets betriebenen Sch366pfwerks trotz Vorkehrungen f374r eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers bei st344rkeren Regenf344l- 12 - 9 - len in aller Regel zu einer 334berschwemmung der anliegenden Grundst374cksfl344-chen f374hrt. Dementsprechend hat der vom Landgericht beauftragte Sachver-st344ndige neben zeitweise zu hohen Wasserst344nden im R. Tief sowie unzureichender Vorflut zwischen einzelnen Teilfl344chen und den Stufensch366pf-werken oder einem R374ckstau auf denselben Teilfl344chen wegen zu langer Au-337erbetriebnahme der Stufensch366pfwerke auch eine Reihe weiterer, nicht nur theoretisch denkbarer Ursachen genannt: unzureichende Unterhaltung der Entw344sserungsgr344ben auf den Teilfl344chen, au337ergew366hnlich starke Nieder-schl344ge und niedrigere Gel344ndeh366hen in Abweichung von den Grundkarten. Dass die im Ausma337 un374blichen 334berschwemmungen zeitlich mit den Beein-tr344chtigungen im Entw344sserungssystem des Beklagten zusammenfielen, worauf sich das Berufungsgericht st374tzt, begr374ndet allenfalls einen gewissen Anhalt, l344sst aber schon deswegen den Schluss auf einen typischen Geschehensablauf nicht zu, weil Feststellungen zu den Auswirkungen 344hnlicher Fallgestaltungen fehlen und sich auch die allgemeine Lebenserfahrung, wie ausgef374hrt, daf374r nicht in Anspruch nehmen l344sst. - 10 - III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gem344337 247 563 Abs. 1 ZPO zur erneu-ten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 13 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 13.07.2005 - 5 O 1445/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2006 - 6 U 224/05 -
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