BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 280/09 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richte-rinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 20. November 2009 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 247 721 Abs. 2 BGB auch f374r Innengesellschaften ohne Gesamthands-verm366gen (M374nchKommBGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl., 247 721 Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil entgegen 247 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Fest-stellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung f374r die Entstehung und F344lligkeit der Anspr374che des Kl344gers fehlt (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom 29. M344rz 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom - 3 - 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; M374nch-KommBGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl., 247 721 Rn. 8). Die Anspr374che des Kl344gers sind allerdings zwischenzeitlich auch ohne Feststellung der Jahresabschl374sse f344llig geworden. Da die zum 30. September 2003 aufgel366ste Gesellschaft nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht 374ber Verm366gen verf374gt, k366nnen Ausgleichsanspr374che aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ge-gen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestell-ten Auseinandersetzungsbilanz bedarf (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f. m.w.N.). Streitpunkte 374ber die Richtigkeit der vorgelegten Rech-nung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 449.197,74 200 Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-16 U 82/07 -
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