BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisu rteil II ZR 280/11 Verkündet am: 6. November 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 6. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberl and es gerichts Zweibrücken vom 28. November 2011 aufgehoben , soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s verfahrens, an das Berufun gsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 1. Februar 2006, die am 14. Februar 2006 angenommen wurde, an der Klägerin, einem g e- schlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bü rgerlichen Rechts. Unter den ihm in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte er das Beteiligungsprogramm Multi D und verpflichtete sich zu monatl i- 1 - 3 - chen Ratenzahlungen von 400 i nen Zeitraum von 12 Jahren, beginnend mit dem 15. März 2006 (Vertragssumme: 60.480 Das Beitrittsformular enthält folgende, von dem Beklagten unterschrieb e- ne Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtet e Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BG B). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten . Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. me ines Vertragsantrages zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG , G . str. , M . , Telefon: (0 ) , Fax: (0 ) Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. K G zurückgewä h- ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . 2 - 4 - GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrac h- ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, we nn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. Der Beklagte zahlte lediglich die Raten von März bis August 2006. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigte n vom 5. Oktober 2009 erklärte er den Widerruf seiner Beitrittserklä rung mit der Begründung, er habe diese in einer sog. Haustürsituation abgegeben, focht seine Beitrittserklärung wegen arglist i- ger Täuschung an und erklärte die Kündigung. Die Klägerin hat im Urkundenprozess vom Beklagten 40 rückständige Raten in Höhe von insgesamt 16.800 n- waltskosten in Höhe von 961,28 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Abstandnahme vom Urkunde n- prozess erklärt, ihren Zahlungsa ntrag in vollem Umfang weiterverfolgt und hilfsweise beantragt festzustellen, dass ihre Forderung gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen vo n 16.8 00 e- rechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen sei. Der B e- klagte hat den Hilfsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Berufungsgericht hat mit Anerkenntnis - und Endurteil die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag dem Anerkenntnis entsprec hend erkannt. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision der Klägerin , mit der sie sich gegen das B e- rufungsurteil wendet, soweit sie dadurch beschwert ist. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Über die Revision der Klägerin ist, da der Beklagte trotz ordnungsgem ä- ßer Ladung im Verhandlungstermin vor dem S e nat nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil b e ruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Revis i onsantrags (BGH, Urteil vo m 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufung s gericht. I. Das Berufungsg ericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe wirksam die Abstandnahme vom Urkundenprozess e r- klärt, so dass im ordentlichen Verfahren zu entscheiden sei. Der Zahlungsa n- trag der Klägerin sei unbegründet, da de r Beklagte seine Beitrittserklärung wir k- sam widerrufen habe. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte seine Beitrittse r- klärung in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben habe oder aus son s- tigen Gründen zur außerordentlichen Kündigung seiner Beitrittserkl ärung b e- rechtigt gewesen sei. Der Widerruf sei unabhängig von dem Vorhandensein einer Haustürsituation wirksam, da die Klägerin dem Beklagten ein vertra g liches Widerrufsrecht eingeräumt habe, dessen Ausübungsfrist im Zeitpunkt der Erkl ä- rung des Widerrufs n icht abgelaufen gewesen sei, weil die Widerrufsbele h rung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Auf den Widerruf des Be i- tritts fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft A n wendung mit der Folge, dass die Klägerin die rückständigen Raten wegen Bestehens der Durc h- setzungssperre nicht mehr isoliert geltend machen könne. Daher habe nur i h- rem Hilfsantrag - na c h Anerkenntnis - entsprochen werden können. 6 7 8 9 - 6 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1 . Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz wirksam die Abstandnahme vom Urkundenprozess erklärt hat ( vgl. zur Zulässigkeit der Abstandnahme BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692 Rn. 16 ff.). 2. Ebenso frei von Rechtsfehle r n ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus (siehe BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 11). 3. Wie der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entsche i- dung in einer Vielzahl von Urteilen, die die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden hat, wendet sich die Revision jedoch zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe aufgrund e i ne s ihm vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts seine Beitrittserklärung am 5. Okt ober 2009 wirksam widerrufen (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 20 12 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 29 ff . ; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff. ; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012, 1509 Rn. 11 ff.). a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen b estehen, sondern grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verwe i sen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r ger/ Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; 10 11 12 13 14 - 7 - zur vertraglichen Vereinbarung einer V erläng e rung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinba rung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahi n- gestellt ble i ben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e- druckt; Urteil vom 30. Jun i 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; Münc h KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn der Beklagte hätte ein ihm vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jede n falls nicht fristgemäß ausgeübt. a a) Der Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht u n- terstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, seine Beitrittserklärung bi n- nen zwei Woc hen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem er die W i derrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihm ein Exemplar der Belehrung sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. seines Vertragsantr ags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die am 2. Februar 2006 zu laufen b e gonnen hätte, wäre am 5 . Oktober 20 09 , als sein Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst a b gelaufen gewesen. b b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- 15 16 17 - 8 - ches Wide r rufsrecht entspricht. Den Formulierungen des Beitrittsformulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Ei nräumung eines ve r- traglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jede n- falls nicht entnehmen, die Klägerin habe dem Beklagten nicht nur ein vertragl i- ches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausg e- staltung einrä umen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden g e- setzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinha l- tung ein unbefristetes Widerrufsrecht einz u räumen. ( a) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" da rstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird e i nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach s- türsituat i strukturellen Unglei chgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann b e stimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Vereinbarung. ( b) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Wi derrufsrecht 18 19 20 - 9 - ei n geräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung de s Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unte r nehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gese t zes z ur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wide r- rufsbelehrung nicht entneh men, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung g e nannten Voraussetz ungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen W iderrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für e inen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten überne h men und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsic h tigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Wide r rufsrechts mit der B elehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Wide r rufsrecht unter anderen als unter den formulierten V o raussetzungen werde ausüben könne n. 21 22 - 10 - Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlösche n des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen übe r haupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vorliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind un d allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in R e de steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anl e ger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusse s in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- l ie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bes t- immungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber fo r- m u lierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränkt wird. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschli eßend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Beitrittserkl ä rung eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) bestanden hat, eben so wenig Feststellungen getroffen wie zu den weiter von dem Beklagten vorg e- tragenen Umständen, die ihn seiner Ansic ht nach zur Kündigung seiner Be i- 23 24 - 11 - trittserklärung berechtigt haben. Dies wird es in der wiedereröffneten Ber u- fungsverhandlung nachzuholen h a ben. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folge n- des hin. 1. Sollte das Berufungsgeric ht das Vorliegen einer Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisi e- rung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) , der auf Ve r- träge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Kläge rin der Kapitala n- lage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtspr e- chung des Senats Anwendung findet (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II Z R 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II), bei Abgabe der Beitritt s- erklärung fes t stellen, hätte der Beklagte seine Beitrittserklärung wirksam wide r- rufen. Sein Widerruf vom 5 . Oktober 20 09 wäre fristgerecht, weil die Widerruf s- belehrung entgegen der Ansicht der Revision nicht den gesetzlichen Anford e- rungen (§§ 312, 355 BGB) entspricht , wie der erkennende Senat mit Urte i len vom 22. Mai 2012 ( siehe u.a. II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 44 ff.; II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn 29 ff.) entschieden hat . Der Widerr uf der Beitrittserklärung führt - wie das Berufungsgericht z u- treffend gesehen hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur A n- wendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermit t lung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaf t beigetretenen Gesellscha f ters im Zeitpunkt seines Aus scheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9, 14 - FRIZ I, jew. m.w.N.). Zwar wäre der Beklagte mi t Z u gang des Widerrufs mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass er zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter 25 26 27 - 12 - (Ei n lage - )Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st. Rpsr.; siehe nur BGH, Beschluss vo m 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch k önnte die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert ge l- tend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen s o- wohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens e i- ner Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbstä n- digen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrec h nung (siehe nur BGH, Urteil vom 15 . Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Sena tsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. 2. Die auf eine überlange Vertragsdauer gestützte Kündigung des B e- klagten dürfte angesichts der nur 12 - jährigen Vertragsbindung, geme s sen an d en hierzu vom Senat aufgestellten Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, ZIP 2012, 1599 Rn. 10 ff.), ohne das Hinzutreten weiterer U m- stände nicht b e gründet sein. 3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kl a- ge im Hauptantrag Erfolg hat, wird es seine Entscheidung über den Hilfsantrag von Amts wegen aufzuheben haben (BGH, Urteil vom 14. Dezembe r 1988 - I V a ZR 209/87, BGHZ 106 , 219, 221; Urtei l vom 26. September 1990 - IV ZR 131/89, BGHZ 112, 229, 232; Urteil vom 28. Oktober 1992 28 29 - 13 - - IV ZR 221/91, BGHZ 120, 96, 103; Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339 / 9 5 , WM 1997, 1713, 1716). Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 20.05.2010 - 4 O 431/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 2 8 .11.2011 - 7 U 123/10 -
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