BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, unter welchen Vor-aussetzungen gegen markenrechtliche Anspr374che der Einwand des Rechtsmissbrauchs mit der Begr374ndung erhoben werden kann, das Klagezeichen sei ein sog. Wiederholungszeichen, durch dessen Anmeldung der Benutzungszwang umgangen worden sei (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 26 MarkenG Rdn. 22; Str366bele in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., 247 26 Rdn. 231; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, 247 26 Rdn. 61, jeweils m.w.N.). Die Klagemarke 4 "GALILEO" ist eine Gemeinschafts-marke, die nach Ansicht der Beklagten eine rechtsmissbr344uchliche Wiederholungsanmeldung der nationalen Wortmarke "GALILEO" ist. Wird aber ein Zeichen, das mit einem als nationale Marke ge-sch374tzten Zeichen identisch ist, erstmalig als Gemeinschaftsmarke angemeldet, fehlt es bereits an einem Wiederholungstatbestand, auch wenn es mit demselben oder mit einem erweiterten Waren- - 3 - und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen werden soll (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 25 Rdn. 47; Hackbarth, Grundfragen des Benutzungszwangs im Gemeinschaftsmarken-recht, 1993, S. 205 f.; Heil in Festschrift 25 Jahre Bundespatentge-richt, 1986, S. 371, 387 f.; Ingerl, Mitt. 1997, 391, 393). Dies gilt schon wegen des erweiterten Schutzbereichs der Gemein-schaftsmarke (vgl. dazu auch BGHZ 127, 262, 273 f. - NEUTREX - zur Geltendmachung von Anspr374chen aus einem Warenzeichen, das nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands als Wiederholungszeichen eingetragen worden war, um zeichenrecht-lichen Schutz f374r das vom Altrecht nicht erfasste Beitrittsgebiet zu erhalten). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 200 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.02.2004 - 33 O 20081/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 29 U 2625/04 -
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