BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/06 Verk374ndet am: 26. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Versicherungsuntervertreter UWG 247 17 Abs. 2, 247247 3, 4 Nr. 11 Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Gesch344ftsgeheimnis sei-nes fr374heren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertre-terverh344ltnisses nicht schon deshalb f374r eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden w344hrend des Bestehens des Handelsvertreterverh344ltnisses selbst ge-worben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 226 I ZR 294/90, NJW 1993, 1786). BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 226 I ZR 28/06 226 OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist selbst344ndiger Versicherungsmakler. Er reichte seit 1991 Versicherungsvertr344ge f374r von ihm geworbene Kunden 374ber die Agentur seines Vaters bei der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin ein, f374r die sein Vater seit 1966 als Versicherungsvertreter t344tig war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 k374ndigte die Kl344gerin das Generalagenturverh344ltnis mit dem Vater des Beklagten. Nach der Aufl366sung des Generalagenturverh344ltnisses schrieb der Beklagte rund 450 1 - 3 - in der Vergangenheit von ihm betreute Kunden der Agentur seines Vaters an mit dem Ziel, ihnen neue Versicherungsvertr344ge zu vermitteln. 2 Die Kl344gerin hat darin ein unlauteres Verhalten gesehen. Sie hat behaup-tet, der Beklagte sei als Angestellter seines Vaters t344tig geworden, und hat ihn im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sowie auf Unterlassung und L366schung der von ihm gespeicherten Kundendaten sowie Herausgabe der Kundenunterlagen in Anspruch genommen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die angeschriebenen Kunden habe er in seiner Eigenschaft als freier Makler ge-worben. Er habe nicht die Unterlagen der Agentur seines Vaters, sondern aus-schlie337lich seine eigenen Aufzeichnungen 374ber die von ihm geworbenen Kun-den verwendet. 3 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. 4 Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage erhobenen Anspr374che best374nden nicht, weil dem Beklagten ein Wettbewerbsversto337 nicht angelastet werden k366nne. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Auf eine vertragliche Grundlage k366nne die Kl344gerin ihre Anspr374che nicht st374tzen, weil die Parteien zu keinem Zeitpunkt vertraglich miteinander verbun-den gewesen seien. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unlaute-ren Wettbewerbs begr374ndet. Der Beklagte sei als freier Versicherungsvertreter grunds344tzlich nicht gehindert, Kunden der Kl344gerin abzuwerben. Es k366nne ihm daher nicht als Wettbewerbsversto337 angelastet werden, wenn er versucht habe, Kunden, die der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin von der fr374heren Versiche-rungsagentur seines Vaters zugef374hrt worden seien, zur Beendigung des Ver-tragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin und zum Abschluss von Vertr344gen mit ande-ren Versicherungsgesellschaften zu veranlassen. Er habe sich dabei auch nicht unlauterer Mittel bedient. Ein Versto337 gegen 247 17 Abs. 1 UWG scheide aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte bei der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. Er habe sich ein Ge-sch344ftsgeheimnis der Kl344gerin auch nicht unbefugt verschafft oder es unbefugt verwertet. Die Kenntnis der Namen der von ihm angeschriebenen Kunden habe er sich in redlicher Weise dadurch verschafft, dass er diese Kunden selbst ge-worben und 374ber die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorg344ngerin der Kl344-gerin vermittelt habe. Der Inhalt der vom Beklagten versandten Schreiben sei wettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dienten dem grund-s344tzlich nicht zu missbilligenden Zweck der Kundenwerbung. 7 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den vom Berufungsgericht sei-ner Entscheidung zugrunde gelegten tats344chlichen Feststellungen k366nnen ein Wettbewerbsversto337 des Beklagten und damit ein Anspruch der Kl344gerin auf Unterlassung, Herausgabe oder L366schung der Kundendaten sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht verneint werden. 8 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Versto337 gegen 247 17 Abs. 1 UWG scheide schon deshalb aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Be-klagte bei der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei, ist allerdings aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 9 a) T344ter eines Geheimnisverrats nach 247 17 Abs. 1 UWG kann nur eine Person sein, die bei dem Unternehmen besch344ftigt ist, dem das Gesch344fts- oder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Be-sch344ftigten i.S. von 247 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbst344ndige Gewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter (RG JW 1927, 2378; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 17 Rdn. 13; M374nchKomm.UWG/Brammsen, 247 17 Rdn. 32 m.w.N.). 10 b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte eine selbst344ndige T344tigkeit ausge374bt hat. Es sei nicht nachgewiesen, dass er bei der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. Dagegen erhebt die Revision keine R374gen. Sie macht lediglich geltend, nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte jedenfalls als Unterver-treter seines Vaters gehandelt oder sei wie ein solcher zu behandeln. Danach scheidet der Beklagte als T344ter eines Geheimnisverrats nach 247 17 Abs. 1 UWG 11 - 6 - aus, selbst wenn er, wie die Revision geltend macht, als Untervertreter seines Vaters i.S. von 247 92 Abs. 1 und 2, 247 84 Abs. 3 HGB t344tig geworden sein sollte. Auch der Handelsvertreter, der als Untervertreter f374r einen anderen Handels-vertreter als Unternehmer Gesch344fte vermittelt oder in dessen Namen ab-schlie337t, 374bt eine selbst344ndige T344tigkeit aus (vgl. 247 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 HGB). Als T344ter eines Geheimnisverrats nach 247 17 Abs. 1 UWG kommt daher nur der nicht selbst344ndig t344tige Handelsvertreter in Betracht, der nach 247 84 Abs. 2 HGB als Angestellter gilt (vgl. Fezer/Rengier, UWG, 247 17 Rdn. 29; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, 247 17 Rdn. 8). 2. Einen Versto337 gegen 247 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung verneint, der Beklagte habe sich weder ein Gesch344ftsgeheim-nis der Kl344gerin unbefugt verschafft (247 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) noch es unbefugt verwertet (247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese Beurteilung h344lt auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. 12 a) Ein Gesch344fts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von 247 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsin-habers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 226 I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 226 M366belpaste; Urt. v. 1.7.1960 226 I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 226 Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 226 I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 226 Pr344zisionsmess-ger344te). Kundendaten eines Unternehmens k366nnen ein Gesch344ftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Gesch344ftsbezie-hung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben han- 13 - 7 - deln, die jederzeit ohne gro337en Aufwand aus allgemein zug344nglichen Quellen erstellt werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 226 I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 226 Kundendatenprogramm). Da das Berufungs-gericht zu den Kundendaten, die der Beklagte nach dem Vortrag der Kl344gerin f374r die Anschreiben an die rund 450 Kunden der Agentur seines Vaters ver-wendet haben soll, keine n344heren Feststellungen getroffen, sondern insoweit ein Gesch344ftsgeheimnis der Kl344gerin unterstellt hat, ist hiervon zu Gunsten der Kl344gerin f374r die revisionsrechtliche Pr374fung auszugehen. b) Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich diese Kundendaten nicht unbefugt i.S. von 247 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG verschafft, weil es sich um Daten von Kunden handele, die er selbst geworben habe, kann aus Rechtsgr374nden nicht beigetreten werden. 14 aa) Der Umstand, dass der Beklagte 226 unstreitig 226 schon w344hrend der Zeit seiner T344tigkeit f374r die Agentur seines Vaters Kenntnis von den in Rede stehenden Kundendaten erlangt hat, schlie337t nicht aus, dass er sich das in die-sen Daten verk366rperte Gesch344ftsgeheimnis der Kl344gerin unbefugt verschafft hat. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die w344hrend der Besch344fti-gungszeit erworbenen Kenntnisse auch sp344ter unbeschr344nkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 226 Industrie-b366den; BGH, Urt. v. 3.5.2001 226 I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 226 Spritzgie337werkzeuge). Dies gilt allerdings nur f374r Informationen, die er in seinem Ged344chtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 226 I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 226 Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugterma337en Zugang hat. Die Berechti-gung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverh344ltnisses auch zum Nachteil des fr374heren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch 15 - 8 - bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zur374ckgreifen kann, die er w344h-rend der Besch344ftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 226 I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 226 Verwertung von Kun-denlisten). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Un-terlagen 226 beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei 226 vor und entnimmt er ihnen ein Gesch344ftsgeheimnis seines fr374heren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Gesch344ftsgeheimnis unbefugt i.S. von 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2006, 1004 Tz. 14 226 Kundendatenprogramm, m.w.N.). bb) Einem solchen Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Ge-sch344ftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von 247 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die eine selbst344ndige T344tig-keit aus374ben (247 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach 247 90 HGB darf der (selbst344ndige) Handelsvertreter Gesch344fts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine T344tigkeit f374r den Unternehmer bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umst344nden der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen w374rde. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte als Untervertreter i.S. von 247 92 Abs. 1 und 2, 247 84 Abs. 3 HGB, 247 59 Abs. 2 VVG f374r seinen Vater t344tig geworden ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder die Kunden, wie er behauptet hat, als Versicherungsmakler (247 59 Abs. 3 VVG) vermittelt hat. F374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher mit der Revision der Kl344gerin davon auszugehen, dass dem Beklagten die Kundendaten als Unter-vertreter seines Vaters bekannt geworden sind. 16 cc) Das Verwertungsverbot nach 247 90 HGB betrifft grunds344tzlich alle Ge-sch344fts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter 17 - 9 - w344hrend des Vertragsverh344ltnisses bekannt geworden sind. Es ist daher entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall f374r die wettbewerbs-rechtliche Beurteilung nach 247 17 Abs. 2 UWG ohne Belang, dass dem Beklag-ten die Namen der von ihm angeschriebenen Kunden deshalb bekannt gewor-den sind, weil er die Kunden (als Untervertreter i.S. von 247247 92, 84 Abs. 3 HGB) selbst geworben und 374ber die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin vermittelt hat. (1) Im handelsrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob und unter welchen Umst344nden nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverh344ltnisses einem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters an der Nutzung der Daten von ihm neu gewonnener Kunden ein Vorrang vor dem Geheimnisschutzinteresse des Unternehmers einzur344umen ist. Teilweise wird ohne Einschr344nkung die Ansicht vertreten, Kundenlisten, die der Handelsvertreter durch Gewinnung neuer Kun-den selbst entwickelt habe, d374rfe er nach Vertragsbeendigung, auch wenn sie bisher geheimhaltungsbed374rftig gewesen seien, nunmehr f374r eigene Zwecke verwerten (Staub/Br374ggemann, Gro337kommentar zum HGB, 4. Aufl., 247 90 Rdn. 4; Staub/Emde, Gro337kommentar zum HGB, 5. Aufl., 247 90 Rdn. 8). Teilwei-se wird auf eine Interessenabw344gung abgestellt und ein 374berwiegendes Ver-wertungsinteresse des Handelsvertreters nur angenommen, wenn und soweit er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Lage auf die Verwertung der Kundenlis-te angewiesen ist, wobei zu ber374cksichtigen sein k366nne, ob sich die Aufwen-dungen des Handelsvertreters f374r die Gewinnung oder Erhaltung der Kunden noch nicht ausgezahlt haben (vgl. Thume in K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337endienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 2176). Nach anderer Ansicht ist nur die branchenfremde Verwertung der Namen und Anschriften selbst ge-worbener Kunden frei; die branchengleiche Verwertung soll dagegen nur er-laubt sein, wenn die Kunden ohne Zutun des Handelsvertreters entschlossen sind, die Gesch344ftsbeziehungen zu dem Unternehmer nicht mehr fortzusetzen 18 - 10 - (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 90 Rdn. 7; M374nchKomm.HGB/ v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 90 Rdn. 24 f.; 344hnlich OLG Koblenz NJW-RR 1987, 95, 98). 19 (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen f374r eine Abw344gung mit einem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters im Rah-men des 247 90 HGB schon von vornherein kein Raum. Vielmehr ist der Handels-vertreter nach 247 667 BGB, der auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unterneh-mer und Handelsvertreter als einem Auftragsverh344ltnis erg344nzend anzuwenden ist, verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses alle Kundenan-schriften an den Unternehmer herauszugeben. Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der T344tigkeit f374r den Unternehmer erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handels-vertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1993 226 I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5.1995 226 VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.). (3) War der Beklagte als Untervertreter seines Vaters t344tig, wovon f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, war er folglich nach 247 667 BGB verpflichtet, alle Kundenanschriften, auch solche von ihm neu gewonnener Kunden, an die Kl344gerin herauszugeben. Zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Eine Herausgabepflicht des Beklagten bestand jedoch jedenfalls mittelbar, weil er gegen374ber seinem Vater und sein Vater gegen374ber der Kl344gerin der Herausgabepflicht nach 247 667 BGB unterlagen. 20 c) Aus den dargelegten Gr374nden k366nnen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen 21 - 11 - auch die Voraussetzungen einer unbefugten Verwertung i.S. von 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. 22 3. Ist demnach f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von einem Versto337 gegen 247 17 Abs. 2 UWG auszugehen, so folgt der Unterlas-sungsanspruch aus 247 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Ver-pflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus 247 9 Satz 1 UWG, der vorberei-tende Auskunftsanspruch aus 247 242 BGB. Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 226 Kundendaten-programm, m.w.N.). Die f374r diese Beurteilung ma337gebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) am 30. Dezember 2008 nicht ge344ndert. III. Auf die Revision der Kl344gerin ist das angefochtene Urteil daher auf-zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 Das Berufungsgericht wird zun344chst festzustellen haben, ob 226 und gege-benenfalls in welchem Umfang 226 der Beklagte bei der Vermittlung der von der Agentur seines Vaters betreuten Kunden, wie er behauptet hat, als Versiche-rungsmakler t344tig geworden ist. Kunden, die der Beklagte als Versicherungs-makler 374ber die Agentur seines Vaters vermittelt hat, sind auch seine Kunden, weil der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden t344tig wird (vgl. 247 59 Abs. 3 VVG). Eine Pflicht des Beklagten zur Herausgabe solcher Kundendaten an die Kl344gerin best374nde nicht, so dass insoweit ein Versto337 gegen 247 17 Abs. 2 UWG zu verneinen w344re. 24 - 12 - 25 Soweit der Beklagte als Untervertreter seines Vaters i.S. von 247247 92, 84 Abs. 3 HGB t344tig geworden sein sollte, wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob das Klagebegehren der Kl344gerin zu weit geht, weil es sich auch auf Kundendaten bezieht, zu deren Verwertung der Beklagte befugt ist. Das auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und L366schung gerichtete Begehren der Kl344gerin erfasst den gesamten Bestand der von der fr374heren Agentur des Vaters des Beklagten betreuten Versicherungskunden der Kl344ge-rin. Es kann jedoch nur insoweit begr374ndet sein, als der Beklagte verpflichtet ist, die betreffenden Kundendaten an die Kl344gerin herauszugeben, und er ihm be-kannte Kundendaten nicht zu eigenen Zwecken verwenden durfte. So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabh344ngig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Ged344chtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschr344nkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 226 Weinbe-rater). Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen in der Berufungsinstanz hat der Beklagte zudem einzelne, von ihm namentlich benannte Kunden nicht nur an die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, sondern auch an andere Versiche-rungsgesellschaften vermittelt. Auf die Daten solcher Kunden, 374ber die er auf-grund der Vermittlung an andere Versicherungsgesellschaften befugterma337en - 13 - verf374gt, darf der Beklagte, selbst wenn er diese Kunden f374r die Rechtsvorg344n-gerin der Kl344gerin als Untervertreter seines Vaters und nicht als Versiche-rungsmakler geworben haben sollte, auch nach der Beendigung der Rechtsbe-ziehungen zu der Kl344gerin weiterhin zugreifen. Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheits- B374scher bedingt abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 11 O 142/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2006 - 6 U 84/05 -
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