BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 28/10 Verkündet am: 12. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVVO (= Brüssel I - VO) Art. 22 Nr. 2 Wo s ich der für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europä i- schen Union befindet, bestimmt sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2011 durch den Vorsitzend en Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 20 10 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine am 22. Januar 2007 nach dem Recht des Vereini g- ten Königreichs gegründete Private Limited Company (Limited) mit eingetrag e- nem Sitz in B . , England. S ie ist die persönlich haftende Gesellschaft e- rin der V . Ltd. & Co. KG, die ihren Sitz in M . , Deutschland, hat und dort ein Sportstudio betreibt. Hierauf beschränkt sich die Geschäftstätigkeit der B e- kla g ten. In Nr. 31 (A) des Gesellschaftsvertr ags der Beklagten heißt es: 1 2 - 3 - Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie der Gesellschafter mit der Gesel l- schaft oder ihren Organen werden den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland z u- gewiesen, sofern die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltun gssitz in der Bundesr e- publik Deutschland unterhält. Örtlich zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist dann das Gericht am Verwaltungssitz der Gesellschaft. Der Kläger ist mit 90 von 200 Geschäftsanteilen neben T . S . Gesellschafter der Beklagten. Am 27. März 2008 beschloss die Gesellschafte r- ve r sammlung in Abwesenheit des Klägers, dass er als D irector der Beklagten ausscheidet und S . alleiniger D irector bleibt. Außerdem wurde der B e- schluss gefasst, mit S . einen Dienstver trag über seine Unternehmensfü h- rungstätigkeit zu schließen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Beschlüsse für nichtig zu erkl ä- ren, da die Gesellschafterversammlung der Beklagten, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in M . habe, nicht ord nungsgemäß einberufen worden und nicht beschlussfähig gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entsche idungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Über die Revision des Klägers ist, obwohl die Beklagte im Verhan d- lungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (u n- echtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu e ntscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 3 4 5 6 - 4 - - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 15 6, 157; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 555 Rn. 6). II. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2010, 800) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig, weil die deutschen Gerichte international nicht zu ständig seien. Ausschließlich zuständig seien gemäß Art. 22 Nr. 2 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerich t- liche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/01 S. 1; EuGVVO = Brüssel I - VO ) die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz habe. Bei Anwendung dieser Vorschrift sei der Sitz der Gesellschaft nach der Gründung s theorie zu bestimmen. Ausschlaggebend sei danach, in we lchem Land, das heißt nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet worden sei. Da sich der Gründungssitz der Beklagten in B . /England befinde, seien für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die engl i- schen Gerichte zus tändig. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gericht s- standsve r einbarung sei unwirksam. III. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht verneint. 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO für a n- wendbar. Diese Vorschrift regelt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum G e- genstand haben. Ihr Anwendungsbereich ist jedenfalls dann eröffnet, wenn sich die Klage - wie im Streitfall - unmittelbar gegen Beschlüsse der Gesellschafte r- 7 8 9 10 - 5 - versammlung richtet und beantragt wird, diese Besc hlüsse für nichtig zu erkl ä- ren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 44 - BVG/JPMorgan). 2. Die Anwendung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO führt, wie das Berufung s- gericht richtig gesehen hat, zur ausschließlichen Zuständigkeit der G erichte des Vereinigten Königreichs, da sich der Satzungssitz der Beklagten dort befindet. a) Die Vorschrift des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO weist die ausschließliche Z u- ständigkeit für die dort aufgeführten Klagen den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in desse n Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person i h ren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der für die Zuständigkeit maßgebl i- che Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person befindet, hat das angerufene Gericht gemäß Art. 22 Nr. 2 Sat z 2 EuGVVO die Vorschriften seines internati o- nalen Privatrechts anzuwenden. Abzustellen ist damit - im Unte r schied zu Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuGVVO - auf die im Forumstaat geltenden Koll i- sionsnormen, aus denen in Fällen der Auslandsberührung zu entnehmen ist, welches materielle Recht Anwendung findet. Diese Regelung dient im Wesentlichen dem Zweck, die Zuständigkeit für die Entscheidung der genannten Rechtsstreitigkeiten an einem Ort zu lokalisi e- ren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C - 372/07, Slg. 2008, I - 7403 = NZG 2009, 28 Rn. 20 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 144/10, ZIP 2011, 10 71 Rn. 40 - BVG/JPMorgan). Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über derartige Rechtsstreitigkeiten zu en t- scheiden (EuGH, Urteil vom 2. Ok tober 2008 - C - 372/07, Slg. 2008, I - 7403 = 11 12 13 - 6 - NZG 2009, 28 Rn. 21 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 36 f. - BVG/JPMorgan). Dementsprechend wird der Zweck des Art. 22 Abs. 2 EuGVVO auch darin gesehen, die Entsche i dun g dem Gericht zuzuweisen, dessen materielles Recht angewendet wird (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilproze ss recht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 33; Wagner in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, S. 265 f.; Leible in Hirte/Bücker, Gre nzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 7; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 117; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I - VO Rn. 28; Ringe, IPRax 2007, 38 8, 391 f.; Schaper, IPRax 2010, 513, 514; Kindler, NZG 2010, 576, 577; s.a. OLG Wien, AG 2010, 49, 50). b) In Deutschland ist das internationale Privatrecht, das bei Klagen g e- gen eine Auslandsgesellschaft festlegt, welcher Rechtsordnung deren Gesel l- scha ftsstatut zu unterstellen ist, nicht kodifiziert. Es ergibt sich aus den - jeweils ungeschriebenen - Regeln der Sitztheorie, nach der auf den tatsächlichen Ve r- waltungssitz der Gesellschaft abzustellen ist, oder der Gründungstheorie, die besagt, dass das Pe rsonalstatut der Auslandsgesellschaft nach dem Recht i h- res Gründungsstaats zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805 f.; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, ZIP 2011, 328 Rn. 16). aa) Im Streitfall ist die Gründungstheorie anwendbar, da die beklagte Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurde. (1) Der Senat folgt zwar im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie (BGH, U r teil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 2 1 f. 14 15 16 - 7 - - Trabrennbahn; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 15). Er hat sich aber - wie zuvor schon der VII. Zivilsenat (Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185, 190) - aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs de vom 9. März 1999 - C - 212/97, Slg. 1999, I - e- ring" (Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00, Slg. 2002, I - 9919 = ZIP 2002, mber 2003 - C - 167/01, Slg. 2003, I - 10155 = ZIP 2003, 1885) für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Ni e- derlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der Grü n- dungstheorie angeschlossen (BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805 f.; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 372/03, BGHZ 164, 148, 151; Urteil vom 27. Okt ober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 - Trabrennbahn; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, ZIP 2011, 328 Rn. 16). Hieran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europä i- - C - 2 10/06, Slg. 2008, I - 9641 = ZIP 2009, 24) festzuhalten. In dieser Entscheidung hat der Gericht s- September 1988 - C - 81/87, Slg. 1988, 5483 = NJW 1989, 2186), das Recht des Herkunft s- staates bekr äftigt, die Voraussetzungen festzulegen, die eine Gesellschaft erfü l- len muss, um als eine nach seinem Recht gegründete Gesellschaft die Niede r- lassungsfreiheit zu erlangen und zu erhalten (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C - 210/06, Slg. 2008, I - 9641 = Z IP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio; siehe dazu auch MünchKommGmbHG/Weller, Einl. Rn. 361; Goette, DStR 17 18 - 8 - 2009, 128; Kindler, NZG 2009, 130). Für den Aufnahmestaat ergibt sich daraus keine Relativierung der auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV - früher Art. 43, 48 EGV) gestützten Vorgaben, die in der Gründung s- theorie ihren Ausdruck gefunden haben. (2) Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wu rden, hängt nicht davon ab, ob ein über den reinen Registertatbestand hinausgehender r e- BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03, ZIP 2005, 805, 806; Paefgen in Westermann, Han dbuch der Personengesellschaften [bei juris], § 60 Internati o- nales Privatrecht Rn. 4118a; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR Rn. 27; aA Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG, 6. Aufl., § 4a Rn. 43 f.; Kindler, NZG 2010, 576, 578). Aus de r Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - C - 196/04, Slg. 2006, I - 7995 = ZIP 2006, 1817) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser En t- scheidung kann eine Beschränkung der Niederlassungsf reiheit durch den He r- kunftsstaat gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkung darauf abzielt, Verha l- tensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftl i- chen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu en t- g ehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne g e- schuldet wird (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C - 196/04, Slg. 2006, I - 7995 = ZIP 2006, 1817 Rn. 51 ff., 55 - Cadbury Schweppes). In diesem Z u- sammenhang hat der Gerichtshof aus geführt, dass die Niederlassungsfreiheit die Einglied e rung in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen solle, nämlich eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft im Aufnahmemitglie d- 19 20 - 9 - staat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigk eit in diesem (aaO Rn. 54). wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmestaat, sondern eine (zusätzliche) realwir t- schaftliche Präsenz im Herkunftsstaat. Außerdem ist sie auf eine Beschrän kung der Niederlassungsfreiheit durch den Aufnahmestaat gerichtet, nicht durch den Herkunftsstaat, der hierzu in weiterem Umfang befugt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C - 210/06, Slg. 2008, I - 9641 = ZIP 2009, 24 Rn. 99 ff., 110 - Cartesio). (3) Danach bestimmt sich der aus der Niederlassungsfreiheit folgende Schutz einer Auslandsgesellschaft vor Beschränkungen durch den Aufnahme - e- richtshofs der Europäischen Union. De r Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, stellt keinen Missbrauch der vom Aufnahme - s taat zu beachtenden Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann nicht , wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder au s- schließlich im Aufnahmemitgliedstaat ausübt (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C - 212/97, Slg. 1999, I - 1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 18, 29 - Centros; Urteil vom 30. September 2003 - C - 167/ 01, Slg. 2003, I - 10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 96, 137 ff. - Inspire Art). bb) Da sich das im Streitfall anwendbare internationale Privatrecht aus den Regeln der Gründungstheorie ergibt, sind sie maßgebend für die Entsche i- dung darüber, wo sich der gemäß A rt. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO zuständigkeit s- begründende Sitz der Beklagten befindet. Dies dient auch dem im Interesse einer sachkundigen Entscheidung wünschenswerten Gleichlauf von internati o- 21 22 23 - 10 - naler Zuständigkeit und anwendbarem materiellen Recht (vgl. Mankowsk i, ZIP 2010, 802, 803). Auf die weitere Frage, ob eine Anwendung der Sitztheorie in Fällen wie dem vorliegenden zu einer (eigenständigen) Beeinträchtigung der unionsrechtli - chen Niederlassungsfreiheit führen würde (vgl. dazu Rehm in Eidenmüller, Au s- länd ische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 120; Zimmer, ZHR 168 [2004], 355, 360 f.; Schillig, IPRax 2005, 208, 217; Ringe, IPRax 2007, 388, 392; Schaper, IPRax 2010, 513, 515) kommt es danach nicht an (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzübersc hreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; G e- bauer in Gebauer/Wied mann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. [2010], Kap. 27 Rn. 104; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfa h- rensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 213; Hess, Eur opäisches Zivilprozes s- recht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, Art. 22 Brüssel I - VO Rn. 30; Kindler, NZG 2010, 576, 577; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803). cc) Der nach der Gründungstheorie anzunehmende Sitz der Gesel l schaft ist grundsätzlich d er im Herkunftsstaat bestehende Satzungssitz. Nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum führt der Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO ohne weiteres zur Zuständigkeit der Gerichte des Gründungs staates, in dem sich typischerweise zugleich der Satzungssitz befindet (vgl. Leible in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rn. 9; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 118; Rauscher/Mankowski, EuZPR/ EuIPR, Art. 22 Brü ssel I - VO Rn. 30; Servatius in Henssler/Strohn, Gesel l- schaftsrecht, IntGesR Rn. 208; Kindler, NZG 2010, 576, 577 f.; Mankowski, ZIP 2010, 802, 803; s.a. Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 22 Eu G VVO 24 25 26 - 11 - Rn. 16 und Altmeppen/Wilhelm, DB 2004, 1083, 1087; für eine Verwe i sung auf das Recht des Herkunftsstaates hingegen Schillig, IPRax 2005, 208, 218). Vereinzelt wird aber bezweifelt, ob die Gründungstheorie in dem Sinn an einen in bestimmter Weise definierten Gesellschaftssitz anknüpft, dass sie ein e Gesellschaft befindet (vgl. Hoffmann, Das Anknüpfungsmoment der Grü n- dung s theorie, ZVglRWiss 101 [2002], 283, 307 f.; siehe dazu auch Zimmer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. , Int.GesR Rn. 8; MünchKommGmbHG/Weller, Einl. Rn. 333, jeweils m.w.N.). Dem ist entgegenzuhalten, dass das auf die Niederlassungsfreiheit g e- stützte Recht einer Gesellschaft, nach dem Recht des Gründungsstaates in e i- nem anderen Mitgliedstaat (ausschließ lich) tätig zu werden, voraussetzt, dass die Gesellschaft im Gründungsstaat einen Sitz im Sinne von Art. 54 AEUV (fr ü- her Art. 48 EGV) hat, durch den ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung des Gründungsstaates festgelegt wird (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C - 212/97, Slg. 1999, I - 1459 = ZIP 1999, 438 Rn. 20 - Centros; Urteil vom 5. November 2002 - C - 208/00, Slg. 2002, I - 9919 = ZIP 2002, 2037 Rn. 57 - Überseering; U r- teil vom 30. September 2003 - C - 167/01, Slg. 2003, I - 10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 97 - Inspire Ar t). Insofern ist der im Gründungsstaat bestehende Sitz einer Gesellschaft wesentlich für die Anwendung der auf der Niederlassungsfreiheit beruhenden Gründungstheorie. Dies rechtfertigt es, den im Gründungsstaat bestehenden Sitz als den für die Zuständigkei tsbestimmung gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Anwendung der Gründungstheorie maßgebenden Sitz anz u- sehen. dd) Nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind danach grundsätzlich die Gerichte des Herkunftsstaates zuständig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist a l- 27 28 29 - 12 - lerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn nach dem internationalen Privatrecht des Herkunftsstaates ein dortiger Sitz der Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu verneinen ist. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Herkunftsstaat der Sitztheorie folgt und auf den tatsächlichen Verwaltungssitz im Aufnahmestaat abstellt oder wenn er den nach seinem Recht gegründeten Gesellschaften eine Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung ihres G e- sellschaftsstatuts untersagt und deren Satzungssitz im Falle eines Wegzugs aufgehoben wird. Im Streitfall trifft aber beides nicht zu. Das Vereinigte Königreich folgt der Gründungstheorie. Überdies enthält das Recht des Vereinigten Königreichs, wie der Senat selbst feststellen kan n (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549, 1550; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 20 ff.), zu Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eine R e- gelung, die im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit der dortigen Gerichte führt (vgl. Schi l lig, IPRax 2005, 208, 218; s.a. Wedemann, AG 2011, 282, 283 bei Fn. 2). Nach Schedule 1 paragraph 10 der Civil Jurisdiction and Judgments O r- der 2001 hat eine Gesellschaft, die nach dem in einem Teil des Vereinigten K ö- nigreichs geltenden Recht g egründet wurde, ihren Sitz im Vereinigten Köni g- reich (par. 10 [2 a]). Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden Verwaltungssitz (vgl. par. 10 [3 b]) kommt es neben dem Gründungssitz im Vereinigten Köni g reich nicht an (par. 10 [4 a]). 3. Die i m Gesellschaftsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hat das Berufungsgericht zu Recht als unwirksam angesehen, da die nach 30 31 32 - 13 - Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu bestimmende Zuständigkeit eine ausschließliche ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO). Bergmann Strohn Calie be Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 26.05.2009 - 6 O 56/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2010 - 21 U 54/09 -
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