BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12 . Januar 20 1 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : D as Verfahren wird in entsprechend er Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Eur opäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 5/11 aus gesetzt . Gründe: I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nu t- zungsrechte für die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Entwü r fen von Charles - Edouard Jeannere t, genannt Le Corbusier. Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Nachbildungen der von Le Corb u- sier geschaffenen Möbelmodelle vertreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr satzung s- mäßiger Vertr e ter. Die Beklagte zu 1 hat in Deutschland m it Werbean zeigen und Produkt - katalogen sowie auf ihrer Webseite und durch E - Mails in deutscher Spr a che unter anderem für den Kauf von - in diesen Werbemitteln abgebildeten - Nac h- bildungen der von Le Corbusier geschaffenen Möbelmodelle " LC 1 " (Stuhl), "LC 3 " (Sessel und Sofas), " LC 6 " (Tisch), " LC 7 " (Drehstuhl) und " LC 8 " (Dre h- hocker) gewor ben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass Kunden die Möbel b e reits in Italien erwerben, aber erst bei Abholung oder A nlieferung durch eine inkassobe rechtigte Spedition b ezahlen, die auf Wunsch von der B e klagten zu 1 vermittelt wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedi n gungen der Beklagten 1 2 - 3 - zu 1 geht das Eigentum an den Möbeln mit deren Übe r gabe an den Kunden oder dessen Transpo r teur auf den Kunden über. Die Klägerin hat behauptet, dem von ihr mi t Ermittlungen beauftragten Zeu gen J. sei im Oktober 2006 neben einer Auftragsbestätigung der Bekla g ten ein Angebotsschreiben der Spedition I. nebst Preisliste für Transportdienstlei s- tungen zugesandt worden. Die Beklagte zu 1 nenn e, empfehle und vermittle int e ressierten Kunden ausnahmslos diese Spedition. So gut wie jede Lieferung nach Deutsc h land erfolge durch diese Spedition. Diese sei am selben Ort wie die Beklagte zu 1 und in deren unmittelbarer Nähe ansässig. Sie sei der B e- kla g ten zu 1 wirtschaftlich voll zuzurechnen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Verbreitung s- recht an den Möbelmodellen " LC 1 " (Stuhl), " LC 3 " (Se s sel und Sofas), " LC 6 " (Tisch), " LC 7 " (Drehstuhl) und " LC 8 " (Drehhocker) . Sie hat die Beklagten de s- halb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Berufung s- gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Ber u fungsgericht zugelassenen Revis ion, deren Zurückweisung die Klägerin bea n tragt, erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Mit ihrer Anschlussrevis i- on, deren Zurückweisung die B e klagten beantragen, verfolgt die Klägerin einen vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlas sungsantrag s o wie die darauf be - zogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung we i ter. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die be - 3 4 5 - 4 - reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen U nion zur Vo r abentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH , Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, juris Rn. 8). 1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren 1 StR 213/10 ( GRUR 2011, 227 ) dem Gerichtshof der Europäische n Union mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 folgende Frage zur Vorabentscheidung g e- mäß Art. 267 AEUV vorg e legt: Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszul e- gen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resul tiere n- den Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in Deutschland urh e berrechtlich geschützten Werkes kumulativ - dieses Werk aus einem Mi tgliedstaat der Europäischen Union nach Deutsc h- land verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird, - d er Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes n icht bestand oder nicht durchsetzbar war? 2. Die Antwort auf die Vorlagefrage hängt von der Beantwortung der Vo r- frage ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der deutschen Urheberrecht s- vorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrecht s des U r he - bers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisi e rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorliegt. Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als N ächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer A b- schottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnismäßigen oder willkürl i- chen Eingriff in den Handel führen würde ( vgl. Rn. 4 f. und 19 f. der Schlussa n- träge des Generalanwalts Niilo Jääskin en vom 29. März 2012 im Vorlageverfa h- ren ). 6 7 - 5 - 3. Die Vorlagefrage und die Vorfrage s ind auch im vorliegenden Fall en t- scheidungserheb lich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sa chve r- haltsgestaltung en zugrunde. Der Senat hält es daher für angemessen, das vo r- liegende Verfahren in entsprechend er Anwendung von § 148 ZPO wegen Vo r- greiflichkeit des beim Gerichtshof anhäng i gen Rechtsstreits auszusetzen. Bornkamm Richter am BGH Prof. D r. Büscher Richter am BGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht ist in Urlaub und kann daher unterschreiben. nicht unterschre i ben. Bornkamm Bornkamm Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2008 - 2 - 6 O 381/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2009 - 11 U 8/09 - 8
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