BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 281/00 Verkündet am: 4. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2000 wird zurüc k - gewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. Januar 1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Schiedseinrede erh o - ben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der - 3 - Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "fr alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen ber die Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesel l - schaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Ang e - legenheiten der Gesellschaft auch ber Fragen der Rechtswirksamkeit des G e - sellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Recht s - weg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schiedseinrede nicht durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil fr vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision ist unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begrndet: - 4 - Es knne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsverei n - barung erfaût werde. Die Einrede des Schiedsvertrages knne jedenfalls im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil komme, soweit es nicht auf den eigentmlichen Beschrnkungen der Bewei s - mittel im Urkundenprozeû beruhe, Bindungswirkung fr das Nachverfahren zu. Dementsprechend schlieûe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die B e - rcksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als proze û - hindernde Einrede den Beschrnkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 ZPO nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Ei n - wand, die Kndigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. II. Das Berufungsurteil hlt der rechtlichen Prfung im Ergebnis stand. 1. Die Klage ist zulssig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist erffnet. a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulssig abzuweisen ist, weil der Beklagte sich auf den Abschluû einer Schiedsvereinbarung berufen hat, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zu r Neur e - gelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gerich t - liche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfa h - - 5 - rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhngig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des am 26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegen noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). § 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maûgeblich -, daû das Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulssig abzuweisen hat, sofern der B e - klagte dies vor Beginn der mndlichen Verhandlung zur Hauptsache rgt. Die Voraussetzungen einer solchen Prozeûabweisung liegen nicht vor. b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert, daû der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftstzlich am 24. September 1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren g e - setzten Frist, sowie in der mndlichen Verhandlung vom 2. November 1999 - erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schied s - vereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfaût wird. Der Senat kann sie aber selbst au s - legen. Die dazu erforderlichen tatschlichen Grundlagen sind in dem Ber u - fungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daû die Parteien durch ergnzendes Vorbringen noch erhebliches Material fr die Auslegung der Schiedsklausel beibringen knnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten. - 6 - Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, daû der ei n - geklagte Anspruch auf Rckzahlung eines Darlehens nicht in die Zustndigkeit des Schiedsgerichts fllt. aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richt et sich nach dem Willen der Parteien, die darber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der En t - scheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prfen, was zunchst der Schiedsvertrag darber besagt; zu beachten sind ferner sptere Vereinbarungen, die unter Umstnden die Schiedsklausel ber ihren ursprn g - lichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschrnken knnen (BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Stre i - tigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grun d - stzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370). bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptve r - trag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht ist nur "fr alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsvertr - gen, sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch ber Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages" zustndig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heiût es in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klgerin vom 26. September 1995, daû ein Schiedsgericht ber "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsve r - hltnis auch ber die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder ei n - zelner seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Fr die Zustndigkeit des - 7 - Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behau p - teten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus he r - geleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem Gesellschaftsverhltnis") zum G e - genstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rc k - zahlung eines Darlehens. Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als "Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "gesellschaftsrechtlicher Grundlage" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht au s - gereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht einem geschftlichen Zweck der klagenden G e - sellschaft, sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulsen. Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung und andere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klgerin ihrerseits zur Refinanzierung des ihm gewhrten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 des Darlehensvertrages vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die - den Refinanzierungskredit der Klgerin betreffenden - Zahlungsverpflichtu n - gen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM bersteigenden Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Beklagten b e - lastet worden. Diese buchhalterischen Maûnahmen nderten indes nichts da r - an, daû es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu trennenden Sachverhalt handelte. Es kann auch nicht die Rede davon sein, daû vorwiegend Einwendu n - gen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gege n - stand der "Streitigkeit" bilden, so daû der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ... - 8 - aus diesen Gesellschaftsvertrgen" im Sinne der Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag angesehen werden mûte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1963 - KZR 9/62 - LM Nr. 20 zu § 1025 ZPO ). Der B e - klagte hat sich hauptschlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem Sinn und Zweck unkndbar gewesen; es sei langfristig gewhrt worden. Ko n - krete, auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem Darlehensrckzahlungsanspruch der Klgerin entgegenstehen knnten, hat er nicht benannt. Im Gegenteil hat er selbst - im Zusammenhang mit der Frage nach der Zustndigkeit der Kammer fr Handelssachen gemû § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GVG - ursprnglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozeû (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. Mrz 1999). 2. Die - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begr n - det. Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setzt die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekndigt worden; die Kndigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht mehr erstrecken. Das Landgericht hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinre i - chender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeû gelte n - den Beweismittelbeschrnkung, als unbegrndet zurckgewiesen. Damit steht die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Bercksichtigung des Einwandes en t - gegen, und zwar ungeachtet dessen, daû er im Nachverfahren vertieft begr n - det worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wre (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Senat s - - 9 - urteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - NJW 1988, 1468), zeigt die Revis i - on nicht auf. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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