BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 281/04 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 374ber die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Kl344gers aus der Soziet344t hinaus zus344tzlich festgestellt wird, dass das Soziet344tsverh344ltnis zwischen den Parteien "unver344ndert" fort-besteht. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: 1 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung festgestellt, dass der Kl344ger durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 nicht aus der Soziet344t ausgeschlossen worden ist. II. Das Berufungsgericht hat jedoch dadurch, dass es dar374ber hinaus den unver344nderten Fortbestand des Soziet344tsvertrages festgestellt hat, den An-spruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungser-heblicher Weise verletzt (247 544 Abs. 7 ZPO). 2 - 3 - Das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 enth344lt hilfsweise f374r den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Kl344gers die Erkl344rung der Beklagten, dass dem Kl344ger f374r diesen Fall die Gesch344ftsf374hrungs- und Vertre-tungsbefugnis entzogen werde. Ein derartiger Entzug ist gem344337 247 712 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen zul344ssig. Das Berufungsge-richt hat mit der Feststellung, das Soziet344tsverh344ltnis der Parteien bestehe un- ver344ndert fort, entschieden, dass dem Kl344ger weiterhin die Gesch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis, wie sie in 247 2 des Soziet344tsvertrages geregelt ist, zu-steht. Da sich in den Gr374nden seiner Entscheidung keine Ausf374hrungen dazu finden, aus welchem Grund es zu der Annahme gelangt ist, die Voraussetzun-gen des 247 712 Abs. 1 BGB seien nicht erf374llt, die Entziehung sei deshalb un-wirksam, muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diese Erkl344rung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat. 3 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 2569/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2004 - 12 U 1434/04 -
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