BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 281/05 Verk374ndet am: 7. Mai 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Aa, 705 ff. a) Das grunds344tzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschlie-337en zu d374rfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschlie337ungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Pr374-fung zu erm366glichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der f374r die gemeinsame Berufsaus374bung erforderlichen Weise harmonieren k366nnen; ei-ne Pr374fungsfrist von zehn Jahren 374berschreitet den anzuerkennenden Rah-men bei weitem (Best344tigung von Sen.Urt. v. 8. M344rz 2004 - II ZR 165/02 "Labor344rzte-Fall"). b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit g374ltigen Zulassungsrecht gegr374ndeten 344rztlichen Gemeinschaftspraxis betr344gt die h366chstzul344ssige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt pr374fen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dau-er m366glich ist, drei Jahre. BGH, Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a.d. Lahn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Fach344rzte f374r Innere Medizin/Nephrologie. Der Beklag-te, der seit 1991 in eigener Praxis niedergelassen ist, und die Kl344gerin, die zu-vor als Ober344rztin einer Universit344ts-Klinik t344tig war, schlossen zum 1. Juli 2000 einen Vertrag 374ber die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis in Form einer Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag (247 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, k374nftig: GV) enth344lt u.a. folgende Re-gelungen 1 247 13 Abs. 2 GV: 2 "Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gek374ndigt werden." - 3 - 247 14 Abs. 1 GV: 3 "Wird die Gesellschaft durch ordentliche K374ndigung nach 247 13 Abs. 2 ... aufgel366st, so hat der andere Gesellschafter das Recht, das Verm366gen der Gemeinschaftspraxis ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven ge-gen Zahlung einer Abfindung an den ausgeschiedenen Partner oder dessen Erben zu 374bernehmen und die bisherige Gemeinschaftspraxis als Einzelpraxis oder mit einem Nachfolger seiner Wahl weiterzuf374hren." 4 247 14 Abs. 3 GV: "Abweichend von den vorstehenden Regelungen steht bei Aufl366sung der Gesellschaft - gleich aus welchem Grund - das 334bernahmerecht bis 31. Dezember 2010 in jedem Fall Herrn Dr. R. (Beklagten) zu, es sei denn, dass der Weiterf374hrung der Praxis durch ihn rechtliche oder tat-s344chliche Hinderungsgr374nde entgegenstehen. Dies gilt f374r den Fall der au337erordentlichen K374ndigung auch dann, wenn Frau Dr. F. (Kl344gerin) zur K374ndigung berechtigt war." 247 17 Abs. 1 GV: 5 "Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist es untersagt, sich innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Umkreis von 2 km Luftli-nie vom Sitz der Gemeinschaftspraxis oder vom Standort der ausgela-gerten Behandlungsst344tten als Internist mit oder ohne Schwerpunkter-weiterung niederzulassen oder eine entsprechende T344tigkeit als ange-stellter oder freier Mitarbeiter in einer anderen Arztpraxis oder ambulant t344tigen Institution aufzunehmen. Gelegentliche Praxisvertretungen bis zu vier Wochen im Kalenderjahr werden durch dieses Verbot nicht ber374hrt. Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist es weiterhin untersagt, f374r die Dauer von vier Jahren nach seinem Ausscheiden in W. oder im Umkreis von 20 km Luftlinie vom Sitz der Gemeinschaftspraxis Dialyse-leistungen zu erbringen oder bei der Erbringung von Dialyseleistungen mitzuwirken. Dies gilt auch f374r eine entsprechende T344tigkeit als ange-stellter oder freier Mitarbeiter in einer anderen Arztpraxis, die Dialysen anbietet sowie f374r vergleichbare T344tigkeiten in anderen ambulante Dialy-seleistungen anbietenden Institutionen. In diesem Bereich sind Ambu-lanzleistungen f374r andere ambulante Dialyseanbieter untersagt. Gele-gentliche Praxisvertretungen bis zu vier Wochen im Kalenderjahr werden durch dieses Verbot nicht ber374hrt. Die gleiche Regelung gilt f374r eine T344-tigkeit im Umkreis von 10 km Luftlinie vom Standort der ausgelagerten Behandlungsst344tten." - 4 - Die Zusammenarbeit der Parteien gestaltete sich - jedenfalls - ab dem Jahre 2002 problematisch. Im Hinblick hierauf schrieb der Beklagte der Kl344gerin am 10. Februar 2003 wie folgt: 6 "Abschlie337end m366chte ich jedoch nochmals bekr344ftigen, dass ich zu ei-ner Beendigung unserer gemeinsamen T344tigkeit in jedem Fall entschlos-sen bin. Dies wird notfalls auch durch fristgem344337e K374ndigung unseres Gesellschaftsvertrages erfolgen. Ich hoffe jedoch, dass es zu diesem Schritt nicht kommen muss, da Dei-ne fachliche Qualifikation es Dir sicherlich erm366glichen wird, recht schnell einen anderen Wirkungskreis zu erschlie337en. Dabei ist es sicher-lich hilfreich, wenn dies von Dir aus einer ungek374ndigten Position heraus erfolgen kann. Die ordentliche fristgem344337e K374ndigung durch mich muss erst Ende die-ses Jahres erfolgen, so dass hinreichend Zeit ist, gemeinsam eine ein-vernehmliche Auseinandersetzung zu gestalten." Da eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit nicht zustan-de kam, k374ndigte der Beklagte den GV mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 zum 31. Dezember 2004 ordentlich und erkl344rte zugleich unter Berufung auf 247 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des GV die 334bernahme der Gemeinschaftspraxis. 7 Eine von der Kl344gerin zum 30. Juni 2005 ausgesprochene fristlose K374n-digung des GV ist rechtskr344ftig f374r unwirksam erkl344rt worden. Seit dem 26. Oktober 2005 betreibt die Kl344gerin in W. eine Einzelpraxis als Nephro-login ohne Sonderzulassung zur Dialyse. Diese Sonderzulassung ist in der Pra-xis des Beklagten verblieben, die dieser mit einem neuen Partner als Gemein-schaftspraxis fortf374hrt. 8 Die Kl344gerin hat mit ihren im ersten Rechtszug gestellten Antr344gen die Feststellung begehrt, dass 247 14 Abs. 3 Satz 1 GV nichtig und die K374ndigung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 gegenstandslos sind; mit Hilfsantr344gen 9 - 5 - hat sie die Feststellung der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots in 247 17 Abs. 1 GV beantragt. Der Beklagte hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Be-deutung - widerklagend die Feststellung begehrt, dass die Kl344gerin mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist und er sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Einzelpraxis fortf374hrt. 10 Das Landgericht hat den Hauptantr344gen der Kl344gerin im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und seinen Wider-klageantrag weiterverfolgt. Die Kl344gerin hat ihrerseits die Zur374ckweisung der Berufung mit der Ma337gabe begehrt festzustellen, dass das Gesellschaftsver-h344ltnis der Parteien bis zum 30. Juni 2005 fortbestanden habe; hilfsweise hat sie im Wege der Eventualanschlie337ung die Feststellung der Nichtigkeit von 247 14 Abs. 3 Satz 1 GV f374r den Fall begehrt, dass das Berufungsgericht eine K374ndi-gung bereits in dem Schreiben vom 10. Februar 2003 sehen sollte, und 344u337erst hilfsweise, f374r den Fall der Abweisung des ersten Hilfsantrags, die Feststellung der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots in 247 17 Abs. 1 GV. Das Berufungsgericht hat unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Ent-scheidung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Antrag der Kl344gerin, im Wege des Erg344nzungsurteils nach 247 321 ZPO 374ber ihren An-trag auf Feststellung der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots zu entscheiden, hat das Berufungsgericht mit - nach R374cknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde der Kl344gerin - rechtskr344ftigem Urteil vom 26. Januar 2006 mit der Be-gr374ndung zur374ckgewiesen, dass eine Entscheidung 374ber diesen gestuften Hilfsantrag wegen Fehlens der Bedingung, unter der 374ber ihn entschieden wer-den sollte, bewusst nicht getroffen worden sei. 11 - 6 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Kl344gerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es zu ihren Lasten er-gangen ist. 12 Entscheidungsgr374nde: 13 Die Revision der Kl344gerin ist nicht begr374ndet. I. Das Berufungsgericht (NJW-RR 2006, 405 ff.) hat ausgef374hrt: 14 Zwar sei das nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 GV bis zum 31. Dezember 2010 bestehende 334bernahmerecht des Beklagten als Hinausk374ndigungsklausel we-gen 374berlanger Dauer unwirksam gem344337 247 138 Abs. 1 BGB. Die Klausel k366nne jedoch geltungserhaltend auf eine 334bernahmefrist von drei Jahren reduziert werden. Gemessen hieran sei die nach 3 Jahren und 5 1/2 Monaten ausge-sprochene ordentliche K374ndigung des Beklagten zwar wegen Frist374berschrei-tung unwirksam. Hierauf k366nne sich die Kl344gerin jedoch nach Treu und Glauben nicht berufen, da ihr bereits aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 10. Februar 2003 und damit 2 Jahre und 7 Monate nach Beginn der Zusam-menarbeit bekannt gewesen sei, dass der Beklagte zur ordentlichen K374ndigung fest entschlossen gewesen sei. 15 II. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-sion ohne Erfolg. 16 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Feststellungsantrag der Kl344gerin - weiterhin - zul344ssig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl f374r die Berechnung des Abfindungsan- 17 - 7 - spruchs als auch f374r die Haftung der Kl344gerin f374r Verbindlichkeiten der Gesell-schaft von Bedeutung ist (vgl. auch BGHZ 27, 190, 196). 18 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die 334bernah-meregelung in 247 14 Abs. 3 Satz 1 GV wegen Versto337es gegen 247 138 BGB nich-tig ist. 19 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind in den Perso-nengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft ge-sellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einr344umen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschlie337en ("Hinausk374ndigungsklausel"), grunds344tzlich wegen Versto337es gegen die guten Sitten nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. M344rz 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. M344rz 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862). Tragende Erw344gung hierf374r ist, den von der Ausschlie337ung oder K374ndigung bedrohten Gesellschaf-ter zu sch374tzen. Denn das freie K374ndigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willk374r des ausschlie337ungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Ge-sellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der an-deren Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217). b) Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie auch das Be-rufungsgericht zutreffend erkannt hat. Eine an keine Voraussetzung gekn374pfte Hinausk374ndigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist 20 - 8 - wirksam, wenn sie wegen besonderer Umst344nde sachlich gerechtfertigt ist, sie kann aber nicht zeitlich unbegrenzt bestehen (st.Rspr. s. zuletzt BGHZ 164, 98, 102 m.w.Nachw.). 21 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. M344rz 2004 (aaO) entschie-den, dass auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jah-ren bestehende Soziet344t von Freiberuflern Gr374nde vorliegen k366nnen, die es nach Abw344gung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt er-scheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesell-schafterstelle einseitig beenden. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei dieser Soziet344t um einen Zusammenschluss von 304rzten handelt, die regelm344337ig auf ihre Zulassung als Kassen344rzte angewiesen und in dieser Eigenschaft beson-deren 366ffentlich-rechtlichen Beschr344nkungen bei der Gestaltung ihres berufli-chen Zusammenwirkens ausgesetzt sind. Denn nach dem bisherigen, f374r die Parteien ma337geblichen Zulassungsrecht bestanden f374r eine T344tigkeit als ange-stellter Arzt enge zeitliche Beschr344nkungen, und der jeweilige Zulassungsaus-schuss achtet darauf, dass die Regeln, nach denen 304rzte nur in Form einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft ihren Beruf gemeinsam aus374ben d374rfen, nicht nur in einem formellen Sinn eingehalten werden. F374r den oder die bisherigen Gesellschafter, die einen ihnen unter Umst344nden weitge-hend unbekannten Partner aufnehmen, k366nnen daraus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im Allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusam-menarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Gesellschaftern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem, ob sie in ihrer besondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig angesehen werden, wenn den Altgesell-schaftern f374r eine angemessene Pr374fungszeit das Recht einger344umt wird, den Neugesellschafter auszuschlie337en, auch wenn keine Gr374nde vorliegen, die es - 9 - den Altgesellschaftern unzumutbar machen, das Gesellschaftsverh344ltnis fortzu-setzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmenden Gesellschaftern allein die Aufl366-sungsk374ndigung der Gemeinschaftspraxis und damit unter Umst344nden die Zer-schlagung des in Jahren Aufgebauten oder das eigene Ausscheiden. 22 Diese Grunds344tze beanspruchen selbstverst344ndlich auch f374r den hier vorliegenden Fall G374ltigkeit, dass eine Gemeinschaftspraxis erst durch die Auf-nahme eines Arztes in eine bestehende Einzelpraxis begr374ndet wird. Dass eine Pr374fungszeit von - hier: mehr als - zehn Jahren unangemes-sen lang und damit sittenwidrig und nichtig ist (247 138 Abs. 1 BGB), hat der Se-nat, wie das Land- und das Oberlandesgericht zutreffend erkannt haben, bereits ausgesprochen (Sen.Urt. v. 8. M344rz 2004 aaO S. 905). 23 3. Die 374berlange Dauer der in der Kombination von K374ndigungs- und 334bernahmerecht als Hinausk374ndigung wirkenden Vertragsklausel hat jedoch nicht den Wegfall der Regelung zur Folge. Vielmehr kann - nicht anders als bei 374berlangen Wettbewerbsverboten (Sen.Urt. v. 8. M344rz 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498 m.w.Nachw.) - das Hinausk374ndigungsrecht f374r eine k374rzere Zeit rechtlich anerkannt werden. In der Entscheidung vom 8. M344rz 2004 (aaO) hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit davon absehen k366nnen, im Wege der geltungserhaltenden Reduktion H366chstgrenzen hierf374r zu bestimmen. Er entscheidet diese Frage nunmehr in 334bereinstimmung mit dem Berufungs-gericht dahin, dass bei nach bisherigem Zulassungsrecht gebildeten 344rztlichen Gemeinschaftspraxen die h366chstzul344ssige Frist f374r eine Hinausk374ndigung drei Jahre betr344gt. 24 a) Bei der Festsetzung dieser Frist ist zu ber374cksichtigen, dass diese sowohl den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens, um Vertrauen fassen zu k366nnen, als auch noch ausreichend Zeit er366ffnen muss, m366gliche zwischen 25 - 10 - den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszur344umen und zu f374r beide Seiten tragf344higen Kompromissen zu gelangen. Bei der Bemessung der Frist sind bei 344rztlichen Gemeinschaftspraxen zudem die 366ffentlich-rechtlichen Be-schr344nkungen bei der Gestaltung des beruflichen Zusammenwirkens in den Blick zu nehmen, d.h. die gegen374ber anderen Freiberuflern (z.B. Rechtsanw344l-ten, Steuerberatern oder Wirtschaftspr374fern) bestehenden Zulassungsbe-schr344nkungen im vertrags344rztlichen Bereich. St344rker als bei anderen Gruppen von Freiberuflern ist ein Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer vertrags-344rztlichen Gemeinschaftspraxis mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbun-den, insbesondere dann, wenn, wie h344ufig, der ausscheidende Arzt seine ver-trags344rztliche Zulassung mitnimmt. Gerade auch im Hinblick hierauf muss bei 344rztlichen Gemeinschaftspraxen den Gesellschaftern ausreichend Zeit einge-r344umt werden, intensiv zu pr374fen, ob evtl. Differenzen mit dem Ziel einer auf Dauer m366glichen vertrauensvollen Zusammenarbeit beseitigt werden k366nnen. b) Zu Unrecht r374gt die Revision die Anwendung der Grunds344tze der Se-natsentscheidung vom 8. M344rz 2004 (aaO) durch das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall mit der Begr374ndung, eine sachliche Rechtfertigung der Hin-ausk374ndigungsklausel komme wegen des nicht vergleichbaren Sachverhalts hier schon im Ansatz nicht in Betracht. 26 Selbst wenn der Beklagte "nur" die Praxiseinrichtung in die Gesellschaft eingebracht haben sollte, verkennt die Revision, dass die Aufbauleistung, die zugunsten des Beklagten in die Interessenabw344gung einzubeziehen ist, insbe-sondere in dem "good will" der Praxis besteht, den der Beklagte erarbeitet hat und der letztlich alleiniger Grund daf374r war, dass wegen der hohen Zahl an Dia-lysepatienten in der Praxis des Beklagten 374berhaupt eine Sonderzulassung f374r die Kl344gerin von der Kassen344rztlichen Vereinigung bewilligt worden ist. 27 - 11 - Die Tatsache, dass die Kl344gerin keine Berufsanf344ngerin war, hindert e-benfalls nicht, den Grunds344tzen der Senatsentscheidung entsprechend dem Praxisinhaber eine "Probezeit" zuzubilligen, um festzustellen, ob eine sachge-rechte und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der fachlich zweifellos geeigne-ten Kl344gerin m366glich ist. Gerade in der t344glichen Zusammenarbeit unterscheidet sich die T344tigkeit in einer Universit344tsklinik nachhaltig von der in einer Gemein-schaftspraxis freiberuflich t344tiger 304rzte. 28 Dass die Kl344gerin w344hrend der ersten Jahre nicht von Anfang an parit344-tisch an den Praxiseink374nften beteiligt war, stellt einen Ausgleich daf374r dar, dass sie ohne eigene Einlageleistung in die Gesellschaft aufgenommen wurde. 29 Unzutreffend und deshalb bei der Interessenabw344gung nicht zu ber374ck-sichtigen ist dar374ber hinaus die Behauptung der Kl344gerin, ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis komme einem Berufsverlust gleich. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt sich darin, dass sie nunmehr bereits seit Ende Oktober 2005 mit eigenem Vertragsarztsitz als Internistin und Nephrologin in W. nieder-gelassen ist. Wegen der besonderen vertrags344rztlichen Zulassungsbeschr344n-kungen sind ihr zwar - derzeit - Dialyseleistungen nicht gestattet. Dieser Um-stand allein rechtfertigt es jedoch nicht, den - mit R374cksicht auf seine langj344hri-ge Aufbauleistung berechtigten - Interessen des Beklagten an einer 334ber-gangszeit zwecks Pr374fung der harmonischen Zusammenarbeit den Vorrang abzusprechen. 30 c) Entgegen der Ansicht der Revision war dem Berufungsgericht die gel-tungserhaltende Reduktion der Hinausk374ndigungsklausel auf drei Jahre nicht deswegen verwehrt, weil der GV auch noch weitere, die Kl344gerin einseitig be-lastende Regelungen enthielte. Es entspricht zwar der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine K374ndigungsregelung, die allein im Hinblick auf ihre 31 - 12 - zeitlich unbegrenzte Geltung anst366337ig ist, bei einer zeitlich begrenzten Geltung indessen nicht zu beanstanden w344re, nur dann auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer beschr344nkt werden kann, wenn gegen die 374brigen Vertragsteile nichts einzuwenden ist (BGHZ 105, 213, 221; Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 398/96, WM 1997, 1707, 1708 m.w.Nachw.). Solche weitergehenden belastenden Regelungen enth344lt der Ver-trag aber nicht. aa) Weder die Gewinnverteilungsregelung in 247 7 GV noch die Regelung 374ber die Teilhabe an den gezahlten administrativen Verg374tungen ist "anst366337ig". Dass ein Neugesellschafter, vor allem derjenige, der keinen Kaufpreis f374r den Gesellschaftsanteil zahlt, bei Eintritt in eine bestehende Freiberuflerpraxis erst nach einiger Zeit die Gewinnparit344t erreicht, ist nicht anst366337ig, vielmehr grund-s344tzlich von sachlichen Gr374nden getragen und 374blich. 32 bb) Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Wettbewerbsverbot. Dieses ist wirksam, zumal auch der Beklagte f374r keine der im GV geforderten Verhaltensweisen der Kl344gerin eine Befolgung f374r mehr als zwei Jahre fordert. 33 Nachvertragliche Wettbewerbseinschr344nkungen sind nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats dann wirksam, wenn sie in r344umlicher, gegen-st344ndlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Ma337 nicht 374berschreiten (s. zuletzt Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779 f. m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen gen374gt sowohl die wettbewerbsbeschr344n-kende Regelung hinsichtlich der T344tigkeit der Kl344gerin als Internistin als auch die auf die Erbringung von Dialyseleistungen abstellende Regelung in 247 17 Abs. 1, 2. Abs. GV. Beide Wettbewerbsverbote sind auf die nach der Recht-sprechung des Senats (Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 34 - 13 - 1498) zul344ssige Dauer von zwei Jahren beschr344nkt. In r344umlicher Hinsicht ist die Beschr344nkung auf 2 km Luftlinie hinsichtlich der T344tigkeit der Kl344gerin als Internistin ebenso wenig zu beanstanden wie die 20 km-Begrenzung hinsicht-lich der Dialyseleistungen. Angesichts der erheblichen finanziellen Aufwendun-gen, die f374r das Durchf374hren von Dialysebehandlungen erforderlich sind, sind diese wirtschaftlich nur zu erbringen, wenn eine entsprechende Zahl von Pati-enten sie in Anspruch nimmt. Dies erfordert die Festlegung eines entsprechend gro337en Einzugsgebiets, das mit 20 km nicht unangemessen gro337 ist. Da der Kl344gerin durch die Wettbewerbsverbote nicht jegliche Berufst344tigkeit (z.B. nicht die T344tigkeit als 304rztin im Krankenhaus), sondern - in den genannten Teilberei-chen - nur die selbst344ndige T344tigkeit als niedergelassene 304rztin oder als Ange-stellte untersagt wird, ist auch die gegenst344ndliche Begrenzung des Wettbe-werbsverbots angemessen. cc) Unangemessen und nichtig ist zwar, wie die Revision zu Recht r374gt, die Regelung in 247 14 Abs. 3 Satz 2 GV, wonach ein 334bernahmerecht des Be-klagten auch im Falle der von der Kl344gerin ausgesprochenen berechtigten au-337erordentlichen K374ndigung bestehen soll. Diese Regelung stellt eine gegen 247 723 Abs. 3 BGB versto337ende unzul344ssige und damit unwirksame K374ndi-gungsbeschr344nkung dar. Die Nichtigkeit der Bestimmung in Satz 2 hindert aber die geltungserhaltende Reduktion des 247 14 Abs. 3 Satz 1 GV nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, kann die Regelung in Satz 2 ohne weiteres vom Inhalt des 374brigen Gesellschaftsvertrages getrennt werden und f374hrt nicht zur Anst366337igkeit der gesamten K374ndigungsregelungen. 35 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht bei der Berechnung der seit Vertragsbeginn abgelaufenen Zeit und da-mit der L344nge der in Anspruch genommenen K374ndigungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der K374ndigung und nicht auf den des Eintritts der K374ndigungs- 36 - 14 - wirkungen (31. Dezember 2004) abgestellt hat. Zwar trifft es zu, dass der hin-ausgek374ndigte Gesellschafter nicht durch die K374ndigungserkl344rung, sondern erst durch deren Wirksamwerden vom Verlust seiner Gesellschafterstellung und damit in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen wird. Die Befristung eines freien Hinausk374ndigungsrechts dient jedoch nicht dazu, den Gesellschafter vor diesen mit jeder K374ndigung verbundenen Folgen zu sch374tzen. Zweck der zeitli-chen Begrenzung ist allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter m366glicherweise deshalb nicht frei von seinen Mit-gliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche K374ndigung vermeiden will (BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217). Dieses "Damoklesschwert" schwebt aber nur bis zum Ausspruch der K374ndigung 374ber dem Neugesellschafter. 5. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl344gerin sei es im Hinblick auf Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, sich auf die aus der 334berschreitung der h366chstzul344ssigen K374n-digungsfrist folgende Unwirksamkeit der K374ndigung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 zu berufen. 37 Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht nicht in dem Be-rufen der Kl344gerin auf die Sittenwidrigkeit der verfristeten K374ndigung eine Treuwidrigkeit gesehen, sondern - zu Recht - darin, dass sie eine zu ihren Gunsten formal bestehende Rechtsposition unter Versto337 gegen Treu und Glauben ausnutzt, wenn sie sich darauf beruft, bei Zugang der K374ndigung sei die dreij344hrige Pr374fungsfrist abgelaufen gewesen. 38 Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. Februar 2003 ging f374r die Kl344gerin unmissverst344ndlich hervor, dass der Beklagte fest zur Beendigung des 39 - 15 - Gesellschaftsverh344ltnisses zum n344chstm366glichen K374ndigungszeitpunkt, dem 31. Dezember 2004, entschlossen war, und dass er lediglich aus R374cksicht-nahme auf sie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, was ihm ohne weiteres m366g-lich gewesen w344re, die K374ndigung ausgesprochen hat. Er wollte es ihr einer-seits erm366glichen, aus einer ungek374ndigten Stellung heraus und damit unter f374r sie besseren Voraussetzungen ihre weitere berufliche Zukunft zu planen. Zu-dem wollte er durch eine sofortige K374ndigung nicht den Weg f374r eine ihm da-mals m366glich erscheinende einverst344ndliche L366sung versperren. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass die Regelung 374ber sein zehnj344hriges 334bernahme-recht wirksam war und er deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht k374ndigen m374sse, wollte er sein 334bernahmerecht wahren. H344tte er zum damaligen Zeitpunkt damit gerechnet, dass er lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren die Kl344gerin unter Wahrung seiner 334bernahmem366glichkeit hinausk374ndigen k366nnte, h344tte er die K374ndigung fristgerecht ausgesprochen. Die Kl344gerin handelt treuwidrig, wenn sie diese f374r sie ersichtlich auf einem Entgegenkommen des Beklagten beruhende Rechtsposition aus der Verfristung der K374ndigung ausnutzen will. 6. Zu Unrecht r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe unzul344ssi-gerweise 374ber ihren mit der Eventualanschlussberufung verfolgten Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots in 247 17 Abs. 1 GV nicht entschieden. Da das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Beklagten, bereits im Schreiben vom 10. Februar 2003 habe eine wirksame K374ndigung gelegen, nicht gefolgt ist, sondern den Hauptantrag der Kl344gerin mit anderer Begr374ndung abgewiesen hat, musste es 374ber die nur f374r diesen Fall gestellten, gestuften Hilfsantr344ge der Kl344gerin keine Entscheidung (mehr) treffen. 40 a) Anders als der Beklagte meint, ist die Kl344gerin jedoch nicht schon durch das rechtskr344ftige Erg344nzungsurteil des Berufungsgerichts (247 321 ZPO) vom 26. Januar 2006 daran gehindert, diese R374ge im vorliegenden Verfahren 41 - 16 - zu erheben. Voraussetzung f374r die Anwendbarkeit des 247 321 ZPO ist, dass das Gericht versehentlich einen Anspruch 374bergangen hat. Hat hingegen, wie hier, das Berufungsgericht bewusst keine Entscheidung 374ber den nach Ansicht der Kl344gerin gestellten Hilfsantrag getroffen, w344re dies, wenn dies rechtsfehlerhaft w344re, nur mit der Revision angreifbar und k366nnte nicht Gegenstand eines Er-g344nzungsurteils nach 247 321 ZPO sein (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 321 Rdn. 2, 4 m.w.Nachw.). Seinem Inhalt nach ist das Urteil vom 26. Januar 2006 daher kein "Erg344nzungsurteil", sondern besagt nur, dass das Berufungsgericht das angegriffene, dem hiesigen Revisionsverfahren zugrunde liegende Urteil f374r "vollst344ndig", also nicht erg344nzungsbed374rftig h344lt (s. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840). Dann kann die Kl344gerin mit der Revision gegen das vorliegende Urteil r374gen, ihr An-trag sei zu Unrecht nicht beschieden worden. b) Der Revision ist auch darin zuzustimmen, dass grunds344tzlich der we-gen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene erstinstanzliche Hilfsan-trag der klagenden Partei allein durch die Rechtsmitteleinlegung der beklagten Partei Gegenstand des Berufungsverfahrens wird und dass der Kl344ger insoweit nicht darauf verwiesen werden kann, diesen erst im Wege einer Eventualan-schlie337ung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen (Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220, 221). 42 aa) So liegt der Fall hier aber nicht. Die Kl344gerin hat ihren erstinstanzli-chen Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots, 374ber den das Landgericht nicht entschieden hat, ausdr374cklich zum gestuften Hilfsantrag ihrer Eventualanschlie337ung und damit in einer der Auslegung nicht zug344nglichen Weise deutlich gemacht, dass 374ber ihn in der Berufungsinstanz nur dann entschieden werden sollte, wenn das Berufungsgericht sich der 43 - 17 - Rechtsansicht des Beklagten anschlie337en, bereits im Schreiben vom 10. Februar 2003 eine wirksame K374ndigung des Gesellschaftsvertrages sehen und zudem 247 14 Abs. 3 Satz 1 GV nicht f374r nichtig halten sollte. Das ausdr374ckli-che Stellen dieses gestuften Hilfsantrags w374rde ins Leere gehen, wenn die Kl344-gerin ihn bereits als in der Berufungsinstanz allein durch die Berufung des Be-klagten angefallen gewertet und eine Entscheidung 374ber ihn in jedem Fall ge-wollt h344tte. bb) Anders als die Revision meint, vermag der Senat auch einen Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 139 ZPO in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass das Beru-fungsgericht - ausweislich des Protokolls 374ber die m374ndliche Verhandlung - mit den Parteien nicht nur die Frage der Zul344ssigkeit des Hauptantrags der Kl344ge-rin, sondern im Anschluss daran - vor Antragstellung - die Sach- und Rechtsla-ge mit den Parteien ausf374hrlich er366rtert hat. Die Revision zeigt nicht auf, und auch ansonsten ist hierf374r nichts ersichtlich, dass das Berufungsgericht dabei nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es zu Lasten der Kl344gerin entscheiden wird. In dieser Situation musste sich dem Bevollm344chtig-ten der Kl344gerin aufdr344ngen, dass das Berufungsgericht 374ber die mit der Even-tualanschlussberufung verfolgten Antr344ge nicht mehr entscheiden w374rde. Er h344tte der prozessualen Situation Rechnung tragen und die Eventualanschlie-337ung fallen lassen m374ssen, um auf diese Weise eine Entscheidung des Beru-fungsgerichts 374ber den damit in der Berufungsinstanz angefallenen Hilfsantrag herbeizuf374hren. Eines Hinweises des Berufungsgerichts nach 247 139 ZPO auf diese sich aufdr344ngenden prozessualen Folgen bedurfte es dazu nicht. 44 - 18 - c) Der Feststellungsantrag der Kl344gerin h344tte im 334brigen auch keinen Er-folg gehabt, da das Wettbewerbsverbot in 247 17 Abs. 1 GV wirksam ist (s. oben II 3 c, bb). 45 Goette Kurzwelly Kraemer RiBGH Prof. Dr. Gehrlein kann wegen Caliebe Urlaubs nicht unterschreiben. Goette Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - 1 O 683/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 16 U 3/05 -
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