Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Aa, 705 ff. a) Das grunds344tzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschlie-337en zu d374rfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschlie337ungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Pr374-fung zu erm366glichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der f374r die gemeinsame Berufsaus374bung erforderlichen Weise harmonieren k366nnen; ei-ne Pr374fungsfrist von zehn Jahren 374berschreitet den anzuerkennenden Rah-men bei weitem (Best344tigung von Sen.Urt. v. 8. M344rz 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f. "Labor344rzte-Fall"). b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit g374ltigen Zulassungsrecht gegr374ndeten 344rztlichen Gemeinschaftspraxis betr344gt die h366chstzul344ssige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt pr374fen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer m366glich ist, drei Jahre. BGH, Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a.d. Lahn
Full & Egal Universal Law Academy