BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 281/05 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 134, 242 Cd, 812; RBerG Art. 1 247 1, 247 5 Nr. 2; WPO 247 2 Abs. 3 Nr. 3; StBerG 247 57 Abs. 3 Nr. 3 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verst366337t, macht es keinen erheblichen Unter-schied, ob es sich bei dem Gesch344ftsbesorger um eine Steuerberatungs- oder um eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft handelt. b) Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf R374ckzahlung einer Treu-h344nderverg374tung der Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung entgegen-gehalten werden kann, wenn der zugrunde liegende Treuhandvertrag zwar wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen ist, die beiderseitigen Leistungen aber in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden sind und der Gesch344ftsherr die Vorteile des Vertrags end-g374ltig genossen hat. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2005 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Heidelberg vom 6. Juli 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist Alleinerbin der am 28. Juni 2003 verstorbenen F. M. . Die Erblasserin unterbreitete am 28. Dezember 1994 der Beklagten, einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftspr374fungsgesell-schaft, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein nota-rielles Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente dem Beitritt der Erblasserin zum "R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3", einer Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornah- 1 - 3 - me aller Rechtshandlungen und Rechtsgesch344fte umfassen, soweit sie den Gesellschaftsbeitritt betrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der Finan-zierung, der Beratung und Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer Betei-ligung an dem Immobilienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilte die Erblas-serin der Beklagten eine entsprechende Vollmacht, die sich unter anderem auf den Beitritt zu dem Immobilienfonds, auf den Abschluss der entsprechenden Kauf- und Darlehensvertr344ge sowie des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, auf die erforderlichen Erkl344rungen im Rahmen dieser Gesch344fte sowie auf die Beauftragung von Rechtsanw344lten und Notaren bezog. Der Endfinanzierungs-vermittlungsvertrag war der notariellen Urkunde als Anlage beigef374gt. F374r die Vermittlung des Darlehens war eine Verg374tung in H366he von 2 v.H. der Darle-hensvaluta vorgesehen. Die Beteiligung der Kl344ger an dem Immobilienfonds belief sich auf 20 Anteile an der Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme von 300.000 DM. Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss im Namen der Erblasserin einen Kreditvertrag 374ber 333.000 DM ab. Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte erhielt die vereinbarte Verg374tung f374r die Treuhandt344tigkeit in H366he von 3.365 DM (1.720,50 200). 2 Die Kl344gerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die geleistete Verg374-tung nebst Zinsen von der Beklagten zur374ck. Sie macht geltend, der Treuhand-vertrag sei wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.720,50 200 an die Kl344-gerin verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte weiterhin die Abweisung der Klage. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 6 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass der Treuhandvertrag, den die Erblasserin mit der Beklagten geschlossen hatte, gegen Art. 1 247 1 Satz 1 RBerG versto337en hatte. 7 a) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen Be-stimmung. Von der Erlaubnispflicht werden T344tigkeiten erfasst, die darauf ge-richtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkre-te Rechtsverh344ltnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse wer-den insbesondere durch den Abschluss von Vertr344gen gestaltet, die von einem Gesch344ftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Ge-sch344ftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, 265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich 374ber-nommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten s344mtliche Rechtshandlungen, die f374r die Verwirklichung des Beitritts der Erblasserin zu dem Immobilienfonds 8 - 5 - erforderlich waren, einschlie337lich des Abschlusses der der Finanzierung die-nenden Darlehensvertr344ge. Sie sind daher - wie auch die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt - als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu qualifizie-ren. b) Diese T344tigkeit war auch nicht nach Art. 1 247 5 Nr. 2 RBerG erlaubnis-frei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungs-gesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen, dass 366ffentlich be-stellte Wirtschaftspr374fer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung 374bernehmen, soweit diese mit den Aufga-ben des Wirtschaftspr374fers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgem344337 erledigt werden k366nnen. Indes sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erf374llt. Dabei stellt sich die Rechtslage nicht deshalb entscheidend anders dar, weil es sich vorliegend bei der Treuh344nderin um eine Wirtschaftspr374fungs- und nicht um eine Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschl344gigen berufs-rechtlichen Bestimmungen eine treuh344nderische T344tigkeit dem Berufsbild des Wirtschaftspr374fers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO einerseits und 247 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits, wonach eine treuh344nderische T344tigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters lediglich vereinbar ist). 9 aa) In 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den T344tigkeiten, die den Inhalt der T344tigkeit der Wirtschaftspr374fer und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften pr344gen, auch die Befugnis zur treuh344nderischen Verwaltung ausdr374cklich aufgef374hrt. Diese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an sich zutref-fend hinweist, m366glicherweise noch nicht unmittelbar anwendbar, da sie erst durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom 1. Januar 10 - 6 - 1995 in die Wirtschaftspr374ferordnung eingef374gt worden ist. Jedoch war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt, dass auch die treuh344nderische Verwaltung eines Wirtschaftspr374fers seinem Berufsbild zuzuordnen ist. Eine solche T344tigkeit pflegt einem Wirtschaftspr374fer oder einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit R374cksicht auf die berufsspezifische Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Ge-biet 374bertragen zu werden (BGHZ 100, 132, 135). Dabei ist nicht auf den ein-zelnen Wirtschaftspr374fer als nat374rliche Person abzustellen; vielmehr gilt dies uneingeschr344nkt auch f374r Wirtschaftspr374fungsgesellschaften. Die Entscheidung BGHZ 100, 132 hatte dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Ge-sellschaft mit beschr344nkter Haftung betriebene Wirtschaftspr374fungsgesellschaft betroffen. bb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 247 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Beru-fe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung aus374ben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 247 1 RBerG freizustellen. Die Aus374bung solcher Berufe soll nicht deshalb un-m366glich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche T344tigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich um eine Hilfs- oder Nebent344tigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentli-chen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie unterge-ordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbst344ndig ne-ben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer 374berhaupt zwei Gesch344fte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe geh366rendes Hauptgesch344ft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein not-wendiges Hilfsgesch344ft, das an sich nach Art. 1 247 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgesch344ft oder 11 - 7 - einziges Gesch344ft betrieben, so entf344llt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die M366glichkeit einer Anwendung des Art. 1 247 5 RBerG. Dassel-be gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbst344ndiger Gegenstand eines Auftrags ist (BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.). cc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich bei dem Treuhandverh344ltnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Pr374-fung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Anla-geentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die Pr374fung der wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des Anlageobjekts und dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten und des Zustan-des des Grundst374cks und der dort vorhandenen bzw. noch zu errichtenden Be-bauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom Treuh344nder nicht auf ihre wirtschaftlichen Grundlagen 374berpr374ft. Entsprechendes galt f374r die steuerli-chen Auswirkungen bzw. Grundlagen des Prospekts. Die T344tigkeit der Beklag-ten war vielmehr darauf beschr344nkt, die Belange der Erblasserin bei der Ver-wirklichung von deren Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treu-h344nderisch zu verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbst344ndige, schwerpunktm344337ig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeich-neten Sinne dienende Gesch344ftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade nicht befreit war. 12 2. Dementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nich-tigkeit dieses Gesch344fts herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Kl344gerin auf R374ckzahlung der geleisteten Treuh344nderverg374tung (247 812 Abs. 1 Satz 1 13 - 8 - 1. Alt. BGB) greift jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles der Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung (247 242 BGB) durch. a) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Gesch344ftsbesorgungs- oder Treu-handvertr344ge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Sep-tember 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt eine Nichtigkeit solcher Vertr344ge angenommen; 374berwiegend wurden sie in Rechtsprechung und Schrifttum f374r bedenkenfrei gehalten (Nachweise in BGHZ 145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner Entscheidung BGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den beurkun-denden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach seinem zum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung bestehenden Kenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu beurkundenden Vertra-ges habe ausgehen k366nnen. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass einem Gesch344ftsbesorger, der sich bei Erbringen seiner Dienstleistung eines Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst war, seinerseits ein Wertersatzanspruch nach 247247 812, 818 Abs. 2 BGB in H366he der 374blichen oder angemessenen Verg374tung zustehen kann (Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562). 14 b) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden Rechts-streits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf vertrauen, dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zul344ssigen hielt. Dieses Vertrauen ist schutzw374rdig. Die h366chstrichterliche Rechtsprechung hat zu diesem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzul344ssige Rechtsaus374bung, Fehlen und Wegfall der Gesch344ftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im Allgemeinen erm366glichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausreichend zu ber374ck-sichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine 304nderung der h366chstrich- 15 - 9 - terlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130; s. auch Se-natsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66, 67). c) Aus diesen Grunds344tzen ergibt sich f374r den vorliegenden Fall Folgen-des: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist l344ngst abgeschlossen. Das Ver-tragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Kl344gerin und ihre Rechtsvorg344ngerin hatten s344mtliche sich daraus ergebenden Vorteile genos-sen. Hinzu kommt in F344llen der vorliegenden Art, dass die von dem einzelnen Anleger aufzubringende - und zudem noch steuerlich zu ber374cksichtigende - Gesch344ftsbesorgungsverg374tung nur einen geringen Bruchteil des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands (hier ca. 1 v.H.) ausgemacht hat, w344hrend es f374r einen Gesch344ftsbesorger, der sich gewerbsm344337ig als Treuh344nder bei Kapital-anlagemodellen (hier Immobilienfonds) bet344tigt hat, durchaus existenzgef344hr-dende Auswirkungen haben kann, wenn in etwa zeitgleich eine Vielzahl von Anlegern ihre R374ckforderungsanspr374che geltend machen. Unter diesen Um-st344nden 374berwiegt das Interesse der Beklagten, die f374r ihre im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage erbrachten Leistungen empfangene Gegenleistung behalten zu d374rfen, das Interesse der Kl344gerin an deren R374ckerlangung (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem. zu 247247 812 ff, Rn. 32 unter Hinweis auf BGHZ 53, 152). 16 - 10 - 3. Nach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegr374ndet. 17 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 06.07.2005 - 5 O 43/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 U 153/05 -
Full & Egal Universal Law Academy