BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28 /1 1 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Drucker und Plotter II InformationsgesellschaftsRL Art. 5 Abs. 2 und 3 Dem Ger ichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaf t (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttre tens der Rich t- linie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschrä n- - 2 - kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 u nd 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die He r- steller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Impor t- eure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der Finanzierung einer angemessenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maß nahm en gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Au s- gleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke au s- drücklich oder konkludent zugestimmt haben? BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30 . Juni 20 1 1 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n kamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europä i schen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urh e- berrechts und der verwandten Schut z rec h te in der Informationsgesel l- schaft (A Bl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen vorgelegt : 1. Ist die Richtlinie bei der Ausl e gung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen , die sich nach dem Zeitpunkt des Inkraf t- tre tens der Richtlinie am 22. Juni 2001 , aber vor dem Zeitp unkt ihrer A n wendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben ? 2 . Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfä l- tigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ve r fahren mit ähnlicher Wirku ng im Sinne von Art . 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ? 3 . Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anford e- rungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grun d- rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines and eren Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vo r- nahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angeme s senen Vergütung sind? 4 . Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maß - nahmen gemäß Art. 6 der Ric htlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Si nne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfa l- len? 5 . Entfällt die Beding ung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie ) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie ) eines g e- rec hte n Ausgleich s , soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt h a ben ? - 4 - Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plo t- ter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Bef ugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und i h- rer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wah r nehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, B ildwerken und Graf i- ken aller Art besteht. Die Beklagte n vertreib en Drucker und Plotter , die sie in Deutschland herstellen oder aus dem Ausland nach Deutschland einfü h ren . Die Klägerin nimmt die Beklagte n auf Auskunft über die Art und Anzahl der seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrac h- ten Drucker und Plotter, die einen ASCII - Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie b e- gehrt zudem die Feststellung, dass di e Beklagte n ihr für jedes Gerät einen B e- trag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild - Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger ( Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen ha ben . Das Landgericht hat de m Auskunftsanspr uch vollständi g und dem Fes t- stellungsantrag weitgehend stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf , GRUR 2007 , 416 = ZUM 2007 , 207 ). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis 1 2 3 4 - 5 - auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94 / 05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I ) durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen . D as Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVer fG, Kammer b e - schluss vom 21 . Dezember 2010 - 1 BvR 2760 /08, GRUR 20 11 , 223 = ZUM 2011, 311 ) . Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils . Die Beklagte n beantrag en , die Revision z u- rückzuwe i sen. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhe berrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie ) ab. Vor einer Entscheidung über das Recht s- mi t tel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchs t. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union ei n zuholen. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungs geräte ist zwar durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urhebe r- rechts in der Infor mationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I , S. 2513) neu geregelt worden ( § § 54 ff. UrhG ). Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. 2. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des W erkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfa h ren ve r gleichbarer 5 6 7 8 9 - 6 - Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller ( § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ) sowie gegen den Importeur und den Händler ( § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, A n- spruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuß e- rung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaff e ne Möglichkeit, so l- ch e Vervielfältigungen vorzunehmen. Nach § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der U r- heber von den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Ve r- pflicht e ten Auskunft verlangen. Der Zahlungsa n spruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG aF können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwe r tungsgesellschaft geltend gemacht werden. 3. Die Klägerin und die VG Bild - Kunst, in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird, sind als Verwertungsgese llscha f- ten nach § 54h Abs. 1 UrhG aF befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und den Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG aF ge l- tend zu machen. Die Klägerin kann von de n Beklagten, die Drucker und Plotter herste l len, impor tieren und ver treib en , hinsichtlich der seit dem 1. April 2001 in Verkehr gebrachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angemessenen Vergütung und Auskunftserteilung beanspruchen, wenn Drucker und Plotter zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Verviel fältigungsgeräten gehören. Das setzt voraus, dass diese Geräte zur Vornahme von Vervielfält i- gungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass di e Vergütungspflicht nur solche Vervielfältigungs handlungen erfasst, die nach der - Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umsetzenden - Schra n- kenregelung d es § 53 UrhG aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urh e bers aus - genommen sind. Vervielfältigungshandlungen, die nicht unter die Schrankenr e- 10 - 7 - gelung fallen und daher eine Urheberre chtsver le tzung darstellen, sind nicht G e- genstand des Vergütungsanspruchs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF. 4. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Inverkehrbringen von Dr u- ckern durch d ie Beklagten seit dem 1. April 2001. Deshalb stellt sich v orab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen ist , die sich nach dem Zeitpunkt ihres I n krafttretens am 22. Juni 2001 , aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezem - ber 2002 ereignet hab e n . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten bereits ab dem Zeitpunkt des I n- krafttretens einer Richtlinie soweit wie mögl ich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefäh rden würde (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C - 212/04, Slg. 2006, I - 6057 = NJ W 2006, 2465 Rn. 123 - Adeneler/ELOG). Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 14 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä i schen Gemeinschaften , also am 22. Juni 2001, in Kraft getre ten . Danach wäre di e Richtlinie bereits ab d i e- se m Zeitp unkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksicht i gen. Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen un d Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden . Das könnte dafür sprechen, dass die R ichtlinie bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines Inverkehrbr ingens von Druckern vor dem 22. Dezember 2002 begründet sind, für die Auslegung des nationalen Rechts nicht von Bedeutung ist ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Janua r 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 40 = WRP 2008, 1229 - Multifunkt i- 11 12 13 - 8 - onsgeräte; vgl. aber BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 54; ZUM 2011, 313 Rn. 26). 5. Zum Grund e ines Vergütungsanspruchs stellen sich zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. a ) Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer V erfa h ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ha n delt. Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ve r- fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG aF ste llen Ve r- vielfältigungen mittels beliebiger f otomechanischer Verfahren oder anderer Ve r- fahren mit ähnlicher Wirkung i m Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF dar . Bei einer Ablichtung handelt es sich um ein f otomech anisches Verfahren. Der Begriff der Vervielfältigungen mittels beliebiger f otomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung in § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF stammt aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a d er Richtlinie . Er ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszul e gen. Nach Ansicht des Senats kommt es bei der Beantwortung der Frage , ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels b e- liebiger fotomechanis cher Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wi r- kung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt , da rauf an, i n- nerhalb welcher Geräteketten Drucker (Plotter) zur Vornahme von Vervielfält i- gungen verwendet werden. Allein mit einem Druc ker können keine Vervielfält i- gungen angefertigt werden. Dazu sind Drucker nur im Zusammenwirken mit 14 15 16 17 - 9 - anderen Geräten - wie insbesondere innerhalb der Gerätekette n PC / Drucker und Scanner / PC / Drucker - in der L a ge. aa) Mit einer aus PC und Drucker bestehen den Gerätekombination kö n- nen jedenfalls keine fotomechanischen Vervielfältigungen vorgenommen we r- den. Unter fotomechanischen Verfahren sind Verfahren der Fotokopie zu ve r- stehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit können keine Fotokop ien wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät angefertigt werden. Es erscheint auch zweifelhaft, ob mit einer nur aus PC und Drucker z u- sammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen mittels anderer Verfa h- ren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechani sche Verfahren erstellt werden kö n- nen. Diese Zweifel beruhen auf dem Umstand , dass mit einer solchen Gerät e- kombination nur digitale Vorlagen - beispielsweise Texte oder Bilder, die aus dem Internet heruntergeladen werden oder auf der Festplatte des PC s abg e- speichert sind - vervielfältigt werden kö n nen. (1) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst alle r- dings nach Auffassung des Senats nicht nur fotomechanische, sondern auch andere - insbesondere digitale - Vervielfältigungsverfahre n. Sie setzt eine dem fotomechanischen Verfahren ähnliche Wirkung und nicht ein dem fotomechan i- schen Verfahren ähnl i ches Verfahren voraus . (2) Es erscheint jedoch fraglich, ob zur Bestimmung der Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfa hren allein darauf abgestellt we r- den kann , ob bei diese n Verfahren - wie bei fotomechanischen Verfahren - im Ergebnis Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnl i chen Träger entstehen . Dagegen spricht, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ohnehin nur Ve r- 18 19 20 21 - 10 - vie l fältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger e rfasst . D ie weitere V o- raussetzung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie , dass es sich dabei um Vervielfältigungen mittels beliebiger fot o mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ä hnlicher Wirkung handelt, wäre sinnlos und überflüssig, wenn sie stets schon erfüllt wäre , falls Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnl i- chen Träger hergestellt we r den . (3) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie könnte daher dahi n auszulegen sein, dass es sich bei den anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren um Verfahren zur Ve r vielfältigung von analoge n Vorlagen auf analoge n Träger n handelt. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie wü rde dann nur Verfahren z ur Vervielfältigung von Druckwerken betreffen , also Verfahren , die - wie das Verfahren der Repr o- graphie - bewirken , dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) en t stehen . Dafür könnte auch folgende Überlegung sprechen : Nach Erwägung s- grund 37 der Richtlinie , der sich auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie b e- zieht, sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung für die Reprographie vorzusehen. Gemäß Erwägungsgrund 38 der Richtlinie , der d ie in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie geregelte Priva t- kopie be trifft , sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, unter Siche r- stellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder B eschränkung in B e- zug auf das Vervielfält i gungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton - , Bild - und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen; d a bei soll zwischen digitalen und analogen (privaten) Vervielfältigungen unterschi e- den werden, weil sich analoge (private) Vervielfältigungen auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken, digitale (private) Vervielfältigungen hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wir t- 22 23 - 11 - schaftliche Bedeutung erlang en dürften. Diese Erwägungen könnten darauf hindeuten, dass mit der Reprographie, die nach Erwägungsgrund 37 der Rich t- linie keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt schafft und für die daher nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Ausnahmen oder Beschrä n kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorgesehen werden könne n , die Vervie l- fä l tigung von analogen Vorlagen auf analoge n Träger n g e meint ist. bb ) Wird ein Drucker in Kombination mit einem Scanner und einem PC verwendet, können damit nach Ansicht des Senats Vervielfältigungen mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren vo r- genommen we r den. Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit kann wie ein herkömmliches Fotokopiergerät dazu eingesetz t werden, von analogen Werkstücken analoge Vervielfältigungsstücke herzustellen, sei es dass die Vo r- lage originalgetreu auf Papier oder einem ähnlichen Träger wiedergegeben wird oder dass sie vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird. D a bei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre dem fotomechanischen Ve r fahren entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können. Entscheidend ist, dass der Vorgang funkti o- nal e i ner Vervielfältigung im fotomechanischen Verfahren entspricht. Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit a uch Vervielfältigungen mi t- tels Readerprintern, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräten - sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder St apeleinzug (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326 - Telefaxger ä- te) - , Scannern ( BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 3 35/98, GRUR 2002, 246 = 24 25 26 - 12 - WRP 2002, 219 - Scanner) und Multifunkti onsgeräten (BGH, Urteil vom 30. Ja - nu ar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 = WRP 2008, 1229 - Mult i funktion s- geräte) als Vervielfältigungen angesehen, die in einem Verfahren mit vergleic h- bare r Wirkung wie d em Verfahren der Ablichtung erfolgen . b ) F ür den Fall, dass die vorige Frage bejah t wird , stellt sich die weitere Frage, ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungs recht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, so n- dern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehr e- rer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen g e- eigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Verg ü tung sind. Sollten Vervielfältigungen, die durch Gerätekette n mit tels Drucker n vo r- genommen werden, als Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie anzusehen sein, wären diese Ve r vielfälti gungen nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig. Der Senat hat bislang die A u f- fassung vertreten, es sei g rundsätzlich nur das jenige Gerät einer solchen Fun k- tionseinheit nach § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Vornah me von Vervielfältigungen durch Ablichtung ein es Werkstücks oder in einem Ve rfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt und damit vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu b e- stimmt sei , zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden . I n der aus einem Scanner, eine m PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit sei dies der Scanner . Während fast jeder Sca n- ner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt werde, kämen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ( BGH, GRUR 2002, 246 , 247 27 28 - 13 - Scanner ; BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Nach Ansicht des Senats ist diese Auffassung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie und Art. 20 der EU - Grundrechtecharta verei n bar . aa) Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie können die Mi t gliedstaaten in bestimmten Fälle n Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervie l- fältigun gsrecht vorsehen. D ie Richtlinie unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zulässig ist, wenn die Rechtsi n- haber einen gerechten Ausgleich erhalten ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie ), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie; vgl. E r wägungsgrund 36 der Rich tlinie ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich der Endnutzer als Schuldner des angemessenen Ausgleichs zu betrachten. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung zu L asten der jenigen Personen ein zuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und M e- dien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis einfließen lassen kö n- nen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, GR UR 2011, 50 Rn. 43 - 50 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, juris Rn. 18 - 29 Stichting/Opus). Da die Bestimmungen der Richtlinie nicht ausdrücklich die Frage regeln, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, steht den Mitglie d- staaten bei d er Bestimmung der vergütungspflichtigen Person ein weites E r- messen zu (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, juris Rn. 23 - Stic h ting/ Opus). Da raus folgt nach Ansicht des Senats, dass die Richtlinie die jenigen Mi t- gliedstaat en , d ie sich in zulässi ger Weise dafür entschieden haben, den gerec h- 29 30 31 - 14 - ten Ausgleich über ein System der Gerätevergütung zu finanzieren, grundsät z- lich nicht dazu verpflichtet, sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der Geräte einer Gerätekette, die zur Vornahme von aus zugleic henden Vervielfält i- gungen benutzt wird, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs in Anspruch zu nehmen . Vielmehr steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, nur die Hersteller, Importeure und Händler des jenigen Geräts zur Finanzierung hera n- zuzi e hen , das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu we r den. bb) Bei der Auslegung der Richtlinie und des ihrer Umse t zung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art. 51 Abs. 1 Sa tz 1 EU - Grund rechte - charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C - 465/00 , Slg. 2003, I - 4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfG [Kammer], GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 Rn. 20 = WRP 2011, 762 - AnyDV D; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16 ). Zu diesen Grun d rechten zä hlt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 der EU - Grundrechtecharta. Auch d as Grund recht auf Gleichbehandlung gebietet es nach Auffa s sung des Senats jedoch nicht, sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der G e- räte einer Gerätekette, die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfält i- gungen benutzt wird, in dem Maße zur Finanzierung des gerechten Au s gleichs zu verpflichten , in dem das jeweilige Gerät für solche Vervielfält i gungen genutzt wird. Die praktischen Schwierigkeiten, das Maß der Nu tzung des jeweiligen G e- räts für solche Vervielfältigungen zu bestimmen und mehrere Schuldner zur F i- nanzierung des Ausgleichs in Anspruch zu nehmen , können es rechtfertigen, a l- lein den Hersteller, Importeur und Händler des jenigen Geräts zur F i nanzierung des gesamten Ausgleichs heranzuziehen, das am deutlichsten dazu bestimmt 32 33 - 15 - ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eing e- setzt zu werden. Der Schuldner des Ausgleichs wird dadurch nicht u n zumutbar belastet, da er den Betrag der Vergü tung in den vom Endnutzer zu entrichte n- den Preis einfließen lassen kann. E ine andere Beurteilung wäre alle n falls dann geboten , wenn der Schuldner die Last der Vergütung nicht auf die Nutzer der Geräte abwälzen könnte und dadurch in seiner wirtschaftlichen Handlungsfre i- heit - anders als die Hersteller, Importeure und Händler der anderen Geräte - unzumutbar be einträchtigt wäre (vgl. BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 35 - Multifun k- tion s geräte, mwN ) . 6 . Soweit Drucker bei einer mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der R ichtlin i e ü berei n- stimmenden Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF dem Grunde nach zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören, stellen sich im Zusa m- menhang mit der Bemessung der Höhe der Vergütung weitere Fragen zur Au s- legung der Richtl i nie . Der An spruch auf angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF besteht für die durch das Inverkehrbringen des Geräts geschaffene Mö g lichkeit, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung nach § 53 Abs. 1 b is 3 UrhG aF vorzunehmen. Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 UrhG aF soll dem Urheber einen Au s- gleich für die ihm aufgrund der Einschränkungen seines Vervielfältigung s rechts durch die gesetzliche Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF entgehenden ind i vi - dual - vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. BGHZ 174, 359 Rn. 23 - Dr u cker und Plotter I). Für die Bemessung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist es d a- her entscheidend, in welchem Maß die Vervielfältigungsgeräte bestimmung s- gemäß für na ch § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zulässige Vervielfältigu n gen genutzt 34 35 36 - 16 - werden können. Wie bereits oben (Rn. 10 a.E.) ausgeführt, ist nur insoweit, als § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF Vervielfältigungen eines Werkes zulässt, für die durch das Inverkehrbringen der Verv ielfältigungsgeräte geschaffene Möglic h- keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, eine angemessene Vergütung g e- schuldet. Urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigungen begründen keinen Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF , sondern unter den Vora u s- setzungen des § 97 UrhG Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Urheberrechtlich ohnehin zulässige Vervielfältigungen - wie Vervielfältigungen urheberrechtlich nicht geschützter Inhalte oder eigener Werke - l ö sen gleichfalls keinen Vergütungsa n spr uch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF aus. a) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Schranken des Ve r- vielfältigungsrecht s beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie und sind d a- her im Lichte dieser Bestimmungen auszulegen. Es stellt sich daher die F r a ge, inwieweit die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie , soweit sie durch die Regelungen de s § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF umgesetzt worden sind, Vervielfältigungen erfassen, die mittels Druckern ang e fertigt werden. aa) Nach § 53 Abs. 1 Sat z 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf belieb i- gen Trägern ( zulässig ) , sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerb s- zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offen sichtlich rechtswi d- rig hergestellte Vorlage verwendet wird . Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF darf der zur Vervielfältigung Befugte die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels b e- liebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt . 37 38 - 17 - Diese Regelung beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. B e- gründung zum Reg ierungsentwurf, BT - Drucks. 15/38, S. 20 f.). Danach können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungs recht s in Bezug auf Ve r- vie l fältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum priv a- ten Gebrauch und weder für direkte noch indi rekte ko m merzielle Zwecke unter der Bedingung ( vorsehen ) , dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgege n- st and angewendet wu r den . (1) Nach Ansicht des Senats kann allerdings kein Zweifel daran best e- hen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie grundsätzlich auch Vervielfält i- gungen erfasst, die mithilfe von Druckern angefertigt werden, und zwar una b- hängig davon , ob sich der Drucker in einer aus Scanner, PC und Dr u cker oder in einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette befindet. Die Vo r- schrift betrifft ausdrücklich Vervielfältigungen auf beli e bigen Trägern und enthält keine Einschränkungen hinsich tlich des Vervielfältigungsverfahrens oder der Vervielfältigungsvorlagen. Sie erfasst daher insbesondere auch Vervielfältigu n- gen von digitalen Vorlagen auf analogen Trägern und damit be i spielsweise d as Ausdruck en von Texte n oder Bildern , die aus dem Intern et heruntergeladen werden oder auf der Festplatte des PC s abgespeichert sind. (2) Jedoch stellt sich au ch in diesem Zusammenhang die Frage, inwi e- weit es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen in e i- nem fotomechanischen Verfahr en oder anderen Verfahren mit ähnlicher Wi r- kung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt (vgl. oben Rn. 15 ff. ) . Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF ist eine angemessene Vergütung nicht für sämtliche Vervielfältigungen, sondern nur für solche Ver vielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF geschuldet , die durch Ablichtung eines Wer k- 39 40 41 - 18 - stücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfolgen. Soweit der Rechtsinhaber für Vervielfältigungen mittels eines Druckers innerhalb einer G e- rätekette nac h § 54a Abs. 1 UrhG aF keine angemessene Vergütung erhält, weil es sich dabei nicht um Vervielfältigung en in einem anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren handelt ( was insbeso n- dere für eine aus PC und Drucker bestehende F unktionseinheit zutreffen kön n- te, vgl. dazu oben Rn. 18 ff. ), ist die Bedingung des gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht erfüllt und sind derartige Vervielfältigungen nicht nach § 53 Abs. 1 UrhG aF zulässig. Solche Vervielfält i- gungen könnten dann keinen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Impo r- teur oder Händler des Druckers begründen , sondern lediglich einen Unterla s- sungsanspruch und möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gege n über dem Nutzer. (3) Zude m stellt sich die Frage, ob bereits die Möglichkeit einer Anwe n- dung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen lässt. Nach Ansicht des Senats ist dies e Frage zu verneinen . Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und unter Berücksicht i- gung von Erwägungsgrund 35 der Richtlinie muss bei der Bemessung des g e- rechten Ausgleichs eine Anwendung technischer Schutzmaßnahmen in vo l lem Umfang berücksichtigt werden. Daraus ist nach Ansicht des Senats zu schli e- ßen, dass d ie Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur dann entf ällt , wenn technische Ma ß nahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie ein An fertigen von Vervielfältigungen tatsächlich verhi n dern. bb) Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes 42 43 - 19 - - zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Verv ielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird ( Satz 1 Nr. 2), - zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt ( Satz 1 Nr. 3), - z um sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um kleine Teile eines erschi e- nenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zei t- schriften erschienen sind ( Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergr iffenes Werk handelt ( Satz 1 Nr. 4 Buchst. b), herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorg e nommen wird ( Satz 2 Nr. 1, Satz 3). Diese Regelung beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (vgl. B e- gründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 15/38, S. 21). Danach können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrecht s in Bezug auf Ve r- vi e l fältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fot o- mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung ( vorsehen ) , dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgl eich erha l ten . In diesem Zusammenhang stellt sich erneut die Frage , inwi e weit es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen in einem fotom e- chanischen Verfahren oder anderen Verfahren mit ähnlicher Wi r kung im Sinne von Art. 5 Abs . 2 Buchst. a der Richtlinie handelt (vgl. oben Rn. 15 ff. ) . Diese Frage hat erheb liche praktische Bedeutung. Ist sie zu bej a hen, handelt es sich beispielsweise dann um nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF zulässige und dem zufolge nach § 54a Abs. 1 UrhG aF v erg ü- tungspflich tige Vervielfältigung en zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn Rechtsanw älte einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften , die etwa auf einem 44 45 - 20 - Server oder auf einer CD - ROM gespeichert sind, zum eigenen beruflichen Ge - brauch ausdrucken oder ausdr u cken lassen . b) Hinsichtlich sämtlicher in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Einschränkungen des Vervielfältigung s rechts stellt sich weiter die Frage, ob die Bedingung ( Art. 5 Abs. 2 Buch st. a und b der Richtlinie ) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie ) eines gerechten Ausgleichs entfällt, soweit die Recht s inhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zug e stimmt haben. Der Gerichtshof der E uropäischen Union hat in der Entscheidung Pad a- wan ausgeführt, aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie ergebe sich, dass der gerechte Ausgleich den Urhebern die ohne ihre Genehm i gung erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke angemessen vergüte n solle (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 , 40 und 45 ) . Dies k önnte dahin zu verstehen sein, dass d ie Bedingung eines gerec h- ten Ausgleichs ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie ) oder die Möglichkeit eines gerechten Ausgleichs (vgl. Erwägungsgrund 36 de r Richtlinie ) nicht b e- steht, soweit der Rechtsinhaber eine Nutzung seines Werkes genehmigt hat . Dem könnte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Vervielfältigung eines geschützten Werkes in einem solchen Fall bereits aufgrund der Genehmigung des Rechtsi nhabers und nicht erst aufgrund einer von den Mitgliedsta a ten nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder B e schränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht zu lässig ist und dem R echtsinhaber d a- her kein Schaden durch die in der nat ionalen Reg e lung vorgesehene Ei n- schränkung seines Vervielfältigungsrechts en t steht . 46 47 48 - 21 - Nach Ansicht des Senats sind jedoch von den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehene Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfäl tigungsrecht gegenüber einer ausdrücklichen oder ko n- kludenten Genehmigung einer solchen Vervielfältigung durch den Rechtsinh a- ber vorrangig. Soweit solche Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts re i- chen, nehmen sie dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, Ver vielfältigungen zu verbieten oder zu gestatten. E ine Genehmigung der bereits aufgrund der Ei n- schränkun gen des Vervielfältigungsrechts zulässigen Vervielfältigungen durch den Rechtsinhaber geht i ns Leere und lässt die Bedingung oder die Möglic h keit eines ge rechten Aus gleichs unberührt . Soweit der Senat in den Entsche i dungen Drucker und Plotter I und PC I bei seine n Überlegungen zu einer entspr e- chenden Anwendbarkeit des § 54a Abs. 1 UrhG aF einen anderen Standpunkt vertreten hat (BGHZ 174, 359 Rn. 23 - Dr ucker und Plotter I; BGH , Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 18/06, GRUR 2009, 5 9 = WRP 2009, 80 Rn. 19 PC I), hält er daran nicht mehr fest. Selbst wenn Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Ver - vielfä l tigungsrecht gegenüber einer Genehmigun g des Rechtsinhabers nicht als vorrangig anzusehen wären, ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ ä- ischen Union in der Sache Padawan nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht dahin zu verstehen , dass ein e Genehmigung der Vervielfältigung durch den Rechtsinhaber - ohne gleichzeitige Vergütungsabrede - einen gerechten Au s- gleich nach der Richtlinie ausschlösse (vgl. BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 24). Erwägungsgrund 35 der Richtlinie besagt lediglich, dass in Fällen, in denen 49 50 - 22 - Rechtsinhaber bereits Z ahlung en in anderer Form erhalten haben, z.B. als T eil einer Lizenzgebühr, gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein kann. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2006 - 12 O 110/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I - 20 U 38/06 -
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