BUNDES GERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28 / 11 Verkündet am: 3 . Juli 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Drucker und Plotter III UrhG § 54a Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 199 4) Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflic h- tigen Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 Drucker und Plotter I). BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 30. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 aufgeh o ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 12. Zivilkammer, vom 25. Januar 2006 wird insoweit z u- rückgewie sen, als die Beklagten nach den Klageanträgen zu 1 und 2 (Auskunftsansprüche nach der Urteilsformel zu 1 und 2) ve r- urteilt worden sind . Im Übrigen (Feststellungsantrag) wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisio n, an das Berufungsgericht zurückve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darste l- lungen wiedergegeben werden kön nen - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ve r- gütungspflichtigen Vervielfält i gungsgeräten gehören. 1 - 3 - Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwe r- tungsgesellschaft Bild - Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urh e- berrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagten vertre iben Drucker und Plotter, die sie in Deutschland he r- stellen oder aus dem Au s land nach Deutschland einführen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Auskunft über die Art und Anzahl der seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr geb rachten Drucker und Plotter, die einen ASCII - Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch (Klageanträge zu 1 und 2) . Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagten ihr für jedes Gerät eine n Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild - Kunst aufg e- stellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten T a- rif zu zahlen h a ben (Klageantrag zu 3) . Das Landgericht hat dem Auskunftsanspruch vollständig und dem Festste l- lungsantrag weitgehend stattgegeben (LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110 /0 5 , juris) . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR 2007, 416 = ZUM 2007, 207). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom 6. Dezember 2007 in der Sache I ZR 94/05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I) durch B e- schluss vom 14. August 2008 (I ZR 17 /07, juris) gemäß § 552a ZPO zurückgewi e- sen. 2 3 4 - 4 - Das Bundesverfassungsgericht hat d iese Entscheidung aufgeh o ben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223 = ZUM 2011, 311). Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiede r herstellun g des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückz u- weisen. Mit Beschluss vom 21 . Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des E u- ropäischen Parlamen ts und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung b e- stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der I n- formationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 ; nachfolgend Richtl i- nie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 20 11, 1007 = WRP 2011, 1 4 7 8 - Drucker und Plotter II ): 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitp unkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Deze m- ber 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit äh n- licher Wirkung im Sinne von Art. 5 Ab s. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Impor - teure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importe u re und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme en t- sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ang e- messenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtli nie die Bedi n gung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen? 5 6 7 - 5 - 5. Entfällt die Bedingung ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechte n Au s- gleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrüc k- lich oder konkludent zugestimmt haben? D er Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27 . Ju n i 20 13 ( C - 457/11 bis C - 460/11 , GRUR 20 13, 812 = WRP 2013 , 1 1 74 - VG Wort / Kyocera u.a. ) wie folgt entschieden: 1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesells chaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schu tzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus. 2. Eine etwaige Zustimmung de s Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschrä n- kung hat ke i ne Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig da von, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakult a- tiv vorges e hen ist. 3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorg e- sehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen. 4. Der Ausdruck " Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomech a nischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung " im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 20 01/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigu n- gen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte mite i- nander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen en t- ric h tet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervie l fältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Mögl ichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitl i- chen Verfahrens entstanden ist, nicht subs tanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfält i gung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. 8 - 6 - E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, Drucker und Plotter seien keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF). Dazu hat es ausg e führt: Drucker seien keine Geräte, die Werkstücke im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung ve r- vielfältigten. Mit einem Drucker würden keine körperlichen Gegenstände abgelic h- tet. Eine digitale Vervielfältigung finde bereits in einem Scanner oder einem PC statt, die beispielsweise einen Text oder eine Grafik in elektronische Signale u m- wandelten oder Informationen aus dem Internet oder von einer CD - ROM in digit a- lisierter Form vervielfältigten. Das Ausdrucken der digitalen Vervielfältigung mit e i- nem Drucker sei eine Form der Verwendung einer bereits vorhandenen Vervielfä l- tigung. Zwar erfülle ein Drucker im Zusammenwirken mit anderen Geräten - wie etwa einem Scanner ode r einem PC - die Funktionen, die auch ein Kopiergerät erfülle. Bei Geräten in Funktionseinheiten sei aber nur das Eingangsgerät vergütungspflichtig. Dafür sprächen die Schwierigkeiten einer Bemessung der Vergütung für jedes Einzelgerät einer Funktionseinhe it. Ferner sei zu berück - sichtigen, dass das Eingangsgerät noch am ehesten dem Leitbild eines Foto - kopiergeräts entspreche, das dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 54a UrhG (aF) vor Augen gestanden habe. Zudem spiele ein Ausdruck urheberrechtlich geschützt er Werke, der nur aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) zulässig und daher nach § 54a Abs. 1 UrhG (aF) vergütungspflichtig wäre, bei Druckern allenfalls im Randb e reich eine Rolle. 9 10 11 - 7 - Der nach dem Grundgesetz und der Richtlinie erforde rliche Ausgleich zugunsten der Nutzungsrechtsinhaber werde dadurch erreicht, dass die - vor einem Ausdrucken von Werken zwangsläufig zu benutzenden - Eingangsgeräte mit einer Vergütungspflicht belastet würden. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Revision ha ben E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Za h- lungspflicht nicht verneint werden . Entgegen der Ansicht des Berufungsger ichts sind Drucker und Plotter vergütungspflichtige Vervielfältigungsg eräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF . 1 . Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftserte i- lung und Feststellung der Zahlungspflicht wegen Druckern und Plottern , die im Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr g e- bracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins , in Anspruch . Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob Drucker und Plotter nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den vergütungspflichtigen Vervielfält i- gungsgeräten gehören. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung ve r- vielfältigt wird, gegen den Hersteller ( § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ) sowie gegen den Importeur und den Händler ( § 54a A bs. 1 Satz 2 UrhG aF ) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung e i- ner angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges I n- 12 13 14 15 - 8 - verkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Verviel fältigungen vo r- zunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen. D ie Vergütungspflicht für Vervielfältigungsger ä te ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der I n- formationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt wo r- den (§ § 54 ff. UrhG). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild - oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 o der 2 UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind ( § 54 Abs. 1 UrhG aF ) , sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bi s 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind ( § 54a Abs. 1 aF ) , vergütung s- pflichtig . N ach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung - sämtl i- che Geräte und Speichermedien vergütungspf lichtig , deren Typ allein oder in Ve r- bindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfält i gungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird. 2 . Drucker und Plotter gehören bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsger ä- ten. a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nich t an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffa s- sung fest, dass unter " Verfahren vergleichbarer Wirkung " im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu 16 17 18 - 9 - verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablich tung - von einem analogen Wer k- stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entst e hen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF si nd bei der im Hinb lick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 /EG gebotenen richtl i- nien konformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Ve r- vielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen , bei denen analoge Verviel fältigungsstücke entstehen ; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein anal o- ges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlag e dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.) . Erfasst werden auch Vervielfältigung sverfahren mittels verschiedener Ger ä- te , wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitl i- ches Vervielfältigungsve r fahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.) . Unter dieser V o- raussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Rev i- sionserwide rung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Geräteke t- te ver g ütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 701 f. ; aA Mackert, K&R 2013, 646 f . ) . a a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob e ine " Ve r- vielfältigung mittels fotome chani scher Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnl i- cher Wirkung " die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst , nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen , aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die En t scheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung ang e- 19 20 - 10 - fertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden ( EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a. ) . Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck " Vervielfält i- gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung " im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs u m- fass e , wenn diese Geräte miteinander verbunden seien ( EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.) . Da mittels eine r nur aus einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen verviel fältigt werden können, folgt daraus, dass eine " Vervielfältigung mittels fotomec hani scher Verfa h- ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung " die Vervielfältigung digitale r Vorlagen umfasst. b b) Auch aus den Ausführung en des Gerichthofs zum Erforde r nis eines " einheitlichen Verfahrens " ergibt sich nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette, die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in einem " Verfahren mit ähnlicher Wirkung " vorgenommen werden und daher nicht der V e r gütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines " anderen Verfa h- rens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren " komme es nur auf das Ergebnis an, also die a naloge Darstellung eines Werkes oder eines son s- tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt w ü rden ; Vorausse t zung sei allerdings, dass die ve rschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Ko ntrolle derselben Person stattfänden oder ablie fen und dass sie alle darauf abziel t en, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Pa pier oder einem 21 22 - 11 - ähnlichen Träger zu vervielfältigen ( EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a. ) . Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle dersel ben Pe r- son stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines PC s gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem PC g e speicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, l iegen zwei einheitl i- che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigung s- stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestell ten Voraussetzungen eines " anderen Verfahrens mit ähnl i cher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren " . c c) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfä l- tigungen , die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen we rden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigu n- gen, nicht da zu , dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsb e- reich me hr hat . Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie e r laubt. b) Der Senat hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von G e- räten, die im Zusammenwirken miteinander die F unktion eines Vervielfältigung s- gerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät 23 24 25 - 12 - eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Pl otter I). Inne r- halb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häu fig auch ohne Scanner zum Einsatz ( BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 , 247 = WRP 2002, 219 - Scanner ). I nnerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichb a- re Stellung . Während fast jeder Dru cker im Rahmen einer solchen Funktionsei n- heit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt . Darüber hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Pa pier oder einem ähnlichen Träger die Ve r wendung ein es Druckers voraus. Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Ei n klang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, e in System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu d iesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten d er Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen . D abei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden g e- schuldet wird, der de n Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Ve r- fahrens entst eht , nicht substanziell von de mjenigen abweichen, der für die Vervie l- fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist . Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt ( EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 7 8 f. - VG Wort/Kyocera u.a. ) . c) Die Verg ütungspfl i cht von Druckern nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unvereinbar, weil sie ni cht 26 27 - 13 - danach unterscheidet, ob der Drucker tatsächlich in einer aus einem PC und dem Drucker bestehenden Gerätekett e für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden . aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) ist a l lerdings ein Zusammen hang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ; die u nterschiedslose Anwe n- dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig and e- ren Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, i st fol g- lich mit der Richtlinie un vereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE ; Urteil vom 11. Juli 2013 - C - 521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Am a- zon /Austro - Mechana ) . Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeign e- tem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang , eine wide r- legbare Vermutung für eine solche N utzung aufzustellen, wenn dieses Trägerm a- terial natürlichen Personen überlassen wird ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE ; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mechana ; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 20 12, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnung s- gerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druc k zentrum) . 28 - 14 - bb) D ieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich al lgemeine Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (Vervielfältigung en auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzi e- rung des gerech ten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Vervie l- fältigungen notwendig ; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Ger ä- te, die eindeutig anderen Verwendungen a ls der Anfertigung von vergütungspflic h- tigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unve r einbar . Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung d es gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro - Mechana ). Da raus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF auf Geräte, mit denen - für sich genommen oder i n Verbindung mit anderen Geräten - Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden können, n icht mit der Richtlinie vereinbar ist , wenn die se Geräte einde utig anderen Verwendungen vorbehalten sind. M it der Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwieri g- keiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang , eine widerleg liche Vermutung daf ü r aufzustellen, dass diese Geräte für verg ü- tungspflic h tige Vervielfältigungen verwendet werden. Da Drucker dazu geeignet und bestimmt sind , in einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette für gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielf ältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt zu werden, besteht e i- 29 30 31 - 15 - ne widerlegliche Vermutung dafür , dass sie auch tatsächlic h für solche Vervielfä l- tigungen verwendet w erden . Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkrä f- tet werden, das s eine solche V erwendung der Drucker nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät) . Eine solche Verwendung ist al lerdings nicht bereits dann ausgeschlossen , wenn die Drucker nachwe islich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar s ehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleic h nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfä l tigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigung en selbst und s olche Vervielfältigung en erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräte n o der von zur Vervielfält i- gung geeignetem Träge r material an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Am a zon/Austro - Mechana ). S olche Vervielfältigung en erfolgen abe r auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfält i- gungsgeräte n oder Trä germateri al nicht unmittelbar mit der Vergütung zu bela s- ten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese B e- lastung auf die Nutzer ab zuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Pad a- wan/SGAE; U r teil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus ; Urteil vom 10. April 2014 - C - 435/12 , GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT) . Zu 32 - 16 - diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher We i- se wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der Vertrieb skette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. En t- sche i dend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller , Importeure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 Ur h G aF als Gesamtschuldner ( § 421 BGB) ha f ten. d) Die Bestimmung des § 54a Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im S inne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.) . aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und son s- tigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung a b- lief, nicht aus ( vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a. ) . Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereigne t haben . Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach Drucker bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens z u den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zählen. bb) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geb o- ten. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Kammerb eschlüssen vom 21. Dezember 2010 (1 BvR 2742/08 , ZUM 2011, 313 und 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223 ) zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 ( I ZR 208/07, juris 33 34 35 36 - 17 - und I ZR 17/07 , juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter Hinweis auf seine Entscheidung " Drucker und Plotter I " (BGHZ 174, 359) mit der Begründung zurückgewiesen h atte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehörten. Das Bundesve r- fassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine so l- che Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF , die bei Urhebern digitaler Vorlagen jeg liche Ver gütung entfallen lasse, verletz e diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere R n. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 59 bis 66, insbesondere Rn. 63 ). (2) Die se Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind für den Senat nach § 31 BVerfGG bindend. Spricht das Bundesverfass ungsgericht im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundg e- setz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmö g- lichk eiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfa s- sungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsve rletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVer f GE 40, 88, 94). III . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuh e- ben . 1 . Der Senat kann über die von der Klägerin geltend gemachten Auskunft s- ansprüch e selbst entscheiden. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG aF allein befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 37 38 39 - 18 - UrhG aF und die Auskunftsansprüche nach § 54g Abs. 1 UrhG aF geltend zu m a- chen . Sie kann von de n Beklagten, d ie Drucker und Plotter im Inland herstellen, aus dem Ausland einführen und in Deutschland vertreiben, die beantragte Au s- kunftserteilung hinsichtlich der vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland he r gestellten, aus dem Ausland eingeführten und i n Deutschland in Verkehr gebrac h ten Geräte beanspruchen. Insoweit ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen . 2 . Hinsichtlich de s Feststellungsantrags kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch we itere Feststellungen zur Höhe des Zahlungsa n- spruchs zu treffen sind. Insoweit ist d ie Sache daher zur ne u en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes h in: a) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für das Inverkehrbringen von Dr u- ckern ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass Drucker zwar innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit allein vergütungspflichtig sind , jedoch innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit nicht vergütungspflichtig sind. Da bei der Bemessung der Vergütung aus Grü n den der Praktikabilität grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung jedes einze l- nen Druckers abgestellt werden kann, könn te im Blick auf die mögliche Verwe n- dung eines jeden Druckers innerhalb beider Geräteketten ein Durchschnittswert zu bilden sein . Für Drucker, die innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funkt i- onseinheit verwendet werden, sind die in Ziffer II 1 und 3 d er Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen festen Vergütungssätze für Vervielfältigungsverfa h- ren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu zahlen. Diese Vergütungssätze sind in dem Maße herabzusetzen, in dem Drucker innerhalb a n- 40 41 - 19 - derer Funktionseinheit en und insbesondere innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit verwe n det werden. b) Bei der Bemessung der Vergütung ist zu beachten, dass e ine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines W erks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtl i- nie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den g e- rechten Ausgleich hat , unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Besti m- mung dieser Ri chtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ( EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a. ) . Daraus folgt für die Rechtslage in Deutschland, dass die Vergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF d urch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung u n- abhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Verviel fältigungen zugestimmt hat . Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwische n Ausnahmen und Beschränkungen u n terschieden hat. Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie en t- sprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzg egenstände aus geschloss e n , entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des G e- richtshof s der Europäischen Union im Recht dieses Staates keine Rechtswirku n- gen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern en t- standen ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie z wingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.) . Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstä n- 42 43 44 - 20 - de zu genehmigen, nicht völlig aus geschlossen, sondern nur beschränkt , kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Geset z- geber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht au f- rechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a. ). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den g e rechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung o h- ne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerech te Ausgleich einen Ersatz darstellt ; w urde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zusti m- mung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann s o- mit keinen Einfluss auf den gerechten Ausg leich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.) . Bei den Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenreg e- lung en des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF handelt es sich um Bestimmung en , die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtsh ofs der Europäischen Union die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgege n- stände zu genehmigen, nicht völlig ausschließ en , sondern nur beschränk en und im konkreten - von de r jeweiligen Schrankenregelung erfassten - Fall das Vervie l- fältigungsrecht nicht beibeh alten (vgl. Dreier , ZUM 2013, 769, 773 f.; Stieper , EuZW 2013, 699, 700 ; vgl. auch Gräbig, GRUR 2013, 816, 817 ; Ullmann, jurisPR - WettbR 9/2013, Anm. 1 ; aA Mackert, K&R 2013, 647 f. ) . Entgegen der Ansicht der R evisionserwiderung schließt die Bestimmung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF nicht nur die Befugnis de s Rechtsinhabers aus, von de n Schrankenregelung en umfas s- te Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshan dlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung 45 - 21 - des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf d ie angemessene Vergütung h a ben. c ) Bei der Bemessung der Vergütung ist schließlich zu berück sichtigen, dass d ie bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann ( EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.) . Daraus folgt, dass die - zwingend oder fakultativ vorgesehene - Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwe n dung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehene n Ausnahmen und Beschränkungen von den Begün s- ti g ten nicht genutzt werden können . Ein Vergütungsanspruch nach § 54 a Abs. 1 U rhG ( aF ) entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF ve r- hindern (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 772 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700 f.; vgl. auch § 13 Abs. 4 UrhWG aF , jetzt § 54h Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG sowie Loewenheim in Schr i cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 7). IV . Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un ion muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des i n- nerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nac h- kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unions rechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unions rechtliche Fr a- 46 47 48 - 22 - ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unions rechts d erart offenkundig ist, dass für einen ve r- nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. O k tober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C . I . L . F . I . T . ). Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Au s- legung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentsc heidungsve r- fahren. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern auch dann um " Vervielfält i gungen 49 - 23 - mittels beliebig er fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnl i- cher Wirkung " im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt ( vgl. oben Rn. 18 bis 24 ) . Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2006 - 12 O 110/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I - 20 U 38/06 -
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