BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 281/12 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 8. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Das Verfahren ist unterbrochen. Gründe: Das Verfahren ist seit der Löschung der Beklagten im Handelsregister nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen. 1. Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Ha n- delsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine GmbH bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwer tbares Vermögen vo r- handen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444 Rn. 22 mwN). Da die Streithelfer der Beklagten wegen einer möglicherweise bestehenden Einstandspflicht gegenüber der Beklagten beigetreten sind, b e- stehen Anhalts punkte für verwertbares Vermögen der Beklagten. 2. Der Rechtsstreit ist aber wegen der Prozessunfähigkeit der Beklagten unterbrochen. Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser 1 2 3 - 3 - Fall ist mit der Amtslöschung der Beklagten eingetreten. Damit verlor die Liqu i- datorin der Beklagten ihr Amt. Die Löschung hat zur Folge, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH prozes sunfähig wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW - RR 1994, 542). Dass die Liquidatorin Rechtsanwältin ist und die Beklagte im Verfahren vor dem Berufungsgericht vertreten hat, hindert die Unterbrechung nicht. Nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt die Unterbrechung nicht ein, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266; Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW - RR 1994, 542). Das setzt grundsätzli ch voraus, dass die Vertretung auf einer Prozessvollmacht beruht und damit § 86 ZPO Anwe n dung findet. Wenn der gesetzliche Vertreter der Partei selbst Rechtsanwalt ist und sie nicht aufgrund einer Prozessvollmacht vertritt (vgl. § 78 Abs. 4 ZPO), ist 4 - 4 - § 24 6 ZPO nicht anwendbar, sondern der Rechtsstreit mit dem Wegfall der organschaftlichen Vertretungsbefugnis unterbrochen (vgl. OLG Köln, OLGR 2003, 173; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 241 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 2 2. Aufl., § 246 Rn. 3 ; Zöller/Grege r, ZPO, 30 . Aufl., § 246 Rn. 2a). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.06.2010 - 32 O 25416/09 - OLG München, Entscheidung vom 01.08.2012 - 20 U 3757/10 -
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