BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 281/14 Verkündet am: 13. Oktober 20 15 Vondrasek J ustiz angestellte als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dres cher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hi n- sichtlich des auf Schadenser satz in Höhe von 200.000 Zinsen wegen angeblich über zahlter variabler Vergütung g e- richteten Klagebegehrens zurückgewiesen worden ist. Die we i- tergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verh an d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Der Beklagte war Partner. Die Klägerin ver langt vom Beklagten die Rückzahlung 1 - 3 - einer für das Jahr 2008 gewährten variablen Vergütung sowie Erstattung des Zeitaufwands zweier Partner sowie der Kosten für die Einholung externer Gu t- achten im Zusammenhang mit der Aufklärung behaupteter Pflichtverletzun gen des Beklagten bei der Übernahme und Betreuung eines Mandats. Ende September 2008 kam der Beklagte in Kontakt mit einer Person, die sich erheblicher Ansprüche gegen die US - Regierung berühmte. Man kam übe r- ein, dass der Beklagte den Vermögenstransfer a nwaltlich begleiten solle. Mit Datum vom 20. Mai 2009 berechnete der Beklagte einem Dritten einen Betrag von 249.000 US - $ für anwaltliche Beratung. Am 10. September 2009 legte der Beklagte das Mandat nieder. Die Klägerin beauftragte mehrere Dienstleister m it der Überprüfung des Mandats bzw. des Mandanten, deren Rechercheergebni s- se der Klägerin in 2009 und 2010 vorlagen. Der Beklagte wurde am 2. Dezember 2009 im Hinblick auf das Mandat aus wichtigem Grund aus der Sozietät ausgeschlossen. Die Klägerin mach t geltend, sie habe dem Beklagten im Juni 2009 für das Jahr 2008 200.000 Hinblick auf die Aussichten des Mandats gewährt. Der Klägerin seien zur Erfo r- schung des Mandats Kosten in Höhe von 356.507,50 durch die Aufwendung von 604,25 Stunden Arbeitszeit durch zwei ihrer Partner entstanden. Dabei h a- be sie einen Stundensatz von 590 Klärung des Sachverhalts 102.082,82 Am 27. De zember 2012 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung von 514.000 gestellt. Bezeichnet war die Hauptforderung mit: " Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, A n- sprüche aus Delikt, ung erechtfertigter Bereicherung im Z u- 2 3 4 - 4 - sammenhang mit Partnerstellung bei der Antragstellerin vom 01.01.09 bis 21.12.12 " . Der Mahnbescheid wurde am 2. Januar 2013 erlassen und dem Bekla g- ten nach einem erfolglosen Zustellungsversuch am 22. Januar 2013 zugeste llt. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 514.000 Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revisio n der Klägerin hat Erfolg, soweit die Klägerin Zahlung von 200.000 führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverwe i- sung an das Berufungsgericht. Die weitergehen de Revision der Klägerin bl eibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Ansprüche seien im Jahr 2009 en t- standen. Die Ende 2012 ablaufende Verjährungsfrist sei nicht nach § 2 04 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden seien. Zwar habe die Klägerin d ie haftungsbegründenden Umstände im Z u- sammenhang mit der Partnerstellung des Beklagten zeitlich eingegrenzt. Es handele sich jedoch nicht um ein abgrenzbares Haftungsgeschehen, aus dem ein einheitlicher, sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten z u- 5 6 7 8 - 5 - sammensetzender Anspruch folgen würde; vielmehr mache die Klägerin zumi n- dest zwei selbstständige, voneinander unabhängige Ansprüche geltend, nä m- lich einen Anspruch auf Erstattung des Zeitaufwands sowie der Gutachterko s- ten und einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten variablen Vergütung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber dann, wenn der in dem Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbstständige Einzelforderungen umfasse, der angegebene Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufz u- schlüsseln, ggf. unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Berufungsgericht die Einrede der kenn tnisabhängigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB hat durchgreifen lassen. Das Urteil unterliegt der Au f- hebung, soweit die Klägerin die Zahlung von 200.000 variabler Vergütung nebst Zinsen verlangt, weil nicht auszuschließe n ist, dass der Klägerin in diesem Umfang ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB zusteht. 1. Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, das angefochtene Urteil sei entgegen § 309 ZPO nicht von denjenigen Richtern gefällt worden, welche der dem Urteil zugr unde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) dar (BGH, Urteil vom 21. Ap ril 2015 - II ZR 255/13, WM 2015, 1241 Rn. 9 mwN). Mit Vermerk vom 1. September 2015 wurde indes das Protokoll der dem angefochtenen Urteil zugrundeliege n- den mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 dahingehend berichtigt, dass nicht, wie beanstandet und i m Ursprungsprotokoll bekundet, Richterin am Obe r- landesgericht S . gegenwärtig war, sondern Richterin am Oberlandesgericht 9 10 11 - 6 - B . , die an der Urteilsfällung beteiligt war (§ 313 Abs. 1 Nr. 2, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Berichtigung den Förml ichkeitsanford e rungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt, kann dahinstehen, da diese Norm nur den Chara k- ter einer Ordnungsvorschrift hat (BGH, Urteil vom 30. Mai 1979 - IV ZR 160/78, NJW 1979, 1603, 1604). Damit steht fest, dass ein Ve r stoß gegen § 309 ZPO nicht vorliegt (§ 160 Abs. 1 Nr. 2, § 165 ZPO). Wird die Rüge auf das Sitzung s- protokoll gestützt, wird sie mit dessen Berichtigung, die "jederzeit", also auch dann noch vorgenommen werden kann, nachdem Verfa h rensfehler, die - wie vorliegend - durch das Pr otokoll bewiesen werden sollen, bereits mit Rechtsmi t- teln gerügt wurden, gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1958 - V ZR 12/57, BGHZ 26, 340, 341 f. [noch offengelassen]; Beschluss vom 30. November 1995 III ZR 227/94, BGHR ZPO § 164 Abs. 1 P rotokollbericht i- gung 1; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1980 1 B 327/78, MDR 1981, 166, 167; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 164 Rn. 2; Saenger/ Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 164 Rn. 2; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 164 Rn. 3 mwN; Münc h- KommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 164 Rn. 2; MünchKomm ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 547 Rn. 10). 2. Die Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Regelverjährung hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. a) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, festg e- stellt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Jahr 2009 entstanden sind und die Klägerin 2009 von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jah ren mit dem Schluss des Jahres 2009 begann (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 12 13 - 7 - b) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Klägerin am 27. Dezember 2012 beantragte und am 2. Januar 2013 erlassene Mahnbescheid mangels ausre ichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Ende 2012 eintretenden Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB herbeigeführt hat. Die inhaltliche Bewertung des Mahnbescheid s antrags der Klägerin durch das Berufungsgeri cht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der R e- visionsinstanz, da die Auslegung von Prozesserklärungen in Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 20; Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3 350, 3352). aa) Mangelt es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, das heißt an der Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlang ten Leistung, tritt keine Hemmung der Verjä h- rung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. Die Individualisi e- rung kann dann auch nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Rückwirkung verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 25. J uni 2015 - III ZR 173/14, juris Rn. 5; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, ZIP 2015, 1395 Rn. 17, zVb in BGHZ; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 2; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17; Urt eil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 20). Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Ve r- jährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerich teten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch g e- 14 15 16 - 8 - nommen zu werden. E ntscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, ZIP 2015, 1395 Rn. 18 mwN, zVb in BGHZ). bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) hi n- reichend individualisiert, wenn er durch sein e Kennzeichnung von anderen A n- sprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur W ehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderl i- chen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, ZIP 2015, 1395 Rn. 19, zVb in BGHZ; Beschluss vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, juris Rn. 6). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mah nbescheid für einen außenstehenden Dritten ersich t- lich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 64 mwN). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geei g- net, wenn sie dem Mahnbe scheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Ge g- ner bereits zugegangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 17 18 - 9 - - III ZR 173/14, juris Rn. 6; Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 64; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 201 5, 780 Rn. 25 - Motorradteile). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten A n- spruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anford e rungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbezi e- hungen bestehen (BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 64; Urteil vom 6. Dezember 2001 - V II ZR 183/00, NJW 2002, 520, 521). Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Ind i- vidualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter b e- stimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnb e- scheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 mwN). cc) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung fehlt es vorliegend an der hinreichenden Konkretisierung des Anspruchs im Mahnbescheidsantrag und dem ents prechend erlassenen Mahnbescheid. Der Mahnbescheid lautet auf " Schadensersatzansprüche wegen Pflich t- verletzung, Ansprüche aus Delikt, ungerechtfertigter Bereicherung im Zusa m- menhang mit Partnerstellung bei der Antragstellerin vom 01.01.09 bis 21.12.12 " . Es ist bereits nicht erkennbar, aus welchen Vorgängen diese A n- sprüche hergeleitet werden sollen und ob es sich um unterschiedliche A n- spruchsgrundlagen im materiellen oder im prozessualen Sinn handelt, welche Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung dem Beklagten vorgeworfen wird bzw. wodurch und in welchem Umfang sich der Beklagte ungerechtfertigt bere i- 19 20 21 - 10 - chert haben soll. Es wird kein Bezug zu dem von der Klägerin beanstandeten Mandat hergestellt. Auch eine Bezugnahme auf ein erläuterndes vorprozessu a- les A nspruchsschreiben ist nicht erfolgt, so dass die E - Mail des Partners J . B . vom 8. Dezember 2012 - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zur Individualisierung herangezogen werden kann. Diese wäre dazu auch nicht geeignet, weil der Bekl agte darin lediglich zur Auskunft aufgefordert und eine außergerichtliche Lösung angeregt wird. Weder wird die Rückforderung einer angeblich überzahlten Vergütung angekündigt, noch werden einzelne Schäden konkret benannt oder beziffert. Die im Mahnbesch eidsantrag enthaltene Datumsangabe " 01.01.09 bis 21.12.12 " trägt zur weiteren Verwässerung der Angaben bei. Da sich der Zei t- raum offensichtlich nicht auf die Partnerstellung des Beklagten bezieht, weil dieser bereits am 2. Dezember 2009 ausgeschlossen word en ist, kann ein zei t- licher Bezug nur zu den geltend gemachten Ansprüchen hergestellt werden. Welche Schäden der Klägerin im Jahr 2012 entstanden sein sollen, erschließt sich nicht. Auch aus dem Betrag kann nicht darauf geschlossen werden, welche Ansprü che die Klägerin geltend machen will. Die im Prozess behaupteten Schäden belaufen sich auf 658.590,32 geltend gemachte Forderung aber nur auf 514.000 Teil) von 200.000 ergütung und zudem (einen Teil) eigener Aufwendungen von 356.507,50 Aufwendungen von 102.082,82 war für den Beklagten danach nicht erkennbar. Die Klägerin hat die im Proze ss geltend gemachten Ansprüche vorprozessual vom Beklagten nie eingefordert. Es ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht 22 23 - 11 - ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt einmal ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten ziffernmäßig ko nkretisiert hätte. c) Das Berufungsgericht ist - ohne dass es hierauf noch ankäme - ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits im Mahnbe - scheidsantrag zur Aufgliederung der beiden verschiedenen, von ihr geltend gemachten Ansprüche ge halten gewesen wäre. Auch deshalb war der antrag s- gemäß erlassene Mahnbescheid vom 2. Januar 2013 mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht geeignet, die Ende 2012 eintretende Verjährung zu hemmen. aa) Wenn mehrere Ei nzelansprüche und nicht nur unselbständige Rec h- nungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, gehört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (B GH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 4; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16 f.; Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011 , 613 Rn. 14; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, ZIP 2007 Rn. 45 ). Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschie d- liche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck ko m m en, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu e r- möglichen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, ZIP 2008, 2255 Rn. 19; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306). bb) Gemessen hieran rei cht die Anspruchsbezeichnung im Mahnb e- scheid vom 2. Januar 2013 für eine Hemmung der Verjährung nicht aus. Die 24 25 26 - 12 - Klägerin hätte die in dem geltend gemachten Gesamtbetrag von 514.000 t- haltene Rückforderung vermeintlich überzahlter Vergütung in Höhe von 20 0.000 selbstständigen Streitgegenstand. Die Forderung auf Rückzahlung der variablen Vergütung basiert nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein auf der be haupteten Täuschung des Vergütungsausschusses. Konkret hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Klägerin getäuscht, indem er durch Vorlage einer Scheinrechnung falsche Tatsachen über einen baldigen Zahlungseingang im beanstandeten Mandat vorgespie gelt habe. Hierdurch sei die Klägerin einem Irrtum über die zu erwartenden Erträge erlegen und habe dadurch eine Verm ö- gensverfügung in Form einer höheren Bemessung der variablen Vergütung für 2008 veranlasst, die sie sonst nicht vorgenommen hätte. Mit dies er Begründung verlangt die Klägerin die Zahlung der 200.000 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB. Entgegen der Auffassung der Revision bildet die Übernahme und Fü h- rung des M andats keine rechtliche Klammer zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen, zumal der Mahnbescheid schon keinen Bezug zu diesem Mandat herstellt. Es handelt sich bei der Rückforderung der Verg ü- tung nicht um einen bloßen Rechnungsposten, son dern um einen eigenständ i- gen Anspruch, weil er sich durch die Art der Entstehung des Schadens unte r- scheidet und seine Begründung einen selbständigen Tatsachenvortrag vorau s- setzt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 47/65, VersR 1967, 599). Die behauptete Täuschung des Vergütungsausschusses zur Erlangung einer dem Beklagten nicht zustehenden Vergütung ist mit der, nach der Behauptung der Klägerin pflichtwidrigen, Übernahme und Führung eines " unseriösen " Mandats 27 28 - 13 - nicht notwendig verbunden, sondern erfordert einen eigenständigen Willensen t- schluss sowie von der Mandatsübernahme und - betreuung unabhängige Han d- lungen und führt zu einem von dem übrigen Schaden der Klägerin unabhäng i- gen Schaden, nämlich einer konkreten Vermöge nseinbuße in Form der Ausza h- lung einer dem Beklagten nicht zustehenden Vergütung. cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann in den Fällen, in denen mit einem Mahnbescheid mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht w erden und die Einzelforderungen nicht nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sind, eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18 . Juni 2015 - III ZR 189/14, juris Rn. 16; Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 17; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, juris Rn. 9; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17; Urteil vom 21. Oktobe r 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 20; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.). Etwas anderes lässt sich auch den von der Revision angeführten Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 6. D e- zember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520, 521; Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) nicht entnehmen. 3. Die Revision macht zutreffend geltend, dass der von der Klägerin e r- hobene Anspruch auf Rückzahlung von Vergütung in Höhe von 200.000 der vom Berufungsgerich t nicht berücksichtigten Regelung des § 852 BGB b e- stehen könnte. a) Nach § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjä h- rung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstand e- nen Schadens zur Herausgabe nach den Vorsc hriften über die Herausgabe 29 30 31 - 14 - einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung o der dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Sobald die Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht von sich aus auch prüfen, ob ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB g e- geben ist (Staudinger/Vieweg, 2015, § 852 BGB Rn. 23 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 96 f.). b) Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausg a- be einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Vorausse t- zungen, sondern a uf den Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen s o- genannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt i st (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, MDR 2015, 904 Rn. 29). Die Klägerin hat den Anspruch auf Rückzahlung variabler Vergütung in Höhe von 200.000 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB gestützt (vgl. oben II. 2. c) bb). Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Beklagte die an ihn 32 33 - 15 - ausgezahlte Vergütung in Höhe von 200.000 auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Dies wird es nachzuholen haben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.10.2013 - 2 - 14 O 76/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.07.2014 - 16 U 216/13 -
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