ECLI:DE:BGH:2016:070716UIIIZR28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/15 Verkündet am: 7. Juli 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 717 Abs. 2 und 3 a) Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den F ällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann j e- doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfa s- sungswidri g keit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzun g zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011 - III ZR 156/10, BGHZ 190, 227). b) § 717 Abs. 2 und 3 ZPO ist nich t entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das Bundesverfassungs gericht au f- gehoben wird (Fortentwicklung von RGZ 91, 195). BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - III ZR 28/15 - Kammergericht Landgericht Berlin - 2 - Der III. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herr mann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen das Urteil des S e- nats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 9. April 2010 wird auf ihre K osten zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 7, die Beteiligten zu 1 bis 6 zu veru r- teilen, an ihn len , wird abge wi e- s en. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück in B . . Die Beteiligten zu 1 bis 6 waren aufgrund eines Rückübertragungsb e- scheids nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. März 1999 Eigentümer des 567 m² großen Grundstücks S . Straße 26 in B . - , Ortsteil P . . Die nähere Umgebung des Grundstücks wird durch fünfgeschossige, in geschlossen er Bauweise errichtete Wohnb e- bauung geprägt. Die ursprünglich vorhandene Wohnbebauung des Grun d- 1 2 - 3 - stücks wurde im Krieg zerstört. In den fünfziger Jahren diente das Grundstück als Holz - und Kohlenlagerplatz; anschließend wurde es als Garagenhof genutzt. D as Grundstück liegt im Geltungsbereich des förmlich festgesetzten S a- nierungsgebiets P . in B . (9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21. September 1993, GVBl. S. 403). In d er Begründung zur 9. Verordnung über die förmliche Festl e- gung von Sanierungsgebieten ist für den hier maßgeblichen Bereich ausgeführt (Senat von B . BauWohn IV C 2 - 1, Umdruck S. 53): " Zur Sicherung der Wohnqualität sind alle Möglichkeiten ausz u- schöpf en, um die mangelhafte Grün - und Freiflächensituation quantitativ und qualitativ zu verbessern. Dies umfasst im Einze l- nen folgende Maßnahmen: - Zur Sicherung der Grünflächenversorgung müssen unbebaute Grundstücke für öffentliche Freiflächen gesichert werd en, wobei dadurch nur das Freiflächendefizit verringert werden kann " Im beigefügten Rahmenplan ist das Grundstück der Beteiligten zu 1 bis 6 als " öffentliche Grünfläche/Bestand mit Aufwertungsbedarf " eingezeichnet. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Beteiligten z u 1 bis 6 beantragten am 28. April 2004 die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Bebauung entsprechend den Nutzungsmaßen der Umgebungsbebau ung. Diesen Antrag wies das Stadtpl a- nungsamt des Bezirksamts P . von B . mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. August 2004 zurück. Zur Begründung führte das Amt aus, dass in dem Rahmenplan zum Sanierungsgebiet P . die Gr undstücke S . Straße 26 und 27 als öffentli che Grünfläche ausgewiesen seien. Wegen der Unterversorgung des Gebiets mit Freiflächen 3 4 5 - 4 - kämen nur noch vorhandene Baulücken als letzte Flächenreserven in Betracht; vergleichbare Grundstücke könnten nicht herangezogen werden, da diese ebenfalls für den Abba u von Defiziten in der Freiflächenversor gung oder Ve r- sorgung mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur benötigt würden. Mit Schrei ben vom 22. November 2004 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 6 bei der Beteiligten zu 8 (Enteignungsbehörde) die Über nahme des Grun d- stücks. Diese holte daraufhin ein Gutachten zum Wert des Grundstücks ein . Hiernach beträgt der Verkehrswert unter dem Blickwinkel der ausgeübten Nu t- zung des Grundstücks (Ga ragen/Stellplätze) 105.500 und auf der Grundlage der zum maßgeblichen Stichtag planungsrechtlich zulässigen Nutzung (baure i- fes Land im al lgemeinen Wohngebiet) 225.000 In der Folgezeit kam zwischen den Beteiligten zu 1 bis 6 und der Beteili g- ten zu 7 (Gemeinde) ein e Teileinigung zustande , aufgrund derer auf letztere das Eigentum und der Besitz an dem Grundstück gegen Zahlung einer Minde s- tentschädigung von 105.500 i- gun gsfeststellungsverfahren von der Beteil igten zu 8 fortgeführt werden. Mit Beschl uss vom 7. März 2007 setzte die Beteiligte zu 8 die Entschäd i- gung für den eingetretenen Rechtsv erlust auf 105.500 sie die ta t- sächliche Nutzung des Grundstück s der Wertermittlung zugrunde legt e . Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 6 auf gerichtliche Entscheidung, mit de m sie eine weitere Entschädigung von 119.500 . Sie meinen, d ie Höhe der Entschädigung sei nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks zu bemessen, also die Baulandqualit ät desselben zugrunde zu legen. 6 7 8 9 - 5 - Das Landgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattg e- geben und den Entschädigungsfeststellungsbeschluss in der von den Beteili g- ten zu 1 bis 6 beantragten Weise abgeänder t. Es hat seiner Beurteilung z u- grunde gelegt, dass eine Entschädigung unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzungen geboten sei, da die Beteiligten zu 1 bis 6 von einer isolierten eige n- tumsverdrän genden Planung betroffen seien. Auf die B erufung der Beteiligten zu 8 ist das landgerichtliche Urteil abg e- ändert und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wor den. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1 bis 6 mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewandt, mit der sie die Wi ederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils begehren . Der Senat hat das Berufungsurtei l mit Urteil vom 7. Juli 2011 (III ZR 156/10, BGHZ 190, 227) aufgehoben und die Berufung der Beteiligten zu 8 z u- rückgewiesen . G egen dieses Urteil hat die Bet eiligte zu 8 Verfassungsbeschwerde ei n- gelegt. Das Bundesverfassun gsgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezemb er 2014 ( BVerfGE 138, 64 ) d as Urteil d es Senats vom 7. Juli 2011 aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Die Bete iligte n zu 1 bis 6 verfolge n ihr Revisionsbegehren weiter. Auf Grundlage des Senats urteils vom 7. Juli 2011 hat der Beteiligte zu 7 den Beteiligten zu 1 bis 6 mit Wertstellung zum 30. August 2011 die nach dem Urteil des Landgerichts bestehende Restsch g- 10 11 12 13 14 15 - 6 - lich Zinsen, m Beteiligte zu 7 beantragt die Ve r- urteilung der Beteiligten zu 1 bis 6 zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zi n- sen nach § 221 BauGB i.V.m. § 717 ZPO. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beteiligten zu 1 bis 6 hat keinen Erfolg. I. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, die Beteiligten zu 1 bis 6 könnten nach § 145 Abs. 5 Satz 4, § 93 Abs. 4 Satz 1, § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 42 Abs. 3 BauGB nur eine Entschädigung nach der ausgeübten Nutzung des Grundstücks ver langen. Wegen § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB blieben bei der Festsetzung der Entschädigung Bodenwerte unb e- rücksichtigt, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer e ine En t- schädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 BauGB geltend machen würde. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB komme eine Entschädigung nur wegen der ausgeü b- ten Nutzung des Grundstücks und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nu t- zung in Betracht, wenn letztere n ach Ablauf einer Frist von sieben Jahren au f- gehoben oder geändert werde. Diese Siebenjahresfrist habe am 3. Oktober 1990 begonnen und sei am 3. Oktober 1997 abgelaufen. 1 6 17 - 7 - Als eigentumsverdrängende Maßnahme sei die Versagung der sani e- rungsrechtlichen Gen ehmigung durch Bescheid vom 26. August 2004 anzus e- hen . Diese habe den Übernahmeanspruch der Beteiligten zu 1 bis 6 nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und die entsprechende Anwendbarkeit von § 95 Abs. 2 Nr. 7, §§ 40 bis 42 BauGB ausgelöst. Die eigentumsverdrängende W irkung des Ve r- sagungsbescheids rechtfertige allerdings keine Entschädigung nach Maßgabe der nach § 34 BauGB zulässigen Nutzung. Zwar nehme der Bundesgerichtshof in Fällen isolierter eigentumsverdrängender Planung eine einschränkende ve r- fassungskonforme Aus legung des § 42 Abs. 3 BauGB vor mit der Folge, dass eine Entschädigung nach derjenigen Grundstück s qualität verlangt werden kö n- ne, die das übernommene Grundstück vor der es herabzonenden Planung b e- sessen habe. Hier sei aber nicht nur das Grundstück der Bet eiligten zu 1 bis 6, sondern auch das Nachbargrundstück von dem Entzug der baurechtlich zulä s- sigen Nutzungsmöglichkeit betroffen. Darüber hinaus seien im Rahmenplan mindestens zehn weitere Flächen als " öffentliche Grünfläche/Bestand mit Au f- wertungsbedarf " gekennzeichnet, bei denen es sich überwiegend ebenfalls um Baulücken wie im Fall des Grundstücks der Betei ligten zu 1 bis 6 handele. Dass alle vergleichbaren Grundstücke im Sanierungsgebiet zum Abbau von Defiziten der Fr eiflächenversorgung verwendet wü rden , nehme der Belastung der Bete i- ligten zu 1 bis 6 die Qualität eines Sonderopfers, weshalb eine Übertragung der Grundsätze zur isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht möglich sei. 18 - 8 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprü fung stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass auf die Entschädigung infolge eines Übernahmeverlangens nach § 145 Abs. 5 Satz 4 BauGB die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 7 Ba uGB anwendbar ist. Diese geht auf die Novellierung des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2256, ber. S. 3617) zurück. Sie stellt eine Harmonisierung der En t- eignungsentschädigung mit dem durch die Novelle umfänglich geänderten Sy s- tem d es Planungsschadensrecht s her und bestimmt, dass bei der Festsetzung der Entschädigung Bodenwerte unberücksichtigt blei ben, die nicht zu berüc k- sichtig en wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 BauGB geltend machen würde . Nach weit überwiegender und auch vom Senat geteilter Ansicht wird d a- mit auch § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 BauGB in Bezug genommen, wonach der Eigentümer eine Entschädigung nur für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird (vgl. Senat, Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 und vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64; Gr oß in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger , BauGB, § 95 Rn. 92 ff [Stand: November 2015]; Schlick in Berliner Kommentar zum BauGB, § 95 Rn. 50 [Stand: Nove m- ber 201 2]; Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl. , § 95 Rn. 45; a.A. mit Hinweis auf den Wortlaut der N ormen Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, 3. Aufl., § 95 Rn. 22 ). 19 20 21 - 9 - Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beteili g- ten zu 1 bis 6 auch nicht daraus, dass § 145 A bs. 5 Satz 5 BauGB allein auf § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 BauGB Abs. 3 und 4 BauGB verweist. Mit der Anfügung des Satzes 5 sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich redakti o- nell klargestellt werden, dass die genannten planungsschadensrechtlichen R e- gelungen der §§ 43 und 44 BauGB in den Fällen entsprechend Anwendung finden , in denen der Eigentümer wegen Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine Übernahme des Grundstücks verla ngt (vgl. BT - Drucks. 13/6392 S. 66). Eine Einschränkung der in § 145 Abs. 5 Satz 4 BauGB entha l- tenen Verweisung auf die Vorschriften des Fün ften Teils des Ersten Kapitels und die darin enthaltenen Weiterverweisungen sollte mit der Einfügung des Satzes 5 in § 145 Abs. 5 BauGB so mit nicht erfolgen. 2. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB auch in dem hier gegebenen Fall der fremdnützigen Umplanung Anwendung finden kann , das heißt wenn das Grundstück nach der neuen Planung nicht mehr den privaten Zwecken des Eigentümers, sondern nur noch fremden, insbesondere öffentli chen Zwecken dienen darf ( KG, ZfBR 2016, 150, 152; offenlassend Senat, Urteil vom 6. Mai 1999 aaO S. 326 ). Der Senat folgt nicht der Ansicht, die Frist sei nur in den in § 42 BauGB geregelten Fällen der verbleibenden Privatnützigkeit anwendbar (so abe r Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 43 Rn. 8 [Stand: Oktober 2015]; Schmidt - Eichstädt, ZfBR 2015, 330). Dabei kann offengelassen werden, ob der Wortlaut des § 43 Abs. 3 BauGB für eine solche einschränkende Auslegung Anhaltspunkte enthält (Senat, U rteil vom 6. Mai 1999 aaO) . Sie widerspricht jedenfalls dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen 22 23 24 - 10 - des Gesetzgebers, welcher mit § 44b Abs. 2a Satz 2 des Entwurfs des Gese t- zes zur Änderung des B undesbaugesetz es (jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 2 Ba uGB ) eine Limitierung der Entschädigungsansprüche " in allen Fällen des Planung s- schadensrechts " - und damit auch in den Fällen fremdnütziger Umplanung - erreichen wollte (vgl. Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städte bau , BT - Drucks. 7/ 4793 S. 41). In dem vorangegangenen Regi e- rungsentwurf (BT - Drucks. 7/2496 S. 56) heißt es, " während einer angemess e- nen Frist " solle " das Vertrauen auf die Bestandskraft eines Bebauungsplans planungsschadensrechtlich geschützt " werden. Nach Ablauf der Frist stelle sich " die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nac h- träglich als eine nicht ausgenutzte Chance " dar, die " als solche nicht mehr zu entschädigen " sei. Der vorgesehene § 95 A bs. 2 Nr. 6 BBauG (jetzt : § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB ) übertrage den " Rechtsge danken des " (seinerzeitigen) " § 44b Abs. 3 BBauG " (jetzt : § 43 Abs. 3 BauGB ) " in das Enteig nungsrecht " ( BT - Drucks. 7/2496 S. 58). Mit der Regelung des heutigen § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB sollten mithin nicht nur " privat nützige " Fest s etzungen bei einer § 42 BauGB unterfallenden Planung den Einschränkun gen dieser Bestimmung u n- terworfen werden, vielmehr sollte die entschädigungsrechtliche Grundentsche i- dung des § 42 Abs. 2, 3 BauGB - Schutz nicht ausgeübter Nutzungen nur i n- nerhalb der Sie benjahresfrist - umfassend und damit auch innerhalb der §§ 40, 41 BauGB gelten (eben so KG aaO ; Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 95 Rn. 45 ff; Groß in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kra utzberger, BauGB, § 95 Rn. 94 [Stand: November 2015]; Wünschmann in Sp anno wsk y/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 95 Rn. 38 [Stand: 15. April 2016]). 3. Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat , war die durch § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Anwendung kommende Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 BauGB am 3. Oktober 1997 und 25 - 11 - damit vor Erlass der eigentumsverdrängenden Maßnahme, nämlich der Vers a- gung der sanierungsrechtlichen Genehmigung, abgelaufen. Dementsprechend können die Beteiligten zu 1 bis 6 für den infolge des Übernahmeverlangens ein getretenen Rechtsverlust nur eine Entschädigung auf Grundlage der bisher i- gen Nut zung geltend machen. a) Eine Ausnahme von der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 BauGB kann nicht auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des in § 42 Abs. 5 BauGB norm ierten besonderen Vertrauenstatbestand s angenommen werden. aa) Insbesondere kann die gesetzliche Fristverlängerung des § 42 Abs. 5 BauGB entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 bis 6 nicht über den dort g e- regelten Fall einer Veränderungssperre hinau s auf die am 8. Oktober 1993 und damit vor Ablauf der Siebenjahresfrist erfolgte Festlegung eines Sanierungsg e- bietes übertragen werden. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung derselben manifestiert sich erst mit der Versagung der Genehmigung nach § 144 Bau GB, weshalb auch erst in diesem Stadium eine der Veränderungssperre vergleic h- bare Belastung für den betroffenen Eigentümer eintritt ( vgl. Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 42 Rn. 79; Paetow i n Berliner Kommentar zum BauGB, § 4 2 Rn. 32 [Stand: Dezember 2 008] ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das betroffene Grund - stück den Beteiligten zu 1 bis 6 erst mit Bescheid vom 8. März 1999 und damit nach Ablauf der siebenjährigen Frist nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensf ragen resti tuiert worden war (in diesem Sinn aber wohl Berkemann, DÖV 2015, 393, 405). Weder der Wortlaut der Norm noch deren Entstehung s- geschichte rechtfertigen für diesen Fall ein e entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 5 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der Vorgänger regelung von § 42 26 27 28 - 12 - Abs. 5 bis 7 BauGB einen (aus seiner Sicht verfassungsrechtlich nicht gebot e- nen) Härteausgleich für Fälle schaffen wollen, in denen die zulässige Nutzung nicht innerhalb der Siebenjahresfrist realisiert wurde (vgl. BT - Drucks. 7/4793 S. 40 ). Hierbei beschränkt sich die Vorschrift ausdrücklich auf die Sicherungsi n- strumente der Bauleitplanung, ohne andere gesetzliche Hinderungsgründe gleichzustellen, obwohl bei Einführung der Frist gesetzliche Bauverbote auße r- halb des Planungsrechts bekannt w aren. Von einer planwidrigen Regelungsl ü- cke ist daher nicht auszugehen ( Haaß, UPR 2016, 161, 162). bb) Eine über den Wortlaut hinausge hende Auslegung des § 42 Abs. 5 BauGB lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf § 42 Abs. 8 Satz 1 BauGB b e- gründen (i n diesem Sinne wohl Berkemann aaO ) . Nach dieser Vorschr ift b e- steht in den Fällen des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB der Anspruch auf Entschäd i- gung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder in der Lage war, das bea b- sichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Systemati sch stellt § 42 Abs. 8 Satz 1 BauGB eine Gegenausnahme zu § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB dar und kann daher nicht dazu herangezogen werden, seinerseits den Anwendungsbereich dieser Härtefallregelun gen zu erweitern (Haaß aaO). Die Beteiligten zu 1 bis 6 müssen sic h die unterlassene Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeit durch die Vore i- gentümer zurechnen lassen. b) Auch die vom Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (III ZR 156/10, BGHZ 190, 227 Rn. 14 ff) in der vorliegenden Sache für geboten gehaltene ei n- schrän kende verfassungsk onforme Auslegung von § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB kommt nach dem Beschluss des Bundesverfassungs ge richts vom 16. Dezember 2014 (BVerfGE 138, 64) nicht mehr in Betracht. 29 30 - 13 - Nach der von dem Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 92 ff) in diesem Be schluss in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechu ng des Senats (U r- teile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 326 ff ; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63 , 64 und vom 1 9. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789) stehen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der genannten Normen entgegen, wenn einzelne Eigentümer, di e in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. Bei einer solchen " isolierten " eigentumsve rdrängenden Planung kommt danach ungeac h- tet des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 3 BauGB eine Entschäd i- gung nach derjenigen Grundstücksqualität in Betracht, die das enteignete Grundstück vor der " herabzonenden " Ausweisung im Bebauungsplan besess en hatte. Diese Rechtsprechung ist von weiten Teilen der Lite ratur befürwortet worden (zB: Kro hn, FS Schlichter 1995, 439, 455 ff ; Paetow in Berliner Ko m- mentar zum BauGB, § 43 Rn. 8 [Stand: Oktober 2015] und § 42 Rn. 2 ff [Stand: Dezember 2008]; Schlick in Berliner Kommentar zum BauGB, § 95 Rn. 50 ff [Stand: November 2012]; i. Erg. auch Uechtritz, BauR 1983, 523, 530; kritisch hingegen Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 95 Rn. 48 f ). In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 ( aaO ) hat der Senat die Gru nd - sätze der isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf den zu beurteilenden Fall der Entziehung des Eigentums an einem Grundstück infolge der Ablehnung eines Antrags auf Bebauung wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung in einem Sanierun g sgebiet nach § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB übe r- tragen. Die dadurch eintretende eigentumsbeeinträchtigende Wirkung sei mit der einer herabzonenden Bebauung splanung vergleichbar (aaO Rn. 16 f). 31 32 - 14 - Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht s überschreitet die se Rechtsprechung die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung . Die B e- stimmung des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB lasse keine alternative Deutungsmö g- lichkeit dahingehend zu, dass sie eine Regelung enthalte, wonach Bodenwerte, die gemäß §§ 40 bis 42 BauGB ausges chlossen seien, in bestimmten Konste l- lationen doch zu berücksichtigen seien. Als generelle Verweisungsnorm ermö g- liche die Vorschrift auch nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt sei, ke i- ne solche Einschränkung (aaO Rn. 89 ff) . Das Bundesverfassungsgeric ht hat dem Senat aufgegeben, seine Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des anz u- wendenden Gesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls über eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG zu beschließen (aaO Rn. 101). c) Eine Vorlage an das Bund esverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG ist nicht veranlasst. Der Senat ist von der Ve r- fassungswidrigkeit der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB nicht mehr überzeugt , wie es Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle ist ( BVerfGE 9, 237, 240 f ; 7 9, 256, 263). Die insoweit verbleibenden Zweifel des Senats genügen hierfür nich t. a a ) § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB stellt eine Inhalts - und Schrankenbestimmung i m Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Regelung entzieht keine konkreten Eige n- tumspositionen zur Erfüllu ng bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern regelt die Entschädigungsfolgen einer generell en und abstrakt en Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Die Einordnung der Norm ist von 33 34 35 - 15 - der Intensität der den Rechtsinhaber treffen den Belastung unabhängig (vgl. BVerfGE 83, 201, 211 ff; 100, 226, 240). b b ) Eine Beschränkung der Eigentümerrechte - hier gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 S atz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB - ist aber nur dann mit der Eigentumsgarantie ver einbar, wenn sie durch Gründe des allgemeinen Wohls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnism ä- ßigkeit und des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für den Eingriff sprechen, müs sen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesichert wird (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 3 19, 325; BVerfGE 83, 201, 212 f ). Wirkt sich ein Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil - oder Voll - ) Enteignung aus, ist bei der Verhältnism ä- ßigkeitsprüfung auch das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende G e- wicht des Eigentumsschutzes zu beachten (vgl. S enat, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 790; BV erfGE 83 aaO ; BVerfG, NVwZ 1999, 979, 980) . Auf Grundlage der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Abwägung kann sich der Senat keine Überzeugung davon bilden, dass die in Rede st e- hende gesetzliche Regelung in einer die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung überschreitenden Weise in die Eigentümerrechte der Betroffenen ei n- greift. Maß und Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugem u- teten und vom Gesetzgeber zu realisierend en Bindung hängen davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und 36 37 38 - 16 - einer sozialen Funktion steht. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und B e- schaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine " Sit uation " , geprägt. Darauf muss der Eigentümer bei der Ausübung seiner B e- fugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebu n- denheit abzuleitende immanente Besc hränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs - und Verfügungsmacht ergeben. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allge meinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen (vgl. Senat, Urteil e vom 17. Dezember 1992 - III ZR 112/91, BGHZ 121, 73, 78; v om 7. Juli 1994 - III ZR 5/93, NJW 1994, 3283, 3285 f - insoweit in BGHZ 126, 379 nicht abg e- druck t und vom 15. Februar 1996 - III ZR 49/95, NVwZ 1996, 930, 932 f). D er Gesetzgeber hat bei dem vorzunehmenden Interessenausgleich die Grenzen der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative jedenfalls nicht u n- zweifelhaft überschritten. Mit der Novelle des Bundesb augesetzes im Jahr 1976 wurde das Pl a- nungsschadensrecht grundlegend dahingehend geändert, dass für die zuläss i- ge städtebaulich relevante Nutzung eines Grundstücks nur noch ein eing e- schränkter Schutz gewährt wurde. Anlass hierfür war, dass nach Auffassung d es Gesetzgebers das Bundesbaugesetz dem Erfordernis nach Planänderung, welches sich stärker als früher ergebe, nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Das geltende Recht schütze alle zu irgendeiner Zeit einmal gewährten städtebaulichen Nutzbarkeiten. Ein derartig weitgehender Schutz sei aber durch die Verfassung nicht geboten und erweise sich zunehmend als Hemmnis für die städtebauliche Entwicklung. Deshalb solle das Vertrauen auf die Bestandskraft 39 40 - 17 - eines Bebauungsplans nur noch während einer angemessenen, nämlich si e- benjährig en Frist geschützt werden ( Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Bundesba ugesetzes, BT - Drucks. 7/2496 S. 55 f). Dem damit verfolgten Allgemeinwohlinteresse, die städtebauliche En t- wicklung zu erleicht ern, das auch später im Beitrittsgebiet von besonderer R e- levanz war, durfte der Gesetzgeber ein besonderes Gewicht einräumen. Insb e- sondere wenn in einem begrenzten Plangebiet nur noch einzelne Grundstücke zur Erfüllung im Gemeinwohl liegender Aufgaben zur Verfügung stehen, ergibt sich eine besondere, die Sozialbindung aktivierende Situation. Dem Allgemei n- interesse kann dabei im Einzelfall gegenüber den wirtschaftlichen Interessen Private r der Vorrang einzuräumen sein. Z ur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Intere s- sen der Allgemeinheit und der betroffenen Eigentümer war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, generell einen finanziellen Ausgleich vorzusehen, der die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert (vgl. Senat, Urt eil vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 324 ). Eine starre Fixierung auf den Verkehrswert würde übersehen, dass durch Inhaltsbeschränkungen des Eigentums zu m Wohle der Allgemeinheit verursachte Wertminderungen nach dem Regelungssystem des Art. 1 4 GG bis zu einem gewissen Grad von den Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hing enommen werden müssen ( BVerfG E 24, 367, 421; BVerfG, NJW - RR 2005, 741, 742; NVwZ 2 010, 512 Rn . 43 f f ) und die Entschädigung nur die Nachteile auszugleichen hat, d ie die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übe r- steigt (BVerfG, NVwZ 2010 aaO Rn. 43 ). 41 42 - 18 - c c ) Bislang hat sich der Sen at davon überzeugt gezeigt, der Gesicht s- punkt der Gleichbehandlung beziehungsweise der Lastengleichheit ve rbiete in den Fällen der - auch hier vorliegenden - eigentumsverdrängenden isolierten Planung eine wertmäßige Benachteiligung desjenigen, der nach § 40 Abs. 1 BauGB ent eignet werde , gegenüber demjenigen, der sein Grundstück nach e i- ner Planänderung - ohne e igentumsverdrängende Festsetzungen bezüglich seines Grundstücks - be halte . Der Senat hat unter dem Gesichtspunkt der La s- tengleichheit keinen sachlichen Grund gesehen, den im Hinblick auf eigentum s- verdrängende Festsetzungen der Planung letztlich enteigneten Eigentümer bei der Bewertung des ihm Ge nommenen in Anwendung von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs . 3 Satz 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB über diejenigen Minderungen des Bodenwertes hinaus, die sich aus den in § 42 BauGB angesprochenen - sich im Bereich der Priv atnützigkeit des Eigentums haltenden - Planungsmaßnahmen ergeben, entschädigungslos zu lassen (z.B. Urteil e vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 326 ; vom 11. Juli 2002 - II I ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789 ) . Hieran hält d er Senat nach Überprüfung für die vorliegende Fallgesta l- tung nicht mehr in dieser Weise fest. Angesichts der geschilde r ten Situation s- gebundenheit des Grundeigentums und der von dem Gesetzgeber verfolgten schützenswerten Gemeinwohl belange sind die nach wie vor bestehenden Zwe i- fel an der Verfassungsmäßigkeit der gewählten Lösung letztlich nicht so g e- wichtig, dass er sich eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen bilden konnte. So erscheint es nicht zwin gend, aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Lastengleichheit ein Gebot umfassender Gleichstellung des von einer eigentumsverdrängenden Planu ng betroffenen Eigentümers mit all en ü b- 43 44 45 - 19 - ri gen Eigentümern im Plan - beziehungsweise Sanierungsgebiet he rzuleiten mit der Konsequenz, dass für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nur eine Entschädigung auf Grundlage der zulässigen Nutzung, also nach Baulandqual i- tät, als angemessen zu erachten wäre . Vielmehr kann es auch unter dem G e- sichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in den Fällen der isolierten eigentumsverdrä n- genden Planung ein zulässiges Differenzierungskriteri um sein , dass die in A n- spruch genommenen Eigentümer im Unterschied zu anderen Grundstückse i- gentümern die ursprünglich g egebene Bebauungsbefugnis noc h nicht ins Werk gesetzt haben. (1) Dies gilt jedenfalls , wenn von der " herabzonenden " Planung alle Grundstücke im Plangebiet betroffen sind, die noch nicht in der zuvor zuläss i- gen Weise bebaut waren. In diesen Konstellationen wird den betroffenen Eig e n- tümern durch die " Herabzonung " nicht etwas - näml ich die Möglichkeit der B e- bau ung im bisherigen Umfang - genommen, was anderen Grundstück s eige n- tümern in vergleichbarer Situation erhalten bleibt. Eine sol che Konstellation lag im Streitfall vor. Nach den n icht angegrif fenen Feststellungen des Berufu n g sg e- richts sind sämtlich e mit dem betroffenen Grund stück vergleichbar genutzten Liegenschaften im Sanierungsgebiet als " öffentliche Grünfläche /Bestand mit Aufwertungsbedarf " ausgewiesen. Ob die nicht innerhalb d er Frist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgenutzte Bauberechtigung auch dann ein sachliches Unte r- scheidungsmerkmal darstellen kann, wenn innerhalb des Planungsgebiets nicht alle vergleichbar genutzten Flächen von der " Herabzonung " betroffen sind, kann im vorliegen Fall auf sich beruhen. (2) Dessen ungeachtet er scheint es in den Fällen der " isolierten " eige n- tumsverdrängenden Planung zumindest auch vertretbar, aufgrund des Fehlens einer privaten Investition in das Grundstück kein nach Art. 14 Abs. 1 GG 46 47 - 20 - schutzwür diges Äquivalent eigener Leistung für die auf staatlicher Planung b e- ruhende Wertsteigerung des Grundstücks anzuerkennen ( auf das Äquivalent eigener Leistung abstellend BVerfG, NVwZ 2010 aaO Rn. 45; vgl. auch Breuer, DÖV 1978, 189, 191; ähnlich au ch KG, ZfB R 2016, 150, 153) und damit eine Entschädigung als ausreichend zu erachten , welche auf den Wert der ausgeü b- ten Nutzung beschränk t ist . B. Der Antrag de s Beteiligten zu 7 auf Rückzahlung des an die Beteiligten zu 1 bis 6 gezahlten Betrages von 139.33 nsen ist ab zuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung de s Beteiligten zu 7 ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus § 221 BauGB i.V.m. § 717 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, § 291 Satz 1 und 2 und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB oder aus § 2 21 BauGB i.V.m. § 717 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO, § 818 Abs. 1, 2 und 4, § 291 Satz 1 und 2 und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 717 Abs. 2 und 3 ZPO regel t eine Erstattungs pflicht , die Zahlungen oder andere Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils betrifft. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm aus. Weder stellte das v on dem Bundesverfassungsgericht aufgehobene Revisionsurteil ein für vorläufig vollstreckbares Urteil im Sinne des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar noch ist es ein Berufungsurteil na ch § 717 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation, in der eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobe n wurde, ist nicht ange zeigt (so auch OLG Hamm, BeckRS 2009, 29476). 48 49 50 - 21 - 1. Eine entsprechende Anwendung des grundsätzlich analogiefähigen § 717 Abs. 2 ZPO ( BGH, Urteil e vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 14 und v om 11. Mai 1999 - IX ZR 423/97, MDR 1999, 1087 ) setzt neben dem (hier bereits zweifelhaften) Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht in einem Maße mit dem von dem Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis g e- kommen ( z.B. Senat, Urteil vom 4. Dez ember 2014 - III ZR 6 1/14, VersR 2015, 1176 Rn. 9 ; B GH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32 ; jeweils mwN ). Dies ist nicht der Fall. § 717 Abs. 2 ZPO lässt sich auf den Grundsatz zurückführen, dass der Gläubiger, der von eine m noch nicht endgültig rechtsbeständigen Vollstr e- ckungstitel Gebrauch macht, dies auf eigene Gefahr unternimmt und die Folgen zu tragen hat, falls der Titel letztlich keinen Bestand hat ( z.B. BGH, Urteil e vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 213/71, BGHZ 62, 7, 9 und vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 205 ; vgl. dazu bereits Hahn/Mugdan, Die gesamme l- ten Materialien zu den Reichs j ustizgesetzen, Bd. 8, 1898, S. 135, 393 ff ). Der nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung begründete Erstattungsa n- spruch de s § 717 Abs. 2 ZPO ist als Instrument innerprozessualer Waffe n- gleichheit anzusehen und findet seinen Grund in der Risikozuweisung an den Gläubiger, insoweit unabhängig von der materiellen Rechtslage ( BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 aaO; vgl. auch Urteil vom 5 . Mai 2011 - IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320, Rn. 14 ). Der Haftungsgrund ist ein doppelter: Einerseits ist der Schuldner schutzbedürftig. Er kann sich gegen die Vollstreckung aus einem nur 51 52 - 22 - vorläufig vollstreckbaren Titel nicht wehren. Deshalb kann ihm die Duld ung des Vollstreckungszugriffs aufgrund eines lediglich vorläufig vollstreckbaren Titels nur zugemutet werden, wenn ihm der Vollstreckungsgläubiger Ersatz zu leisten hat, falls die Rechtsgrundlage der Vollstreckung später wegfällt ( BGH, Urteile vom 26. Mai 1990 - VI ZR 199/68, BGHZ 54, 7 6, 81 und vom 11. Mai 1999 - IX ZR 423/97, NJW - RR 1999, 1223; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 aaO mwN ). Andererseits ist der Gläubiger, der von einem noch nicht formell rechtskräftigen Vollstreckungstitel Gebrauch ma cht, nicht schutzwürdig, weil er auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 aaO ). Die entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO kann deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Vollstreckbarkeit des Leistungst i- tels, aus d em der Gläubiger vorgegangen ist, in gleicher Weise wie bei §§ 708 ff ZPO " vorläufig " ist (BGH aaO) . Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch eine vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Gesetzesnichtigkeit einer a n- fechtbaren Entscheidung di e Gru ndlage entzogen wird (BGH aaO und Urteil vom 26. Mai 1970 aaO S. 79 ff ). Demgegenüber scheidet eine Analogie aus, wenn nicht eine Bestandsunsicherheit, die sich aus der Vorläufigkeit des Titels ergibt, sondern ein anderer Mangel in Frage steht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 aaO mwN ; vgl. auch Münzberg in: Stein/J onas, ZPO, 22. Aufl., § 717 Rn. 60). An einer die analoge Anwendung rechtfertigenden Bestandsunsiche r- heit fehlt es, wenn aufgrund eines endgültigen Titels vollstreckt oder zur A b- wendung der Zwangsvol lstreckung geleistet wurde und der Titel dann doch noch entfiel. Dies gilt etwa für die Fälle der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (RGZ 91, 195, 202; MüKoZPO/Götz, 4. Aufl., § 717 Rn. 12) oder der Wiedereinsetzung (Götz aaO) sowie selbst dann, wenn das von dem Gläubiger erwirkte formell rechtskräftige Urteil wegen inhaltlicher 53 - 23 - Unbestimmtheit nicht hätte erlassen werden dürfen und nicht in materielle Rechts kraft erwachsen kann ( BGH, Urteil v om 11. Mai 1999 aaO mwN ). Auch in dem hier zu beurteilenden Fall hat der Schuldner eine Zahlung auf Grundlage eines rechtskräftigen Titels bewirkt, auf dessen Bestand der Gläubiger nach den obigen Grundsätzen vertrauen durfte. In der späteren Au f- hebun g des nicht mehr anfechtbaren Revisionsurteils aufgrund der von der B e- teiligten zu 8 erhobenen Verfassungsbeschwerde hat sich ein Risiko realisiert, welches außerhalb der Sphäre des Gläubigers liegt und ihm daher nach dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZP O nicht zuzurechnen ist. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hemmt weder den Eintritt der formellen noch der materiellen Rechtskraft (BVerfGE 93, 381, 385; 1 07, 395, 413), weshalb das Revisionsurteil auch bis zur Aufhebung durch das Bundesverfassungsge richt ungeachtet des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu befolgen war ( BVerfGE 93 aaO ). 2. Eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 3 ZPO kommt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Ebenso wie § 717 Abs. 2 ZPO setzt § 717 Abs. 3 Z PO das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren U r- teils voraus und beruht auf der Erwägung, dass der Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf eigene Gefahr tut. Wenn § 717 ZPO den Umfang der Haftung versc hieden ausgestaltet, indem er in Absatz 3 die nach Absatz 2 gegebene Haftung abschwächt, berührt dies 54 55 - 24 - den genannten allgemeinen Rechtsgedanken nicht (BG H, Urteil vom 25. Okt o- ber 1977 - VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373, 378). Herrmann Tombrink Remmert Rei ter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2008 - O 3/07 Baul - KG, Entscheidung vom 09.04.2010 - 9 U 1/08 Baul -
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