ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 28/15 vom 7. Februar 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 7. Februar 2017 durch d en Richter Prof. Dr. Drescher, die Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Von den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten der Streithilfe auf Klägerseite tragen die Bekla gte und ihre Streithelfer jeweils 5/10 . 000. Von den Kosten des Recht s- streits und der Streithilfe auf Beklagtenseite trägt die Strei t- helferin der Kläger in 3/1 . 000. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sowie die übrigen durch die Streithilfe auf B e- klagtensei te verursachten Kosten trägt die Klägerin. Die ü b- rigen durch die Streithilfe auf Klägerseite verursachten Ko s- ten fallen der Streithelferin der Klägerin zur Last. Streitwert des Revisionsverfahrens: 1 Gründe: I. Die Streithelferin der Klägerin und die Klägerin schlossen am 27. Juni 2008 einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungs - und Abtretungsvertrag für einen Teilgeschäftsanteil an der Beklagten, einer GmbH. Die Wirksamkeit der Abtre tung sollte zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung 1 - 3 - der Gesellschafter stehen. Am 24. März 2009 wurde der Geschäftsanteilsübe r- tragungs - und Abtretungsvertrag dahin geändert, dass die aufschiebende B e- dingung der Genehmigung durch die Gese llschafter im Hinblick auf die Teilung des Geschäftsanteils aufgehoben wurde. Unter dem 2. April 2009 reichte der Notar beim Handelsregister eine G e- sellschafterliste der Beklagten ein, in der die Klägerin mit einem Geschäftsanteil Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mit, es sei beabsic h- tigt, die Gesel lschafterliste in der Fassung vom 2. April 2009 in der Weise zu berichtigen, dass die Klägerin nicht mehr als Gesellschafterin und wieder die Streithelferin der Klägerin als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste aufg e- führt werde, und diese neue Gesel lschafterliste bei dem Handelsregister einz u- reichen. Die Klägerin werde aufgefordert, binnen einen Monats zu erklären, ob sie der dargestellten Berichtigung der Gesellschafterliste widerspreche. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 widersprachen die Klägerin und ihre Streithelferin unter Hinweis auf § 67 Abs. 5 AktG. Mit Erklärungen vom 2. Juli 2009 übten mehrere Gesellschafter der Be - klagten unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag der Beklagten ein Vo r- kaufsrecht im Hinblick auf die Anteilsübertragung aus. Auf einer Gesellschafterversammlung am 31. Juli 2009 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten gegen die Stimmen der Klägerin und ihrer Streit - helferin, den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue korrigierte Gesellschafte r- liste beim Handelsregister ein zureichen, die die Streithelferin der Klägerin mit einem Stammkapitalanteil von 3.033.450 l- 2 3 4 - 4 - schafterin ausweist, und den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung aus der Ausführung der Anweisungen freizustellen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Juli 2009 nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären. Die Beklagte, auf deren Seiten mehrere Gesellsc hafter dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetr e- ten sind, hat widerklagend beantragt festzustellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt ist, eine neue Gesellschafterliste einzureichen, und hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin keinen A nspruch auf Untersagung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer der Beklagten hat, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der Gesellschafterliste der Beklagten vom 2. April 2009 zurüc kz u- nehmen. Das Landgericht hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig erklärt und die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen auf den zweiten Hilfsantrag verurteilt, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der Gesellschafterliste der Beklagten zurückzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin, der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat diese Berufungsen t- scheidung aufgehoben, weil die Anträge im Tatbestand n icht mitgeteilt worden waren (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 II ZR 21/12, ZIP 2014, 216). Mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2014 hat die Streithelferin der Klägerin den an einem gleichzeitig geführten Schiedsverfahren beteiligten Streithelfer n der Beklagten die Abtretung der vom Schiedsgericht zugesproch e- 5 6 7 - 5 - nen Geschäftsanteile angeboten. Dieses Angebot ist durch notariell beurkund e- te Erklärungen vom 31. Dezember 2014 angenommen worden. Im neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Kläg erin und ihre Streithelferin zuletzt beantragt, die Berufung der Beklagten und ihrer Strei t- helferin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass die Klägerin Gesel l- schafterin der Beklagten ist und an ihr einen Geschäftsanteil mit einem Nennb e- Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt, die Berufung der Kl ä- gerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen w ird und, soweit für das Verfahren noch von Bedeutung, festgestellt wird, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt sei, eine neue Gesellschafterliste bei dem für die Beklagte zuständigen Handelsregister einzureichen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt sei, eine neue Gesellschafterliste bei dem für die Beklagte zuständigen H andelsregister einz u- reichen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der erkennende Senat die Revision zugelassen, soweit die Klageanträge abgewiesen worden sind, die Beschlüsse der Gesellschafte r- vers ammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig zu erklären. Im Übrigen hat er die Beschwerde zurückgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussen t- scheidung vorbehalten. 8 9 10 11 - 6 - Nachdem der Notar auf Ersuchen der Streithelferin der Klägerin eine neue Gesellschafterlis te eingereicht hat, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Nach der Erledigung des Revisionsverfahrens ist noch über die gesa m- ten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 1. Nach übereinstimmender Erledigungse rklärung ist über die Kosten des Teils des Rechtsstreits, für den die Revision zugelassen worden ist, nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitsta n- des nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hinsichtlich dieses Teil s des Rechtsstreits (Klageanträge, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig zu erklären), tragen die Klägerin und ihre Streithe l- ferin einerseits sowie die Beklagte und ihre Streithelfer andererseits jeweils die Hälfte der Kosten. Die dem Rechtsstreit beigetretenen Gesellschafter gelten als Streitgenossen der jeweiligen Hauptpartei, so dass sie für die Kostenerstattung als Streitgenossen nach Kopfteilen mithaften ( § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO ) . Die Kosten sind zu teilen . Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Revisionsinstanz nur nach billigem Ermessen unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstands (§ 91a ZPO). Dabe i ist es nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Recht s- fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung 12 13 14 15 - 7 - ist demgemäß le diglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeu tsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3). De m- nach sind die offenen Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Sach - und Streitstands entspricht die Teilung der Kosten der Billigkeit, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens ungewiss war. Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss gewandt hat, mit dem der Geschäftsführer zur Einreichung einer neuen korrigierten Gesell schafterliste angewiesen wurde, steht zwar aufgrund der Zurückweisung der Nichtzula s- sungsbeschwerde fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt war, eine neue Gesellschafterliste einzureichen und der Beschluss nicht aus diesem Grund anfechtbar war. Offen ist aber, ob die Gesellschafter wie im Schrifttum teilweise vertreten wird (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 47 und 68; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe , GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 101; MünchKommGmbHG/Heidinger, 2. Aufl., § 40 Rn. 120) entgegen dem allgemeinen Grundsatz, dass sie als Herren der Gesellschaft zu Weisu n- gen an den Geschäftsführer befugt sind, zur Listenkorrektur keine Weisungen erteilen dürfen. Auch hinsichtlich des Beschlusses, den Geschäftsführer von der Ha ftung freizustellen, ist das Ergebnis der Beschlussanfechtung offen. Zwar können die Gesellschafter außerhalb der Grenzen von § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG den Geschäftsführer von der Haftung im Innenverhältnis freistellen. Mit der Freistellung durch die Gesell schaft könnte ein Gesellschafter, der zu U n- recht vom Geschäftsführer in der Gesellschafterliste gelöscht wurde und einen 16 - 8 - Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer erwirbt (§ 40 Abs. 3 GmbHG), aber wirtschaftlich an dem Schaden beteiligt werden. 2. Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision z u- rückgewiesen wurde, also hinsichtlich der Widerklage, hat die Klägerin die Ko s- ten zu tragen (§ 97 ZPO) und fallen ihr die durch die Nebenintervention auf B e- klagtenseite verursachten Kosten zu r Last (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die insoweit durch die Nebenintervention auf der Seite der Klägerin verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Klägerin (§ 101 Abs. 1 ZPO). Drescher Caliebe Born Sunder Grüneberg Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 01.03.2010 - 24 O 110/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2015 - 7 U 95/10 (14) - 17
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