BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 281/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Vanity-Nummer BRAO § 43b; BORA § 6 Abs. 1; UWG § 1 Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den b e - rufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - OLG Stuttgart LG Ulm (Donau) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, P o krant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivil senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 aufgeh o - ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 26. Februar 1999 abgendert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klgern auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klger sind drei zu einer Soziett verbundene Rechtsanwlte in G. . Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Parteien streiten da r - ber, ob die Beklagte berechtigt ist, sogenannte Vanity-Nummern mit der Bel e - gung "Rechtsanwalt" oder hnlichen Begriffen zu bewerben, zu vergeben und entsprechende Antrge auf Zuteilung solcher Nummern bei der Regulierung s - behörde fr Telekommunikation und Post (im folgenden: Regulierungsbehörde) zu ste l len. Bei den Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben werden, handelt es sich um einen sogenannten Mehrwertdienst im Teleko m - munikationsbereich, bei dem einer bestimmten entgeltfreien und bundesweit nur einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl 0800 beginnt, ein b e - stimmtes Schlagwort zugeordnet ist. Bei Eingabe der Buchstaben des Schla g - worts ber die Telefon-Zifferntasten kommt die Gesprchsverbindung mit dem dem Schlagwort zugeordneten Anschlußinhaber zustande. Die Vergabe und Zuteilung durch die Regulierungsbehörde bezieht sich allein auf eine Rufnu m - mer (Ziffernfolge). Die Zuordnung eines Wortbegriffs und dessen Bekanntm a - chung als Vanity-Nummer steht allein im Belieben des Rufnummern-Inhabers. Die Niederlassung U. d er Beklagten stellte dem Klger zu 1 mit einem an ihn gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 "das in den USA sehr bekannte System" der Vanity-Nummer vor. Einleitend heißt es in dem Schreiben "Wer zuerst kommt, verschafft sich Vorteile". Ferner unterbreitete die Beklagte dem Klger zu 1 in dem Schreiben die nachstehend wiedergegebenen Vorschlge fr eine Ru f nummer: - 4 - 1. Vorschlag: 0800 CPW...... 0800 279...... 2. Vorschlag: 0800 Rechtsanwalt 0800 Leider schon vergeben Zudem bot sie dem Klger zu 1 die Ü berprfung an, "ob Ihr Markenn a - me oder Ihr Hauptprodukt unter der Vanity Number erreichbar wre". Die Klger haben behauptet, ihre Rechtsanwaltskanzlei sei berregional ttig. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vergabe der Rufnummer 0800 mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" stelle einen Wettbewerbsverstoû dar. Eine Vanity- Nummer, die sich aus der Belegung mit den Begriffen "Rechtsanwalt, Anwalt, Anwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei" ergebe, drfe weder beworben noch vergeben oder vermittelt werden, weil dies eine unzulssige alleinige I n - anspruchnahme durch den oder die begnstigten Rechtsanwlte zur Folge h a - be. Ein Rechtsanwalt, der sich telefonische Erreichbarkeit unter solchen Obe r - begriffen verschaffe, lege sich in wettbewerbswidriger Weise eine Alleinstellung zu. Da die Beklagte - wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 ergebe - zielgerichtet das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten in Wettb e - werbsabsicht initiiere und frdere, sei sie selbst unterlassungspflichtig. Denn aus der Sicht des Empfngers des Schreibens vom 16. Juni 1998 handele es sich bei diesen Dritten um konkurrierende Rechtsanwlte. Die Klger haben in erster Instanz zuletzt beantragt, - 5 - die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r - teilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Wettb e - werbszwecken die persnliche Rufnummer (PR)/ Vanity-Num- mer mit einer Dienstkennzahl, insbesondere 0800, in Verbi n - dung mit den Teilnehmerrufnummern in Form der Belegung "Rechtsanwalt", "Anwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsa n - waltskanzlei" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, zu vergeben oder entsprechende Antrge bei der Reguli e - rungsbehrde auf Zuteilung dieser persnlichen Rufnummern/ Vanity-Nummern zu stellen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daû sie zu einer Wettbewerbswidrigkeit Dritter verleite oder dieselbe frdere, weil das Schreiben vom 16. Juni 1998 allein an den Klger zu 1 gerichtet gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû Rechtsanwlte mit der Zuteilung einer Vanity-Nummer nicht gegen § 43b BRAO verstieûen; j e - denfalls leiste sie zu einem solchen Verstoû keinen adquat-kausalen Beitrag. Ein gegen sie gerichteter Unterlassungsanspruch scheitere zudem daran, daû es Sache des jeweiligen Teilnehmers sei, ob eine Vanity-Nummer tatschlich verwe n det werde. Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Schlagwortes "A n - walt" antragsgemû verurteilt. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1515 = MMR 2000, 164) hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurckgewiesen, daû der Unterlassun g stenor wie folgt ergnzt wird: "..., wenn der Adressat der Werbung oder der Nachfrager einer solchen persnlichen Rufnummer/ Vanity Number Angehriger des Rechtsanwaltsberufes ist." - 6 - Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren aus §§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO fr begrndet erachtet. Dazu hat es ausg e - fhrt: Die Aktivlegitimation der Klger ergebe sich schon aus deren unmittelb a - rer Verletzung, da es ohne weiteres mglich sei, daû anderen Rechtsanwlten in ihrem Einzugsgebiet die Vanity-Nummer mit Schlagwrtern wie "Rechtsa n - walt" etc. ang e boten werde. Die Beklagte sei fr alle Verbotsalternativen des geltend gemachten U n - terlassungsanspruchs passivlegitimiert. Ihre Einstandspflicht fr das Personal der handelnden Niederlassung in U. folge aus § 13 Abs. 4 UWG. Fr die Verbotsalternative des Bewerbens von mit den Begriffen "Rechts- anwalt" etc. belegten Vanity-Nummern gegenber Rechtsanwlten habe die Beklagte durch die Versendung des Schreibens vom 16. Juni 1998 an den Kl - ger zu 1 Wiederholungsgefahr begrndet, weil durch ihr Vorgehen die Besor g - nis nahegelegt werde, daû sie hnliche Werbeschreiben an weitere Rechtsa n - wlte versandt habe bzw. knftig versenden knnte. Die Beklagte sei auch fr das Vergeben von Vanity-Nummern wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Aus ihrem Schreiben an die Klger vom 6. Juli 1998 ergebe sich, daû sie ein b e - - 7 - stimmtes, von der Regulierungsbehrde erworbenes Kontingent an Vanity- Nummern zur Verfgung habe, das sie direkt an Kunden vergeben knne. Dies rechtfertige die Verbotsalternative "vergeben". Dazu bedrfe es nicht der Fes t - stellung, ob in ihrem Kontingent von Nummern bereits die Mglichkeit enthalten sei, den Begriff "Rechtsanwalt" oder hnliches zuzuordnen. Bereits die Mitte i - lung, es bestehe ein eigenes Kontingent, knne die ernsthafte Befrchtung wecken, daû die Beklagte den Begriffen "Rechtsanwalt" etc. entsprechende Nummern vergeben knne. Fr die Verbotsalternative der Stellung/Vermittlung von Zuteilungsantrgen bei der Regulierungsbehrde sei ebenfalls Begehung s - gefahr gegeben. Zwar knne nicht davon ausgegangen werden, daû die B e - klagte die Vergabe einer dem Begriff "Rechtsanwalt" oder einen hnlichen B e - griff entsprechenden Vanity-Nummer tatschlich bei der Regulierungsbehrde schon vermittelt habe. Ihre Werbung fr diese Dienstleistung begrnde jedoch die naheliegende Gefahr, daû sie dies tun knnte oder tun we r de. Die Beklagte habe die durch die Schreiben vom 16. Juni und 6. Juli 1998 fr alle Verbotsalternativen geschaffene Wiederholungs- und Erstbegehung s - gefahr nicht ausgerumt. Die Wiederholungsgefahr knne nur durch eine stra f - bewehrte Unterlassungserklrung beseitigt werden, deren Abgabe die Beklagte verweigert habe. Die Erstbegehungsgefahr beruhe im Streitfall auf Vorbere i - tungshandlungen. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere auch ihre Pr o - zeûerklrungen seien nicht geeignet, die Befrchtung zu beseitigen, sie werde knftig davon Abstand nehmen, die Schlagworte "Rechtsanwalt" oder hnliches bzw. die entsprechenden Vanity-Nummern hierfr zu verbreiten, sei es mittels eigener Vergabe von Kontingent-Nummern oder durch Vermittlung von Zute i - lungsa n trgen an die Regulierungsbehrde. - 8 - Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe darin, daû sie wettbewerbswidriges Verhalten von Rechtsanwlten vorbereite bzw. frdere. Das System der Vanity-Nummern fhre zu einer Alleinstellung eines einzelnen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsbros, die mit den fr die We r - bung von Rechtsanwlten (§ 43b BRAO) geltenden Grundstzen nicht verei n - bar sei. Die den in Rede stehenden Begriffen zugeordnete Rufnummer mit der Vorwahl 0800 bewirke aus der Flle von Rechtsanwlten den direkten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie ber die berufliche Ttigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall g e - richtet sei. Die letztgenannte Alternative sei mit der Zulegung eines privilegie r - ten Zugangs zu Mandanten erfllt. Mit dem System der Vanity-Nummern weise sich ein Rechtsanwalt unter der Vielzahl seiner Berufskollegen zudem einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten zu, was eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit i.S. von § 6 BORA darstelle. Die wettbewerbliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Strerhaftung aus ihrer Mitwirkung an dem nach § 43b BRAO wettbewerbswidrigen Verhalten von Rechtsanwlten, da sie dieses durch ihre Bewerbung/Angebote vorbereite und frdere. Dabei handele die B e - klagte auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Ihr Verhalten sei objektiv geeignet und subjektiv - neben dem Ziel der Frderung des eigenen Absatzes von Mehrwertdienst-Nummern - darauf ausgerichtet, den Wettbewerb unter Recht s - anwlten zu frdern. Das ergebe sich insbesondere aus dem einleitenden Satz im Schreiben vom 16. Juni 1998 "Wer zuerst kommt, v erschafft sich Vorteile". II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Den Klgern steht der auf - 9 - §§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO gesttzte Unterlassungsanspruch nicht zu. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Klger ergebe sich unmittelbar aus § 1 UWG, da es mglich sei, daû anderen Rechtsanwlten im Einzugsb e - reich der Klger die Vanity-Nummer mit den in Rede stehenden Schlagwrtern angeboten werde; dadurch knne - so hat das Berufungsgericht gemeint - eine unmittelb a re Verletzung der Klger eintreten. a) Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand- lung betroffen sind grundstzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Gefrderten) in einem konkreten Wettb e - werbsverhltnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrûerungen; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreis- angaben). Ein konkretes Wettbewerbsverhltnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien bzw. - wie hier - der Verletzte und der vom Verletzer gefrderte Dritte gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrauche r - kreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeintrchtigen, das heiût im Absatz b e - hindern oder stren kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 - Immobilienpreisangaben). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei b e jaht. - 10 - b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts betreiben die Klger ein berregional ttiges Anwaltsbro. Da eine Vanity-Nummer bundesweit nur einmal vergeben wird, erscheint es nicht au s - geschlossen, daû ein Rechtsanwalt, der ber eine Vanity-Nummer mit den B e - rufsbezeichnungen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwalt s - kanzlei" verfgt, Anrufe von anwaltlichen Rat suchenden Personen erhlt, die - beispielsweise wegen der rumli chen Nhe ihres Wohnorts zur Kanzleiadre s - se der Klger - ihren Weg andernfalls zu den Klgern gefunden htten. Durch die Vanity-Nummer knnen mithin potentielle Mandanten der Klger angelockt werden. Diese Annahme liegt vor allem deshalb nicht fern, weil die Beklagte in dem an den Klger zu 1 gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 damit gewo r - ben hat, daû knftig bei der Bentigung eines Produkts oder einer Dienstle i - stung nicht mehr lange im Branchenverzeichnis oder im Telefonbuch gesucht werden msse; bei dem in den USA sehr bekannten System der " Vanity- Numbers" reiche es vielmehr aus, daû man auf seinem Telefon die Rufnummer 0800 und das gewnschte Produkt, den gewnschten Markennamen oder die gewnschte Firma eintippe. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit g e - geben, daû sich die Klger und diejenigen Rechtsanwlte, die ber eine Vanity- Nummer mit den beanstandeten Berufsbezeichnungen verfgen, mit ihrem Le i - stungsangebot im Markt unmittelbar begegnen. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e - rufungsgerichts, ein Rechtsanwalt, der eine Vanity-Nummer mit den beansta n - deten berufsbezeichnenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" nutzt, verstoûe gegen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 der Berufsordnung fr Rechtsanwlte (BORA), die am 11. Mrz 1997 in Kraft g e - treten ist. Fehlt es an einem solchen Verstoû, so greift auch die hier - da beruf s - rechtliche Normen nur die Berufsangehrigen und nicht Auûenstehende bi n - - 11 - den - allein in Betracht kommende Strerhaf tung der Beklagten gemû § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG nicht ein. a) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Strer, der auch ohne Wettbewerbsfrderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettb e - werbsverstoû eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daû er in irgendeiner We i - se willentlich und adquat-kausal an der Herbeifhrung der rechtswidrigen B e - eintrchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Untersttzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen - gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Mglichkeit zur Verhi n - derung dieser Handlung hatte. Bei Verstûen gegen Verbotsnormen, denen der Strer - wie hier - nicht se lbst unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche St - rerhaftung dadurch begrenzt, daû die Erfllung der in einem solchen Fall vo r - ausgesetzten Prfungspflichten dem als Strer in Anspruch Genommenen z u - mutbar sein muû (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 1 29/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w.N.). b) Eine wettbewerbsrechtliche Strerhaftung der Beklagten kommt d a - nach nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Nutzung von Vanity-Nummern durch Rechtsanwlte unter Verwendung der beanstandeten Begriffe um einen Verstoû gegen das anwaltliche Werbeverbot gemû § 43b BRAO handelt. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen den Strer auch daran scheitern knnte, daû seine Handlung - da ein konkreter BRAO- Verstoû bislang nicht festgestellt worden ist - lediglich eine Beeintrchtigung befrchten lût (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb). - 12 - aa) Gemû § 43b BRAO ist Werbun g dem Rechtsanwalt erlaubt, soweit sie ber die berufliche Ttigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Besti m - mung hat in den §§ 6 ff. BORA teilweise eine nhere Ausgestalt ung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt ber seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und beruf s - bezogen sind. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, wenn ein Rechtsa n - walt/Rechtsanwaltsbro sich eine Vanity-Nummer zulege, die mit den berufsb e - schreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwalt s - kanzlei" belegt sei, bewirke dies in Verbindung mit der Vorwahl 0800 den d i - rekten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt, eben demjenigen, dem di e - se Vanity-Nummer zugewiesen sei. Mit der Zulegung eines privilegierten Z u - gangs zu Mandanten verstoûe ein Rechtsanwalt gegen das in § 43b BRAO enthaltene Verbot, gezielte Werbung fr die Erteilung eines Auftrags im Einze l - fall zu betreiben. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist schon im rechtlichen Ansatz nicht darin beiz u - treten, § 43b BRAO nehme die Rechtsprechung auf, die ein unaufgefordertes, direktes Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis fr wettbewerbswidrig erklrt habe. Vor der Einfgung des § 43b in die BRAO wurde zu dem aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot berufswidriger Werbung auch das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als g e - zielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613, 1614; NJW 1994, 123, 124; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafver- - 13 - teidigungen). Das nunmehr in § 43b B RAO enthaltene Verbot einer auf Erte i - lung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem frher aus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis gleichz u - setzen. Die Bestimmung verbietet grundstzlich nur die Werbung um einzelne Mandate. Demgegenber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafr zu gewinnen, die Leistungen des Werbe n - den in Anspruch zu nehmen, grundstzlich erlaubt. Insbesondere ist eine A n - waltswerbung nicht deshalb unzulssig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhltnis besteht oder bestanden hat (vgl. BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II, m.w.N.). Danach kann im vorliegenden Fall nicht von einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten We r - bung ausgegangen werden. Die Verwendung der hier in Rede stehenden V a - nity-Nummern durch einen Rechtsanwalt zielt nicht auf einen konkreten Auftrag ab, sondern ist auf potentielle, noch nicht konkretisierte Mandate gerichtet. Dem steht nicht die vom Berufungsgericht fr maûgeblich gehaltene E r - wgung entgegen, die beanstandeten Vanity-Nummern bewirkten aus einer Flle von Rechtsanwlten den direkten Zugang zu einem bestimmten Recht s - anwalt bzw. (aus der Sicht des betreffenden Rechtsanwalts) einen privilegierten Zugang zu Mandanten. Die zuletzt genannte Erwgung trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Vanity-Nummer einem Rechtsanwalt ebensowenig wie eine herkmmliche Rufnummer einen Zugang im Sinne einer von ihm ausgehenden Verbindungsmglichkeit zu Mandanten verschafft. Vielmehr geht die Kontak t - aufnahme auch dann, wenn ein Rechtsanwalt ber eine Vanity-Nummer ve r - fgt, von dem (potentiellen) Mandanten aus. Der zuerst genannten Erwgung des Berufungsgerichts steht entgegen, daû es gerade Sinn einer jeden Ru f - nummer ist, daû ihr Inhaber telefonisch erreichbar und insoweit fr Anrufer d i - rekt zugnglich ist. Die Besonderheit der in Rede stehenden Vanity-Nummern - 14 - besteht neben ihrer guten Einprgsamkeit lediglich darin, daû ihr Inhaber au f - grund des verwendeten Gattungsbegriffs mglicherweise auch Anrufe von so l - chen potentiellen Mandanten erhlt, die durch die bloûe Eingabe des Gattung s - begriffs in die mit Buchstaben versehene Tastatur ihres Telefons einen Recht s - anwalt zu erreichen hoffen und die sonst den Weg nicht zu ihm gefunden h t - ten. Auch in diesem Fall geht jedoch die Initiative zur Kontaktaufnahme von dem potentiellen, im brigen noch nicht konkret feststehenden Mandanten aus, so daû die bloûe Verwendung der Vanity-Nummer noch keine auf Erteilung e i - nes Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung darstellt. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt das System der Vanity-Nummern auch nicht das Gebot der Sachlichkeit i.S. von § 6 BORA. (1) Eine Vanity-Nummer mit der beanstandeten Berufsbezeichnung bzw. der Ttigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung ber die berufliche Ttigkeit eines Rechtsanwalts dar und ist daher berufsbezogen. Eine Werbung unte r - richtet ber die berufliche Ttigkeit eines Rechtsanwalts, wenn sie die intere s - sierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daû der Werbende oder Bewe r - bende als Rechtsanwalt ttig ist (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Di e - sen Anforderungen entspricht eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten B e - griffen. Ihr lût sich entnehmen, daû der Inhaber des Telefonanschlusses als Rechtsanwalt ttig ist. (2) Die Form und der Inhalt der Werbung sind auch nicht unsachlich. E i - ne der Form nach unsachliche Werbung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daû ihr Inhalt weit d a - hinter zurckbleibt (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Insoweit ist jedoch zu bercksichtigen, daû der Rechtsanwalt in der Wahl des Werbetrgers - 15 - grundstzlich frei ist (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 14 ). Hie r - von ausgehend ist die Werbung im vorliegenden Fall nicht der Form nach u n - sachlich. Eine Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht; der Vorteil, den sich ein Rechtsanwalt durch eine b e - rufsbezeichnende oder ttigkeitsbeschreibende Vanity-Nummer gegenber a n - deren Rechtsanwlten verschafft, besteht allein darin, daû andere Rechtsa n - wlte daran gehindert sind, dieselbe Vanity-Nummer zu verwenden und die A n - zahl der Begriffe, die alternativ als den Beruf des Rechtsanwalts bezeichnende oder dessen Ttigkeit beschreibende Vanity-Nummer genutzt werden knnten, naturgemû begrenzt ist. Die tatschlich beschrnkte Mglichkeit, in einer b e - stimmten Form zu werben, macht die Nutzung dieser Werbeform jedoch nicht unsachlich (vgl. Abel, WRP 2001, 1426, 1430 f.). (3) Die Nutzung der beanstandeten berufsbezeichnenden bzw. tti g - keitsbeschreibenden Vanity-Nummern durch einen Rechtsanwalt verletzt das Sachlichkeitsgebot auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behi n - derung. Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeintrchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmglichkeiten der Mi t - bewerber. Da eine solche Beeintrchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muû noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeintrchtigung und von einer unzulssigen individuellen Behinderung g e - sprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeintrchtigung im allg e - meinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrngen. Ist eine solche Zwec k - richtung nicht festzustellen, muû die Behinderung doch derart sein, daû der b e - eintrchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung - 16 - nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies lût sich nur aufgrund einer Gesamtwrdigung der Einzelumstnde unter Abwgung der widerstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen, wobei sich die B e - wertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muû (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - M; Baumbach/Hefermehl, Wet t - bewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285). Das Berufungsgericht hat angenommen, das System der Vanity-Num- mern verletze das Gebot der Sachlichkeit, weil sich ein Rechtsanwalt mit einer solchen Nummer unter der Vielzahl seiner Berufskollegen einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten verschaffe. Der Umstand, daû der Zugang auf einer I n - itiative dessen beruhe, der den Begriff in seine Telefontasten eingebe, knne keine Rolle spielen; maûgeblich sei bereits, daû der Rechtsanwalt sich einer solchen Nummer mit dem Berufsbegriff bediene. Die Situation sei mit derjen i - gen vergleichbar, daû sich ein Rechtsanwalt in einem gedruckten Branchenve r - zeichnis blickfangmûig derart bertrieben herausstellen wrde, daû andere Eintrge von Rechtsanwlten demgegenber vllig ins Hintertreffen gerieten. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung " M" (BGHZ 148, 1, 6 f.), in der es um die Verwendung eines beschreibenden B e - griffs als Domain-Name ging, bei der Prfung einer Irrefhrung unter dem G e - sichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung darauf abgestellt, daû dieser Gesichtspunkt bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattung s - begriffen keine Rolle spielt, weil der Verkehr - etwa bei " www.rechtsan- " (LG Mnchen I NJW 2001, 2100), "" (vgl. OLG Mnchen CR 2001, 463) oder " " (vgl. OLG Hamm WRP - 17 - 2001, 740) - von vornherein erkennt, daû die gefundene Homepage eines A n - bieters nicht das gesamte Angebot reprsentiert. Dieser Grundsatz kommt auch hier zum Tragen. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verstndigen Verbra u - chers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angeme s - senen Aufmerksamkeit verfolgt (BGHZ 148, 1, 7 - M, m.w.N.). Daû der durchschnittlich informierte und verstndige Nutzer eines Telefons mit der Eingabe der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "Rechtsanwalt s - kanzlei" in die mit Buchstaben versehene Tastatur seines Telefons die Vorste l - lung verbinden knnte, es handele sich bei dem Inhaber der betreffenden V a - nity-Nummer um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen oder er erhalte einen Überblick ber das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistu n - gen oder doch zumindest ein mit Sach- und Fachkunde aufbereitetes Informat i - onsangebot, haben die Klger weder vorgetragen noch erscheint dies nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kunde n - strme, die bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als D o - main-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den hier in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen von vornherein nicht, weil der Verkehr erkennt, daû es sich bei dem Inhaber der betreffenden Nu m - mer nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben, daû eine Vanity-Nummer durch Eingabe des gewnschten Produkts, des g e - wnschten Markennamens oder der gewnschten Firma die Suche in einem Branchenverzeichnis oder in einem Telefonbuch ersetzen knne. Aus dem U m - stand, daû ersichtlich nur ein konkreter Anbieter Inhaber einer Vanity-Nummer ist, folgt jedoch, daû ein Anruf unter dieser Nummer den Blick in ein Branche n - - 18 - verzeichnis oder ein vergleichbares Informationsmedium fr denjenigen nicht ersetzen kann, der sich einen Überblick ber alle Anbieter einer bestimmten Ware oder Dienstleistung e r schlieûen will. (4) Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dessen Beurteilung sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, kann eine unsachliche Unterrichtung ber die berufliche Ttigkeit schlieûlich auch nicht darin erblickt werden, daû potentielle Mandanten wegen der Unentgeltlichkeit eines Anrufs im Bereich entgeltfreier Mehrwertdienste Kontakt zu dem betreffenden Anwaltsb - ro aufnehmen sowie dessen Eignung fr ihre Wnsche prfen knnen und der betreffende Anwalt seinerseits diese Kontaktaufnahme zur Werbung eines ne u - en Mandanten nutzen kann. Deutet der fragliche Gattungsbegriff - wie hier - nicht auf die Alleinstellung eines auf diese Weise gefundenen Anbieters hin, weiû der Anrufer, daû er lediglich den Kontakt zu einem unter vielen Anbietern herg e stellt hat. 3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg wegen eines eigenen Wettb e - werbsverstoûes gemû § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zwar kann ein konkretes Wettbewerbsverhalten eines auûerhalb einer Berufsorganisation stehenden Dritten grundstzlich unmittelbar aus § 1 UWG als unlauter bewertet werden, wenn dieses Verhalten auch ohne Verstoû gegen Berufsrecht mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, GRUR 1989, 827 = WRP 1990, 246 - Werbeverbot fr Heilpraktiker; Khler/Piper aaO § 1 Rdn. 750). Es fehlt jedoch aus den unter II. 2. b dargelegten Grnden an einer unlautere n Behinderung der Beklagten. - 19 - Diese lût sich insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedrfnisses an den in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen he r - leiten. Der markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben fre i - zuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschlieûlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 52). Dessen entsprechende Anwe n - dung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil durch die Verwe n - dung der in Rede stehenden Vanity-Nummern durch andere Rechtsanwlte keine Ausschlieûlichkeitsrechte begrndet werden, die die Klger an der Benu t - zung der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "Rechtsanwaltskanzlei" fr die von ihnen angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen hindern knnten. III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil au f - zuheben, das landgerichtliche Urteil abzundern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
Full & Egal Universal Law Academy