BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 282/05 Verk374ndet am: 5. M344rz 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707; HGB 247 119; ZPO 247 256 a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begr374ndet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegen374ber unwirk-sam. b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der all-gemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach 247 256 ZPO sowohl gegen374ber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegen374ber jedem einzel-nen - als auch gegen374ber der Gesellschaft geltend machen. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September 2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer f374r Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem In-halt: "Die Gesellschafter beschlie337en mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des Gesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Gesch344fts-jahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in H366he von 2.286.909,16 200 zum 15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar: R. B. GmbH 1.870.234,31 200 T. GmbH 297.298,19 200 I. Verwaltungsgesellschaft mbH 104.969,13 200 F. W. GmbH 14.407,53 200" unwirksam ist, soweit dadurch die Kl344gerin ohne ihre Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin der Beklagten zu 1; Komplement344rin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil an der Beklagten zu 1 h344lt. 2 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die Stimmen der Kl344gerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten ent-sprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Gesch344ftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. 200 zum 15. August 2003 einzah-len. Auf die Kl344gerin entf344llt ein Betrag in H366he von ca. 300.000,00 200. Nach dem Gesellschaftsvertrag k366nnen die als Festkonten gef374hrten Ka-pitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Be-schluss erh366ht werden. Ein der Erh366hung nicht zustimmender Gesellschafter kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Er-h366hung beteiligen (247 4 des Gesellschaftsvertrages, k374nftig: GV). In 247 15 GV ("Protokollierung der Beschl374sse") hei337t es in Absatz 2: 3 "205 Die Anfechtung von Gesellschafterbeschl374ssen muss innerhalb eines Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend ge-macht werden." 247 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterver-sammlung beschlie337t prinzipiell, auch hinsichtlich 304nderungen des Gesell-schaftsvertrages, mit einfacher Mehrheit (247 23 GV). 4 - 4 - Die Kl344gerin hat innerhalb der in 247 15 Abs. 2 GV genannten Frist zu-n344chst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerkl344rung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkomman-ditisten erhoben und sp344ter dann auch noch die Komplement344rin verklagt. Der hinsichtlich der Komplement344rin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskr344ftig zu Lasten der Kl344gerin been-det worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach Erteilung eines auf 247 522 ZPO gest374tzten Hinweises des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin zur374ckgenommen hat. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli 2003 ist gegen374ber der Kl344gerin unwirksam. 7 I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss 374ber die Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger ge-sellschaftsvertraglicher Regelung h344tte der Beschluss nicht - wie geschehen - mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden k366nnen. Die Kl344gerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die ein-monatige Anfechtungsfrist nach 247 15 Abs. 2 Satz 3 GV vers344umt, weil sie nicht binnen der genannten Frist s344mtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussm344ngel 8 - 5 - binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das personengesellschaftsrechtliche 334berpr374fungssystem solcher M344ngel nicht durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei. 9 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 II. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zu-treffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von 247 15 Abs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Kl344gerin kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gem344337 247 256 ZPO sowohl gegen374ber ihren Mitgesellschaftern als auch gegen374ber der Gesellschaft geltend machen (2). 1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f. und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss 374ber die Nachschussverpflichtung der Kl344gerin gegen374ber unwirksam und der nach 247 4 GV m366gliche Weg der Kapitalerh366hung nicht beschritten worden ist. 11 F374r den in 247 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesell-schaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wie-demann, GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zu-s344tzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in 247 707 BGB, 247 53 Abs. 3 GmbHG und 247 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem tragen die Regeln 374ber die ausschlie337lich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erh366hung Rechnung. 12 Der Gesellschaftsvertrag enth344lt im 334brigen keine Bestimmung, derzu-folge auf anderem Weg als dem in 247 4 GV vorgesehenen 374ber die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden konnten. 13 - 6 - Vielmehr bestimmt 247 16 Abs. 2 GV ausdr374cklich das Gegenteil. Die in 247 23 GV vorgesehene M366glichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheits-beschluss zu 344ndern, rechtfertigt die nachtr344gliche Beitragserh366hung ersichtlich nicht. Eine - grunds344tzlich m366gliche - antizipierte Zustimmung zu einer nach-tr344glichen Beitragserh366hung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesell-schaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausma337 und Um-fang der m366glichen zus344tzlichen Belastung erkennen l344sst. Das erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Er-h366hungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.). b) Die Kl344gerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen, nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Exis-tenzgef344hrdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachsch374ssen - zur Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbe-achtlich, der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln w344re (s. dazu Goette in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB 247 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmef344llen eine Zustimmung der Ge-sellschafter zu einer Beitragserh366hung gebieten. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grund-s344tzlich nicht zu neuen Verm366gensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.). Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Kl344gerin bereits deshalb aus, weil 247 4 GV den Gesellschaftern die M366glichkeit der Beseitigung der Existenzge-f344hrdung unter Beachtung von 247 707 BGB er366ffnet. 14 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts f374hrt die Nichtbeachtung der Frist des 247 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Kl344gerin den ihr ge-gen374ber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende 15 - 7 - Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von 247 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort sind allein Beschlussm344ngel geregelt, die - nach dem 374blichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgr374nde darstel-len. Bei der nach 247 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften) erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Kl344gerin handelt es sich aber nicht um solche Gr374nde, auch wenn die Kl344gerin das in ihrem Klageantrag missverst344ndlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung f374r ei-ne Beitragserh366hung eine dritte Kategorie von M344ngeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbst344ndige Bedeutung beh344lt, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss - ihm gegen374ber - unwirksam (so zutreffend zu den Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. 247 53 Rdn. 96; Zim-mermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 53 Rdn. 56; Baum-bach/Hueck/Z366llner, GmbHG 18. Aufl. 247 53 Rdn. 83; M374nchKommAktG/Stein 2. Aufl. 247 180 Rdn. 35; M374nchKommAktG/H374ffer aaO 247 241 Rdn. 17 f.; H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.). 2. Die Kl344gerin kann die ihr gegen374ber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Fest-stellungsklage gem344337 247 256 ZPO geltend machen (ebenso zu 247 180 AktG M374nchKommAktG/H374ffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsge-richt meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrecht-lichen Beschlussm344ngelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen noch um die Frage, ob Beschlussm344ngel nur einheitlich gegen374ber s344mtlichen Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden d374rfen, sondern allein darum, dass die Kl344gerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres er-gibt, festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zu-stimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht. 16 - 8 - Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Kl344gerin nicht nur gegen374ber den Mitgesellschaftern - und zwar gegen374ber jedem ein-zelnen -, sondern gerade auch gegen374ber der Gesellschaft selbst. In beiden F344llen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverh344ltnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). W374rde die Gesellschaft aufgrund des von ihr f374r wirksam gehaltenen Beschlusses ge-gen die Kl344gerin vorgehen und Zahlung verlangen, k366nnte diese selbstver-st344ndlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der daraus ihr gegen374ber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zah-lung verpflichtet ist (ebenso zu 247 180 AktG M374nchKommAktG/H374ffer aaO Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Be-schluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung f374r unwirksam h344lt, soll abwarten m374ssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch 17 - 9 - genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll kl344ren d374rfen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -
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