BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/05 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 6. Juli 2005 weiter abge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Revision der Kl344ger wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger unterbreiteten am 23. September 1994 der Beklagten, einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein notarielles Ange- 1 - 3 - bot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente dem Beitritt der Kl344ger zum "R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3", einer Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornahme aller Rechts-handlungen und Rechtsgesch344fte umfassen, soweit sie den Gesellschaftsbeitritt betrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der Finanzierung, der Beratung und Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Immobi-lienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilten die Kl344ger der Beklagten eine entsprechende Vollmacht, die sich unter anderem auf den Beitritt zu dem Im-mobilienfonds, auf den Abschluss der entsprechenden Kauf- und Darlehensver-tr344ge sowie des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, auf die erforderlichen Erkl344rungen im Rahmen dieser Gesch344fte sowie auf die Beauftragung von Rechtsanw344lten und Notaren bezog. Der Endfinanzierungsvermittlungsvertrag war der notariellen Urkunde als Anlage beigef374gt. F374r die Vermittlung des Dar-lehens war eine Verg374tung in H366he von 2 v.H. der Darlehensvaluta vorgesehen. Die Beteiligung der Kl344ger an dem Immobilienfonds belief sich auf 28 Anteile an der Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme von 420.000 DM. Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss im Namen der Kl344ger zwei Darlehensvertr344ge 374ber insgesamt 466.666 DM ab. Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte er-hielt von den Kl344gern die vereinbarte Verg374tung f374r die Treuhandt344tigkeit in H366-he von 4.711 DM (2.408,70 200). An den Vermittler des Kredits 374berwies die Be-klagte 9.099,99 DM (4.652,75 200) f374r die Darlehensvermittlung. 2 Die Kl344ger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit beide Betr344ge (7.061,46 200) nebst Zinsen von der Beklagten zur374ck. Sie machen geltend, der Treuhandvertrag sei wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nich- 3 - 4 - tig. Die Verg374tung der Kreditvermittlung habe gegen das seinerzeit geltende Verbraucherkreditgesetz versto337en. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung an die Kl344-ger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur R374ckzahlung der Treuhandverg374tung (2.408,70 200) best344tigt und die Klage im 334brigen abgewie-sen. 4 Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio-nen beider Parteien. Die Beklagte erstrebt weiterhin v366llige Klageabweisung; die Kl344ger verfolgen den abgewiesenen Anspruch auf Erstattung der Kreditver-mittlungsverg374tung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revisionen beider Parteien sind zul344ssig; die der Beklagten ist be-gr374ndet, die der Kl344ger hingegen unbegr374ndet. 6 I. Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie verurteilt worden ist, und insoweit zur Abweisung der Klage. 7 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass der Treuhandvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, gegen Art. 1 247 1 Satz 1 RBerG versto337en hatte. 8 - 5 - a) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen Be-stimmung. Von der Erlaubnispflicht werden T344tigkeiten erfasst, die darauf ge-richtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkre-te Rechtsverh344ltnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse wer-den insbesondere durch den Abschluss von Vertr344gen gestaltet, die von einem Gesch344ftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Ge-sch344ftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, 265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich 374ber-nommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten s344mtliche Rechtshandlungen, die f374r die Verwirklichung des Beitritts der Kl344ger zu dem Immobilienfonds er-forderlich waren, einschlie337lich des Abschlusses der der Finanzierung dienen-den Darlehensvertr344ge. Sie sind daher - wie auch die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt - als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu qualifizieren. 9 b) Diese T344tigkeit war auch nicht nach Art. 1 247 5 Nr. 2 RBerG erlaubnis-frei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungs-gesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen, dass 366ffentlich be-stellte Wirtschaftspr374fer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung 374bernehmen, soweit diese mit den Aufga-ben des Wirtschaftspr374fers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgem344337 erledigt werden k366nnen. Indes sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erf374llt. Dabei stellt sich die Rechtslage nicht deshalb entscheidend anders dar, weil es sich vorliegend bei der Treuh344nderin um eine Wirtschaftspr374fungs- und nicht um eine Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschl344gigen berufs- 10 - 6 - rechtlichen Bestimmungen eine treuh344nderische T344tigkeit dem Berufsbild des Wirtschaftspr374fers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO einerseits und 247 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits, wonach eine treuh344nderische T344tigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters lediglich ver-einbar ist). aa) In 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den T344tigkeiten, die den Inhalt der T344tigkeit der Wirtschaftspr374fer und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften pr344gen, auch die Befugnis zur treuh344nderischen Verwaltung ausdr374cklich aufgef374hrt. Diese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an sich zutref-fend hinweist, nicht unmittelbar anwendbar, da sie erst durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in die Wirt-schaftspr374ferordnung eingef374gt worden ist. Jedoch war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt, dass auch die treuh344nderi-sche Verwaltung eines Wirtschaftspr374fers seinem Berufsbild zuzuordnen ist. Eine solche T344tigkeit pflegt einem Wirtschaftspr374fer oder einer Wirtschaftspr374-fungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit R374cksicht auf die berufsspezifi-sche Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet 374bertragen zu werden (BGHZ 100, 132, 135). Dabei ist nicht auf den einzelnen Wirt-schaftspr374fer als nat374rliche Person abzustellen; vielmehr gilt dies uneinge-schr344nkt auch f374r Wirtschaftspr374fungsgesellschaften. Die Entscheidung BGHZ 100, 132 hatte dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Gesell-schaft mit beschr344nkter Haftung betriebene Wirtschaftspr374fungsgesellschaft betroffen. 11 bb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 247 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Beru-fe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung aus374ben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 12 - 7 - 247 1 RBerG freizustellen. Die Aus374bung solcher Berufe soll nicht deshalb un-m366glich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche T344tigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich um eine Hilfs- oder Nebent344tigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentli-chen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie unterge-ordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbst344ndig ne-ben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer 374berhaupt zwei Gesch344fte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe geh366rendes Hauptgesch344ft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein not-wendiges Hilfsgesch344ft, das an sich nach Art. 1 247 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgesch344ft oder einziges Gesch344ft betrieben, so entf344llt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die M366glichkeit einer Anwendung des Art. 1 247 5 RBerG. Dassel-be gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbst344ndiger Gegenstand eines Auftrags ist (BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.). cc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich bei dem Treuhandverh344ltnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Pr374-fung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Anla-geentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die Pr374fung der wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des Anlageobjekts und dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten und des Zustan-des des Grundst374cks und der dort vorhandenen bzw. noch zu errichtenden Be-bauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom Treuh344nder nicht auf ihre wirtschaftlichen Grundlagen 374berpr374ft. Entsprechendes galt f374r die steuerli-chen Auswirkungen bzw. Grundlagen des Prospekts. Die T344tigkeit der Beklag- 13 - 8 - ten war vielmehr darauf beschr344nkt, die Belange der Kl344ger bei der Verwirkli-chung von deren Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treuh344nderisch zu verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbst344ndige, schwerpunkt-m344337ig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeichneten Sinne dienende Gesch344ftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade nicht befreit war. 2. Dementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nich-tigkeit dieses Gesch344fts herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Kl344ger auf R374ckzahlung der geleisteten Treuh344nderverg374tung (247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) greift jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles der Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung (247 242 BGB) durch. 14 a) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Gesch344ftsbesorgungs- oder Treu-handvertr344ge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Sep-tember 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt eine Nichtigkeit solcher Vertr344ge angenommen; 374berwiegend wurden sie in Rechtsprechung und Schrifttum f374r bedenkenfrei gehalten (Nachweise in BGHZ 145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner Entscheidung BGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den beurkun-denden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach seinem zum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung bestehenden Kenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu beurkundenden Vertra-ges habe ausgehen k366nnen. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass einem Gesch344ftsbesorger, der sich bei Erbringen seiner Dienstleistung eines Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst war, seinerseits 15 - 9 - ein Wertersatzanspruch nach 247247 812, 818 Abs. 2 BGB in H366he der 374blichen oder angemessenen Verg374tung zustehen kann (Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562). b) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden Rechts-streits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Kl344gern darauf vertrauen, dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zul344ssigen hielt. Dieses Vertrauen ist schutzw374rdig. Die h366chstrichterliche Rechtsprechung hat zu die-sem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzul344ssige Rechtsaus374bung, Fehlen und Wegfall der Gesch344ftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im Allgemeinen erm366glichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausrei-chend zu ber374cksichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66, 67). 16 c) Aus diesen Grunds344tzen ergibt sich f374r den vorliegenden Fall Folgen-des: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist l344ngst abgeschlossen. Das Ver-tragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Kl344ger hatten s344mt-liche sich daraus ergebenden Vorteile genossen. Hinzu kommt in F344llen der vorliegenden Art, dass die von dem einzelnen Anleger aufzubringende - und zudem noch steuerlich zu ber374cksichtigende - Gesch344ftsbesorgungsverg374tung nur einen geringen Bruchteil des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands (hier ca. 1 v.H.) ausgemacht hat, w344hrend es f374r einen Gesch344ftsbesorger, der sich gewerbsm344337ig als Treuh344nder bei Kapitalanlagemodellen (hier Immobilien-fonds) bet344tigt hat, durchaus existenzgef344hrdende Auswirkungen haben kann, wenn in etwa zeitgleich eine Vielzahl von Anlegern ihre R374ckforderungsanspr374-che geltend machen. Unter diesen Umst344nden 374berwiegt das Interesse der Be- 17 - 10 - klagten, die f374r ihre im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage erbrachten Leistungen empfangene Gegenleistung behalten zu d374rfen, das Interesse der Kl344ger an deren R374ckerlangung (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem. zu 247247 812 ff, Rn. 32 unter Hinweis auf BGHZ 53, 152). II. Den Kl344gern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-spruch wegen des an den Kreditvermittler gezahlten Betrages von 9.099,99 DM zu. 18 1. Das Landgericht hatte ihnen insoweit einen Anspruch zugestanden, weil eine unzul344ssige urkundliche Verbindung von Kreditvermittlungsvertrag und Darlehensvertrag analog 247 15 Abs. 1 Satz 3 des auf den Streitfall noch an-wendbaren Verbraucherkreditgesetzes (nunmehr 247 655b Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.) vorgelegen habe. Zwar seien 374ber den Darlehensvertrag und den Kredit-vermittlungsvertrag selbst gesonderte Urkunden errichtet worden. Eine analoge Anwendung des 247 15 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG auf den vorliegenden Fall sei aber deswegen geboten, weil eine unwiderrufliche Vollmacht f374r den Abschluss sowohl des Darlehensvertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer einheitlichen Urkunde erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit mit der Begr374ndung abgewiesen, etwaige Schadensersatzanspr374che seien jedenfalls gem344337 247 51a WPO a.F. verj344hrt. Die Revision der Kl344ger ver-teidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts und meint dar374ber hinaus, der f374r die Kl344ger abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag vom 17. Oktober 1994 enthalte nicht die nach 247 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebenen Min-destangaben. Der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz werde nur 19 - 11 - erreicht, wenn neben dem Prozentsatz auch der Betrag des zu vermittelnden Darlehens in der Urkunde ausgewiesen werde. 2. Eine Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrages nach 247 15 Abs. 2 VerbrKrG l344sst sich hier indessen nicht feststellen. 20 a) Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Landgerichts zu-l344ssig, die unwiderrufliche Vollmacht f374r den Abschluss sowohl des Darlehens-vertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer einheitlichen Urkunde zu verbinden. Der Gesetzgeber hat die Erfordernisse des 247 15 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG geschaffen, damit eine rechtliche Trennung vom Vermittlungsvertrag und Kreditantrag auch 344u337erlich erkennbar bleibe (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 29). Dem Verbraucher soll durch die 344u337ere Trennung der Urkunden deutlich gemacht werden, dass beide Gesch344fte nicht notwendig zusammen geh366ren und statt des entgeltlich vermittelten Darlehens auch der g374nstigere Direktab-schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Betracht kommt. L344sst sich ein Verbraucher beim Abschluss eines Kreditvermittlungsvertrags vertreten, werden ihm die Kenntnisse, die sein Vertreter bei diesem Vertragsschluss erlangt, nach 247 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht gen374-gen soll, wenn die Verdeutlichung der rechtlichen Selbst344ndigkeit beider Vertr344-ge gegen374ber dem Stellvertreter des Verbrauchers erfolgt. Dem Verbraucher-kreditgesetz ist nicht zu entnehmen, dass das dem Vertretungsrecht zugrunde liegende Repr344sentationsprinzip entscheidend eingeschr344nkt werden m374sse. Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt (vgl. BGHZ 147, 262, 266). Einer Aus-einandersetzung mit der neuen Bestimmung des 247 492 Abs. 4 BGB bedarf es hier nicht, da diese Bestimmung auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist. 21 - 12 - b) Unzutreffend ist ferner die Annahme der Revision, die Urkunde des Kreditvermittlungsantrags m374sse zur Wahrung des Verbraucherschutzes ge-m344337 247 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG neben der Angabe des Prozentsatzes auch den Betrag des zu vermittelnden Darlehens ausweisen. Dieses Erfordernis er-gibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, welches ausdr374cklich nur die Angabe der Verg374tung in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags ver-langt. Die gesetzlich geforderte Angabe des Vomhundertsatzes des Darlehens-betrags ist hier in 247 2 Abs. 1 Satz 1 des Endfinanzierungsvermittlungsvertrags enthalten. Das Erfordernis einer Angabe des zu vermittelnden Darlehens w344re in den F344llen nicht praktikabel, in denen dessen H366he bei Abschluss des Ver-mittlungsvertrags noch nicht feststeht. Zudem bedarf es der von der Revision vermissten Angabe auch nicht aus Gr374nden des Verbraucherschutzes. Die An-gabe des Vomhundertsatzes tr344gt dem Anliegen des Gesetzgebers in ausrei-chendem Ma337e Rechnung, dem Verbraucher vor Augen zu f374hren, dass und in welchem Umfang sich das von ihm gew374nschte Darlehen durch die Einschal-tung eines Kreditvermittlers verteuert (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 29). H344tte der Gesetzgeber weitere Angaben f374r erforderlich gehalten, h344tte er sie vor-schreiben k366nnen. Derartige Anforderungen stellt auch die Nachfolgeregelung in 247 655b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht. 22 3. Deswegen bedarf es keiner Pr374fung, ob die Verj344hrungsregelung des 247 51a WPO a.F. hier 374berhaupt anwendbar ist. 23 - 13 - III. Nach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegr374ndet. 24 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 06.07.2005 - 5 O 21/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 U 152/05 -
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