BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/07 Verk374ndet am: 13. M344rz 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 817 Satz 2, 247 138 Abs. 1 Ab, Ca Die Kondiktionssperre des 247 817 Satz 2 BGB entf344llt nicht nur bei Be-reicherungsanspr374chen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenk-kreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Pr374fung der Gesch344ftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empf344ngers ankommt (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45). BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - III ZR 282/07 - LG Stuttgart AG Waiblingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2007 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kl344gerin 25 v.H. und die Beklagte 75 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien beteiligten sich im Fr374hjahr 2004 an einem sogenannten "Schenkkreis". Diese Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert; sie bestehen aus "Charts" zu jeweils 15 Pl344tzen, wobei jeder Platz mit mindestens zwei Mitspielern besetzt ist. An der Spitze steht ein Platz auf der Empf344ngerpo-sition. Auf der zweiten Stufe stehen zwei, auf der dritten vier und auf der vier-ten, letzten Stufe acht Pl344tze, jeweils in Geberposition. Die auf der vierten Stufe stehenden Mitspieler leisten ihre "Schenkungen" an die in der Spitzenposition stehenden Mitglieder. Sobald diese s344mtliche Zuwendungen von den auf der vierten Stufe stehenden Spielern erhalten haben, scheiden sie aus dem Spiel 1 - 3 - aus. Es werden sodann durch Aufteilung zwei neue Charts gebildet, an deren Spitze die beiden Pl344tze der bisherigen Stufe zwei treten. Die zweiten Stufen der neu gebildeten Charts werden von jeweils zwei der vier Positionen der drit-ten Stufe des Ursprungscharts besetzt. Die neu gebildeten dritten Stufen beste-hen aus jeweils vier der acht Positionen der letzten Stufe des Ursprungscharts. Diesen Mitspielern obliegt es sodann, jeweils neue Mitspieler f374r acht Positio-nen der neu zu bildenden vierten Stufen der neuen Charts zu werben, so dass die volle Teilnehmerzahl von jeweils 15 Pl344tzen f374r die neuen Charts erreicht wird. Die Kl344gerin leistete zwei "Schenkungen" in H366he von jeweils 2.500 200 an die Beklagte, die damals die Empf344ngerposition an der Spitze des betreffenden Charts innehatte. Sie verlangt diesen Einsatz nunmehr von der Beklagten zu-r374ck. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgem344337 verur-teilt; das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten unter Ber374cksichtigung einer Hilfsaufrechnung auf 3.750 200 nebst Zinsen herabgesetzt. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin hat sich der Revision angeschlossen und erstrebt weiterhin die volle Verurteilung der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin sind zul344ssig, aber jeweils nicht begr374ndet. 4 - 4 - I. Die Revision der Beklagten Beide Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereiche-rung (247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB - Leistungskondiktion) ein Anspruch auf R374ckgew344hr der geleisteten "Schenkungen" zusteht. 5 1. Diese Zuwendungen waren wegen Sittenwidrigkeit (247 138 BGB) nichtig. Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches dar-auf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzie-len, w344hrend die gro337e Masse der sp344teren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielf344ltigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden k366nnen. Dies verst366337t - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbe-sondere Senatsurteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9; ferner OLG K366ln NJW 2006, 3288, 3289; jeweils m.w.N.). Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. 6 2. Die Leistungen der Kl344gerin an die Beklagte sind somit ohne Rechts-grund erbracht worden. Der hierauf gest374tzte Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Annahme der Revision nicht an 247 817 Satz 2 BGB. 7 a) Zwar ist davon auszugehen, dass beide Parteien, also sowohl die Kl344-gerin als Leistende als auch die Beklagte als Leistungsempf344ngerin, durch die Teilnahme am "Schenkkreis" gegen die guten Sitten versto337en haben. Indessen sprechen der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (247 138 Abs. 1 BGB) hier - ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gem344337 8 - 5 - 247 817 Satz 2 BGB (siehe in diesem Sinne insbesondere Senatsurteil vom 10. November 2005 aaO S. 46 Rn. 11 m.w.N.). b) Der Schenkkreis zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgl344ubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert 247 138 BGB entgegen, indem er f374r entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Dies w374rde aber im Ergebnis konterkariert, und die Initia-toren solcher "Spiele" w374rden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der das "Spiel" tragenden sozialsch344dlichen Abreden - behalten d374rften. 9 c) Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 10. November 2005 (aaO Rn. 12) entschieden, dass jedenfalls die Initiatoren derartiger Kreise dem Anspruch auf R374ckerstattung der sittenwidrig erlangten Zuwendungen die Kondiktionssperre des 247 817 Satz 2 BGB nicht entgegenhalten k366nnen. Die Entscheidung hat im wissenschaftlichen Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (M366ller, NJW 2006, 268; Armgardt, NJW 2006, 2070; Karsten Schmidt, JuS 2006, 265; differenzierend Schmidt-Recla, JZ 2008, 60), ist aller-dings bei manchen Amtsgerichten auf Widerspruch gesto337en (z.B. AG Siegburg NJW-RR 2007, 1431). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Recht-sprechung abzugehen. Vielmehr sind entgegen der Auffassung der Revision und in 334bereinstimmung mit dem Oberlandesgericht K366ln (NJW 2006, 3288 f) die Grunds344tze jener Senatsentscheidung auch zu Lasten solcher Bereiche-rungsschuldner anzuwenden, die nicht zu den Initiatoren des "Schenkkreises" z344hlen (so auch Staudinger/Lorenz, BGB [Neubearbeitung 2007] 247 817 Rn. 10). Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann es daher nicht auf eine einzelfallbezogene Pr374fung der Gesch344ftsgewandtheit und Erfahren- 10 - 6 - heit des betroffenen Gebers oder Empf344ngers ankommen (gegen Schmidt-Recla aaO S. 67). Innerhalb der Leistungskondiktion ist vielmehr ma337gebend der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegr374ndenden Norm, welcher durch den Kondiktionsausschluss nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sit-ten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet w374rde (Staudinger/Lorenz aaO m.w.N.). Im 334brigen entst344nde, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, ein Wertungswiderspruch, wenn allein bei den Initiatoren oder den Spielern auf der urspr374nglichen Empf344ngerposition die Kondiktionssperre des 247 817 Satz 2 BGB aufgehoben w344re. Dadurch w344ren n344mlich die Teilnah-me an Schenkkreisen der vorliegenden Art f374r die Mitspieler auf der zweiten und dritten Stufe h366chst profitabel, weil sie die von ihnen zuvor verschenkten Betr344ge zur374ckverlangen k366nnten, w344hrend ihnen die von Teilnehmern der fol-genden Stufen gezahlten Betr344ge dauerhaft verbleiben w374rden (so auch OLG K366ln aaO). 3. Der vorstehenden, 247 817 Satz 2 BGB einschr344nkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gem344337 247 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur374ckgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die R374ckforderung auf den Spielcharakter gest374tzt wird. Ist die "Spielvereinbarung" - wie hier - gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln (247 812 ff BGB; Senatsurteil vom 10. November 2005 aaO Rn. 13 m.zahlr.w.N.). 11 - 7 - II. Die Anschlussrevision der Kl344gerin Das Berufungsgericht hat in H366he eines Betrages von 1.250 200 die Hilfs-aufrechnung der Beklagten durchgreifen lassen. Die hiergegen gerichteten An-griffe der Anschlussrevision k366nnen keinen Erfolg haben. 12 1. Die Aufrechnung beruhte darauf, dass die Kl344gerin ihrerseits von einer weiteren Teilnehmerin eines "Schenkkreises" eine Zuwendung in H366he von 1.250 200 erhalten hatte. Den R374ckforderungsanspruch jener anderen Mitspielerin hatte sich die Beklagte abtreten lassen. 13 a) Die Auslegung der schriftlichen Abtretungserkl344rung vom 30. M344rz 2007 als Vollabtretung und nicht lediglich als Einziehungserm344chtigung h344lt sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdi-gung. 14 b) Dementsprechend stand jener anderen Mitspielerin gegen die Kl344gerin ihrerseits ein Bereicherungsanspruch auf R374ckerstattung dieser Zuwendung zu. Es gelten insoweit die gleichen Grunds344tze wie f374r den Bereicherungsanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. 15 2. Das Vorbringen der Anschlussrevision 374ber einen angeblich sittenwidri-gen Hintergrund des Rechtsverh344ltnisses zwischen jener anderen Mitspielerin und der Beklagten ist unerheblich. Es w374rde zumindest f374r die Kl344gerin keinen 16 - 8 - Rechtsgrund daf374r bieten k366nnen, die sittenwidrig erlangte "Schenkung" nun-mehr doch behalten zu d374rfen. Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: AG Waiblingen, Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 C 2032/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2007 - 5 S 90/07 -
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