BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 282/07 Verk374ndet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247247 108, 112; ZPO 247 547 Nr. 4 a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - ausschlie337lich durch ihren Aufsichtsrat vertreten. b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdr374cklichen Beschlussfassung - die bisherige Prozessf374hrung des Vorstands genehmi-gen. Die Genehmigung kann auch schl374ssig erkl344rt werden. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07 - Schleswig-Holsteinisches OLG LG Kiel - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 2007 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2007 wird mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig abgewiesen wird, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war seit Dezember 2004 Vorstandsmitglied der Beklagten und bezog eine monatliche Verg374tung in H366he von 12.000,00 200. Durch Be-schluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 24. November 2005 wurde der Kl344ger mit Wirkung zum 30. November 2005 als Vorstandsmitglied abberufen 1 - 3 - und mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass dem Kl344ger l344ngstens bis M344rz 2006 Verg374tungsanspr374che zust374nden, weil sein Anstellungsvertrag zum 31. M344rz 2006 aufgel366st worden sei. Ihr Aufsichts-ratsvorsitzender habe mit dem Kl344ger am 24. November 2005 einen m374ndli-chen Aufhebungsvertrag geschlossen, den der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 26. April 2006 genehmigt habe. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte, gesetzlich vertreten durch den Vor-stand, Klage auf Zahlung der Vorstandsverg374tung von Dezember 2005 bis ein-schlie337lich September 2006 erhoben. Das Landgericht hat - nach einem in der ersten m374ndlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass die Beklagte nach 247 112 AktG gegen374ber dem Kl344ger durch den Aufsichtsrat vertreten werde - auf An-trag des Kl344gers die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Beklagten im Rubrum "berichtigt". Eine erneute Zustellung der Klage an den nunmehr als gesetzlichen Vertreter bezeichneten Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichts-ratsvorsitzenden, hat das Landgericht nicht veranlasst. Der Prozessbevollm344ch-tigte, der sich nach Zustellung der Klage an die - durch den Vorstand vertrete-ne - Beklagte f374r diese bestellt hatte, hat die Beklagte auch im weiteren Verfah-ren bis zum Ende der zweiten Instanz vertreten. 2 Das Landgericht hat die Klageforderung (120.000,00 200 abz374glich eines w344hrend des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Betrages von 12.000,00 200) in H366he von 48.000,00 200 nebst Zinsen abz374glich am 8. Mai 2006 gezahlter 12.000,00 200 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klageforderung stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des an-gefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung mit der Ma337gabe, dass die Klage als unzul344ssig abzuweisen ist, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat. Wie die Revision mit Recht r374gt, ist die Klage bereits unzul344ssig. 5 1. Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Ge-setze vertreten (247 547 Nr. 4 ZPO). 6 Gem344337 247 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegen374ber Vorstands-mitgliedern gerichtlich und au337ergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch gegen374ber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine un-voreingenommene, von sachfremden Erw344gungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft ihnen gegen374ber sicherzustellen, ohne dass es darauf an-kommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen ver-treten werden k366nnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typi-sierende Betrachtungsweise geboten (st. Sen.Rspr., vgl. BGHZ 157, 151, 153 f. m.w.Nachw.; zuletzt Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213, 2214 Tz. 5). 7 Danach war die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungs-gem344337 vertreten. Die Klage wurde gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, erhoben und an den Vorstand, nicht jedoch an den allein vertre-tungsberechtigten Aufsichtsrat zugestellt. 8 - 5 - 2. Der - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu ber374cksichtigende - Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. 9 10 a) Eine Heilung des Vertretungsmangels ist nicht durch die vom Landge-richt vorgenommene "Berichtigung" des Rubrums eingetreten. F374r eine "Berich-tigung" des Rubrums war zum einen von vornherein kein Raum, weil der Kl344ger den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrt374mlich falsch bezeichnet hat-te, sondern verfehlt den Vorstand als gesetzlichen Vertreter der Beklagten an-gesehen und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benannt hatte (vgl. Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382 f.). Zum ande-ren gen374gt eine blo337e 304nderung des Rubrums nicht, um den Vertretungsman-gel zu heilen. Hierf374r ist vielmehr erforderlich, dass der Aufsichtsrat die Pro-zessf374hrung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309 m.w.Nachw.; v. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670). b) Beide Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Der Aufsichtsrat der Be-klagten ist nicht als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eingetreten. Das Han-deln des - in den Vorinstanzen auch nach "Berichtigung" des Rubrums weiter-hin f374r die Beklagte auftretenden - Prozessbevollm344chtigten ist nicht dem Auf-sichtsrat, sondern dem Vorstand zuzurechnen. Nicht der Aufsichtsrat, sondern der Vorstand hat den vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten mit der Pro-zessvertretung der Beklagten beauftragt. Hieran hat sich durch die "Berichti-gung" des Rubrums nichts ge344ndert. Der Prozessbevollm344chtigte stand nach dem - von der Gegenseite nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten in der Re-visionsinstanz weiterhin ausschlie337lich mit Mitgliedern des Vorstands in Verbin-dung. 11 - 6 - Ebenso wenig hat der Aufsichtsrat die Prozessf374hrung des Vorstands genehmigt. Eine ausdr374ckliche Genehmigung wurde weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsinstanz erteilt. Vielmehr hat die Beklagte in dritter Instanz erkl344rt, dass ihr Aufsichtsrat die bisherige Prozessf374hrung des Vorstands nicht genehmige. Zwar ist - auf der Grundlage einer ausdr374cklichen Beschlussfas-sung des Aufsichtsrats (247 108 AktG) - die Erteilung einer solchen Genehmigung im Prozess auch schl374ssig m366glich, was beispielsweise dann anzunehmen sein kann, wenn sich der Aufsichtsrat aktiv mit dem Verfahren befasst und steuernd in dieses eingegriffen hat (Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98 aaO). Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verhalten des Aufsichtsrats aber nicht fest-gestellt. Nach der vom Senat herbeigef374hrten 304u337erung der Beklagten steht nicht einmal fest, dass bzw. wann der Aufsichtsrat der Beklagten als Gesamtor-gan von der - unter Mitwirkung ihres Vorstandsvorsitzenden veranlassten - "Be- 12 - 7 - richtigung" des Rubrums bzw. davon Kenntnis erlangte, dass allein er zur Ver-tretung der Beklagten in diesem Rechtsstreit mit dem Kl344ger befugt war. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 109/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 21/07 -
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