BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 282/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durch-greifend erachtet. Hierbei war die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. 1 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 O 307/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 U 237/09 -
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