ECLI:DE:BGH:2016:160616UIIIZR282.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/14 Verkündet am: 16. Juni 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667 Alt. 2, § 675 Abs. 1 a) Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsb e- sorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftli chen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und - einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. b) Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts - und Herausgabe pflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB. c) Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftra g- nehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inh a- ber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW - RR 1987, 1380). BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2016 durch die Richter Seiters , Hucke und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückv erwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage unter and e- rem auf Auskunft und Rechnungslegung über Rabatte und sonstige Vergünst i- gungen in Anspruch, die die Beklagten oder von diesen eingeschaltete Un te r- nehmen, insbesondere die M . GmbH (im Folgenden: M . ), von Werbeträgern (Print - und audiovisuelle Medien) erhalten haben. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen unter dem Datum des 29. Juni/ 2. Juli 2004 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Servicelei s- tungen, der die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten 1 2 - 3 - Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. Werbeflächen) der Klägerin auf die Beklagte zu 1 zum Gegenstan d hatte und dem Zweck diente , durch die B ündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte und Na turalrabatte in Form sog. Freis pots) von den Medien zu erhalten. Nach Ziff . II.1 des Vertrags sollten die Mediab uchungen ausschließlich im Namen der Beklagten, jedoch für Rechnung der Klä gerin erfolgen. Als Agenturvergütung war vorgesehen, dass aus dem so genannten Kunden - Netto (Bruttoeinschaltpreis abzüglich Rabatte aus Mengen - und Malstaffel) ein budgetabhängig es Grundhonorar von 1,1 bis 1,3 Prozent gezahlt wurde (Ziff . III.1 des Rahmenv ertrags). Daneben erhielt die Agentur für erfolgreiche außertarifliche Verhandlungen eine prozentual gesta f- felte Erfolgsbeteiligung, die sich aus der Differenz zwischen dem regulären Bruttoeinschaltpreis und dem ausgehandelten Bruttoeinschaltpreis des Med i- ums errech nete (Ziff . III.2 des Rahmenvertrags). Mit S chreiben vom 3 0. Juni 2005 teilte die Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass die Beklagte zu 1 zum 1. Juli 2005 umstrukturiert werde, und erklärte, mit allen Rechten und Pflichten unverändert in das b estehende Vertragsverhältnis einzutreten. Unter dem 20. Juli 2005 sandte die Klägerin eine unterschriebene Zweitschrift des Schreibens an die Beklagte zu 2 zurück. Die Beklagte zu 1 ist Gesellschafterin der M . , die in die Medienaktiv i- täten der Unt ernehmensgruppe der Beklagt en zu 1 eingebunden ist. Die M . erhält von den werbungdurchführenden Medien aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, insbesondere Naturalrabat te (Freis pots), die sie an ihre Gesellschafter weitergibt. 3 4 - 4 - Am 20. Juni 2008 kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag . Mit Schre i- ben vom 5. Juni 2009 verlangte sie von der Beklagten zu 1 umfassende Au s- kunft. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Abrechnungen der Beklagten se i- en hinsichtlich der von den Werbeträgern erh altenen Rabatte nicht korrekt g e- wesen. Insbesondere hätte die Klägerin auch an den der M . zugeflossenen Rabatte n anteilig beteiligt werden müssen, soweit diese durch das Auftrags - volumen der Kläger in mit verursacht worden seien. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Der Klägerin stehe kein Anteil an den von der M . vereinnahmten Rabatten zu. Die Freispots , die die M . von den Vermarktungsgesellschaften der Sender insbesondere als Gegenlei s- tung für eigene Dienst - oder Beratungsleistungen o der auf Grund a n derweitiger vertraglicher Vereinbarungen erhalten habe, seien auf Grund der Kooperation s- ver einbarung zwischen der M. und ihren Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnbeteiligung weit ergereicht worden. Nach Klageerhebung haben die Parteien in erster Instanz am 15. Juni 2010 eine n Zwischenvergleich geschlossen , mit dem sie einen der Klägerin g e- genüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der die M . betreffenden Geschäftsunterlagen und der F eststellung beauftragten, welche Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile, insbeso n- dere Naturalrabatte/Freischaltungen, der M . von Seiten der Medien unmi t- telbar oder mittelbar zugeflossen sind und ob beziehungsweise inwieweit diese weitergereicht wur den. 5 6 7 8 - 5 - Ziff . I.2 und II. des Vergleichs lauten wie folgt: " I.2 Die Beklagten und insbesondere M . haben dem Wirtschaftsprüfer sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen und zu ve r- sichern, dass keinerlei Unterlagen zurück - oder vorenthalten wurden. Vorzulegen sind auch sämtliche M . betreffenden Vereinbarungen, insbesondere mit den Sendern, Sendezeitenvemark - tern, Medien und Medien vermarktern, soweit H. betroffen ist, und den Beklagte n und/oder Anteilseignern. II. Die Beklagten sowie M . verpflichten sich, den Wirtschaftsprüfer im Rahmen der ihm überantworteten Prüfungsaufg a- ben umfassend zu unterstützen, ihm alle erforderlichen und vorhandenen Unterlagen vorzulegen, nichts vorzuenthalten und ihm umfassend, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls an Eides Statt zu versichern, dass ihm insbesondere alle Unterlagen vorgelegt [wurden] und nicht[s] vorenthalten wurde, er rich tig und vollständig informiert wo r- den ist. " Das auf der Grundlage des Zwischenvergleichs erstattete schriftliche Gutachten hat der Sachverständige O . in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 übergeben und erläutert. Das Landgerich t hat der Klage durch Teilurteil auf der ersten Stufe tei l- weise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das ersti n- stanzliche Urteil aufgehoben und die Stufenkla ge in der ersten Stufe abgewi e- sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihr auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtetes Klagebegehren weiter. 9 10 11 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulä ssige Revision der Klägerin hat Erfolg. Si e führt zur Aufhe bung des angefochtenen U rteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage unbegrü n- det sei, da der geltend gemachte Auskunftsanspruch, soweit er bestanden h a- be, durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen sei. Beide Beklagten seien passivlegitimiert. Die streitgegenständlichen A n- sprüche auf Auskunft und Rechnungsle gung stützten sich auf Ziff . II.1 des Rahmenvertrags vom 2. Juli 2004, dem die Beklagte zu 2 auf der Grundlage ihres Schreibens vom 30. Juni 2005 beigetreten sei, ohne dass die Beklagte zu 1 aus dem Vertragsverhältnis entlassen worden sei. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als Vertrag sui generis zu werten, dem ein Geschäftsbesorg ungselement (§ 675 BGB) innewohne. Damit müssten die Beklagten gemäß § 667 BGB herausgeben, was sie durch die Geschäftsbesorgung erlangt hätten. Gemäß § 666 BGB hätten sie hierüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. Die Pflicht zur Auskunft bezi ehungsweise Rechnungslegung und die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten bedingten sich gegenseitig, so dass Au s- kunft über das Erlangte nur zu erteilen sei, soweit es auch herauszugeben sei. Da die Rabatte im weitesten Sinne , die die M . aus den strei tigen Geschä f- 12 13 14 15 16 - 7 - ten erlangt habe, nicht an die Klägerin herauszugeben seien, sei hierüber a uch keine Auskunft zu erteilen. Vertragspartner der Klägerin und dami t " Beauftragte " im Sinne der §§ 666, 667 BGB seien (ausschließlich) die Beklagten. Zwischen de r Klägerin und der M . hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden, weshalb die M. weder zur Auskunftser teilung noch zur Herausgabe verpflichtet sei. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Zwi schenvergleich vom 15. Juni 20 10 , da dieser insoweit einen unzulässigen Vertr ag zu Lasten Dritter darstelle. Soweit die M . erhalte ne Freis pots an die Beklagte zu 1 weiterge be, erlange die Beklagte zu 1 diese primär als Gesellschaf terin der M . , weshalb diese Vorteile nich t mehr in einem inneren Zusammenhang mit dem Vertra g zwischen den Parteien stünden. Sie seien vielmehr Ausdruck der eigenwir t- schaftlichen Betätigung der Beklagten zu 1 in Form der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft , mögen sie auch durch die Aufträge der Klägerin mit ve r- ursacht worden sein. Die von den Sendern der M . gewährten Freispots seien von den Beklagten nicht durch den Auftrag erlangt. Die Beklagten hätten nur solche Vorteile herauszugeben, die sie selbst von den Sendern usw. erhal ten hätten. Der diesbezüglich bestehende Au s- kunfts - und Abrechnungsanspruch sei durch Erfüllung erloschen. Soweit die Klägerin die Unvollständigkeit der Auskunft beanstandet habe, beziehe sich dies allein auf die (nicht gesch uldeten) Angaben über die M . . Unabhängig davon seien eventuell noch bestehende Auskunfts - und A b- rechnungsansprüche für das Rech nungsjahr 2004 verjährt, da die dreijährige 17 18 19 20 - 8 - Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 begonnen habe und am 31. Dezember 2008 abgelaufen sei. Die Klage sei jedoch erst im Jahr 2009 erhoben worden. II. Diese Ausführungen halten der rec htlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die nach dem Vortrag der Klägerin gebotene Prüfung rechtsfehlerhaft unterlassen, ob die der M . zugeflo ssenen Sonde r- vorteile (insbesondere Freispots) bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Verm ö- gen der Beklagten als den im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB Beauftragten zuz u- rechnen sind und deshalb Ansprüche der Klägerin nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB in Betracht kommen . 1. Soweit die Revision die Zulässigkeit der Klage und die Passivlegitimation beider Beklagten in Zweifel zieht, folgt dem der Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht. 2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Regelungen über Geschäftsb e- sorgungsverträge (§ 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 667 BGB) für anwendbar. Media - agenturverträge wie der vorliegen de Rahmenvertrag vom 2. Juli 200 4 sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbeso rgungsverträge zu qualifizi e- ren, bei den en sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbstä n- digen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und - einkauf) und der andere Teil (werbungtre i- bender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts ver pflichtet. Zentrales Element ist da bei stets die weisungsgebundene (§ 665 BGB) Wahrung fremder Verm ö- gen s interessen. Tritt die Mediaagentur - wie hier gemäß Ziff . II.1 des Rahme n- 21 22 23 24 - 9 - vertrags - bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftr aggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien z u- nächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch der Auskunfts - und Herausgabepflicht nach §§ 666, 6 67 Alt. 2 BGB (vgl. Martinek, Mediaage n- turen und Medienrabatte, S. 59 f, 69 f, 94; ders. jM 2015, 6, 9 f, 13 f, insbeso n- dere auch zu der abweichenden Rechtslage, wenn die Medienagentur auf eig e- ne Rechnung handelt und ihr insoweit eine eigenunternehmerische Tätigkeit hinsichtlich der Vermarktung von Freispots gestatte t wird). Das Berufungsg e- richt ist deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten hi n- sich t lich derjenigen Vorteile, die sie unmittelbar selbst von den Medien erlangt haben, zur Ausk unft und Rechnungslegung sowie zur Herausgabe verpflichtet sind. 3 . Demgegenüber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Au s- kunfts - und Herausgabeansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten von vornherein nicht bestünden, soweit die Medienrab atte entweder unmit telbar der M. oder mittelbar - über eine Ausschüttung der M . - der Beklagten zu 1 als deren Gesellschafterin zugeflossen seien, von Rechtsfehlern beeinflusst. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Wer tung , dass sich aus dem Zwischenvergleich vom 15. Juni 2010 kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte n auf Auskunftserteilung über die der M . zugeflossenen Medienrabatte beziehungsweise sonstigen Vo r- te i le ergibt. Nach Z iff. I.2 des Zwischenvergleichs hatten die Beklagten " und insb e- sondere M . " dem Wirtschaftsprüfer sämtliche G e- 25 26 27 - 10 - schäftsunterlagen vorzulegen und zu versichern, dass keinerlei Unterlagen z u- rück - oder vorenthalten wurden. Gemäß Ziff. II. des Vergleichs verpflichteten sich die Beklagten " sowie M . " , den Wirtschaftsprüfer umfassend zu unterstützen, ihm alle erforderlichen und vorhandenen Unterl a- gen vorzulegen, nichts vorzuenthalten und ihm umfassend, richtig und vollstä n- dig Auskunft zu erteilen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs sollten sowohl die Beklagten als auch die M . eigenständig verpflichtet wer den. J e- des Unternehmen sollte die bei ihm " vorhandenen " Unterlagen vorlege n. En t- gegen der Auffassung der Revision ist eine Au slegung dahingehend, dass die Beklagten verpflichtet werden sollten, sämtliche die M . betreffenden Info r- mationen auf der Grundla ge des § 51a GmbHG zu beschaffen, weder zwingend noch naheliegend. Deme ntsprechend beanstandete der nach Maßgabe des Zwischenvergleichs beauftragte Wirtschaftsprüfer, dass sowohl die Beklag ten als auch die M . den üb ernommenen Verpflichtungen, sämtliche Geschäft s- unterlagen betreffend M . vorzulegen , nicht nachgeko m- men seien (Gutachten des Sachverständigen O . vom 8. April 2013, S. 9). Da es sich bei der M . um ein eigenes Rechtssubjekt handelt und w e- der dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte n der Beklagte auch von der M. zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt waren, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15. Juni 2010, soweit die M . ohne ihre Mitwi r- kung zur Auskunftserte ilung unmittelbar vertraglich verpflichtet werden sollte, um einen mit den Bestimmungen der §§ 328 ff BGB unvereinbaren und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten D ritter handelte (vgl. MüKoBGB/Gottwal d, 7. Aufl., § 328 Rn. 258 ; Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., Einf. vor § 328 Rn. 10). b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass die Auskunfts - und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB grun d- 28 - 11 - sätzlich nur so weit reiche , als das Erlangte nach § 667 Alt. 2 BGB auch he r- auszugeben sei, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg . Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Auskunftspflicht des Beauftragten regelmäßig nicht voraussetzt, dass der Au f- traggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüc he ben ö- tigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Sen atsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 13) . Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht. Denn die d rei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informati o- nen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 1, 3). Der Au skunftsanspruch begründet deshalb nur eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15). Der Anspruch aus § 666 BGB ist grun d- sätzlich abhängig von dem Auftrag bezieh ungsweise Geschäftsbesorgungsve r- trag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf di e- ser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Z umutbarkeit gilt (MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1) . Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsa n- spruchs auf Grund der Ausku nft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. auch OLG Frankfurt, WM 2013, 1852, 1 855 und NJW - RR 29 - 12 - 2015, 306 Rn. 13 f ). Scheidet also ein Herausgabean spruch aus , sind auch A n- sprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gegeben, es sei denn, dass ausnahmsweise aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers b e- steht , sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaf fen, wofür im vorli e- genden Fall nichts ersichtlich ist . Das Berufungsgericht, das die der M . g e- währten Rabatte di eser und nicht den Beklagten zugeordnet hat, hat deshalb insofern Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Aus kunft und Rec h- nungslegung folgerichtig verneint. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch eine Auskunfts - und Herausgabepfli cht der Beklagten von vornherein ausgeschlossen, soweit die Medienrabatte der M . unmittelbar zugeflossen sind beziehungsweise mi t- telbar - über eine Ausschüttung der M . - an die Beklagte zu 1 als deren Gesellschafterin weitergeleitet wurden. aa) Nach § 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftra g- geber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Durch die Herausgabepflicht soll dafür Sorge getragen werden, dass der G e- schäftsbesorger seiner Interesse nwahrnehmungspflicht gegenüber dem Au f- traggeber nachkommt und nicht den eigenen oder sogar den Interessen des Geschäftsgegners einen maßgeblichen Einfluss auf seine Entschließungen ei n- räumt (RGZ 99 , 31, 32). Herauszugeben sind auch " Provisionen " , Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Beauftragten von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen. Dass sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt war en, bleibt dabei unbeachtlich. Erforderlich ist ledi g- lich ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderz u- 30 31 - 13 - wendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte s ein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichtet (BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW - RR 1987, 1380; vom 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224 und vom 2. April 2001 - II ZR 217/99, NJW 2001, 2476, 2477; M üKoBGB/Seiler aaO § 667 Rn. 9, 17; Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 3). bb) Auch der Umstand, dass der Vorteil nicht unmittelbar an den Au f- tragnehmer (hier: die Beklagten), sondern an einen Dritten (hier: M . ) gelei s- tet wird, schließt es nicht aus, das s der Auftragnehmer die Herausgabe schu l- det. Denn Provisionszahlungen an den Beauftragten selbst stehen Zahlungen, die von Dritten an einen Strohmann des Beauftragten geleistet werden, gleich. Ebenso verhält es sich mit jeder Zuwendung an einen sonstigen D ritten, der die Gelder in Wahrheit nur für den Beauftragten entgegennimmt, sofern nur der Beauftragte der wirtschaftliche Inhaber des empfangenen Vermögenswerts bleibt. Ob es sich so verhält, hat der Tatrichter in freier Würdigung der gesa m- ten Umstände des Falles zu beurteilen, wobei den Auftraggeber die Darl e- gungs - und Beweislast dafür trifft, dass der Beauftragte in Ausführung des Au f- trags etwas erlangt hat und was er erlangt hat. Der Tatrichter ist aber nicht g e- hindert, aus dem Umstand, dass der Beauftra gte keine einleuchtende Erklärung für eine Zahlung an einen (ihm nahestehenden) Dritten zu geben vermag, auf die Strohmanneigenschaft des Dritten zu schließen. Sind hingegen die auf We i- sung des Beauftragten an den Dritten geleisteten Zahlungen auch bei ein er wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Vermögen des Beauftragten nicht hi n- zuzurechnen, was zum Beispiel der Fall ist, wenn der Zuwendungsempfänger sie nicht für den Beauftragten bereit hält, sondern seinem eigenen Vermögen zuschlägt, scheidet ein Heraus gabeanspruch aus. Hat der Beauftragte im Au s- tausch für die dem Dritten verschafften Zuwendungen andere Vorteile erlangt, so sind diese herauszugeben. Lässt sich das nicht feststellen, so kommt jede n- 32 - 14 - falls ein Schadensersatzanspruch gegen den Beauftragten in Frage (BGH, Urteil vom 1. April 1987 aaO S.1381). Dieser könnte sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass die Beklagten - entgegen der in dem Rahmenvertrag und der Zusatzvereinbarung vom 31. März 2006 getroffenen Vergütungsregelung - eine Übertragun g der von den Medien gewährten Rabatte auf die M . vera n- lasst haben. cc) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht befasst, o b- wohl der Vortrag der Klägerin dazu drängte. Die Klägerin hat i n den Vorinsta n- zen geltend gemacht , dass die M . über keine eigenen Mitarbeiter verfügt ha be. Ihr Geschäftsführer sei gleichzeitig Alleingeschäftsführer einer der beiden Gesellschafterinnen gewesen und von dieser bezahlt worden. Die M. sei nichts anderes sei als ein von den Beklagten und ander en Agenturen gewähltes Konstrukt, um diesen von den Werbezeitvermarktern gewährte wirtschaftliche Vorteile in Form von Agenturrabatten, Naturalrabatten etc. zufließen zu lassen und sie letztlich erst über diesen Umweg zu vereinnahmen. Die M. sei kein " Dritter " im Rechtssinne, sondern zumindest (auch) Erfüllungsgehilfe der B e- klagten im Rahmen der diesen gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflic h- tungen. Die M . sei weder personell noch sonst in der Lage gewesen, " Ber a- tungsleistungen " in nennenswerte m Umfang zu erbringen. Im konkreten Fall stelle die Zwischenschaltung einer juristischen Person (M . ) einen Mis s- brauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, der Einwendungen gegen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ausschließe. Unter den von der Klä gerin behaupteten Umständen könnte eine Stro h- man neigenschaft der M. in Betracht kommen , was zur Folge hätte, dass die der M . zugeflossenen Medienrabatte, soweit sie durch das Auftragsv o- lumen der Klägerin mit verursacht worden sin d, den Beklagten zuz uordnen und 33 34 - 15 - diese nach § 666 Var . 2, 3, § 667 Alt. 2 BGB zur Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe verpflichtet wären. dd) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge der Beklagten, der geltend gemachte Informa tionsanspruch scheitere bereits d a ran, dass zu besorgen sei, das Auskunftsersuchen diene vor allem dazu, fe h- lendes Know - how zu erlangen. Die Beklagten vermögen nicht aufzuzeigen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die für den Zeitraum von 2004 bis 2008 begehrten Auskünfte über die den Beklagten beziehungsweise der M . zugeflossenen Sondervorteile zu vertragsfremden Zwecken, insbeso n- dere zum Wettbewerb, missbraucht werden sollen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 9). Allein der Umst and, dass die Klägerin nach Kündigung des Ra h- menvertrags mit den Beklagten eine eigene Mediaagentur aufgebaut hat und eine ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 beschäftigt, lässt das Au s- kunftsbegehren der Kläger in nicht missbräuchlich erscheinen. 4 . Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass etwaige Ansprüche der Kl ä- gerin auf Auskunft und Rechnungslegung für das Rechnungsjahr 2004 jede n- falls ver jährt seien, verkennt die Besonderheiten des Verjährungsbeginns bei so genannten verhaltenen An sprüchen . a) Die An sprüche auf Auskunft (§ 666 Var. 2 BGB) und Rechenschaft s- legung (§ 666 Var. 3 BGB) setzen ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus. Es hand elt sich um so genannte verhaltene Ansprüche, die dadurch geken n- zeichnet sind, dass der Schuldner die L eistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (S e- natsurteile vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29 und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11). 35 36 37 - 16 - b) Na ch dem Senatsurteil vom 3. November 2011 (aaO Rn. 28) entsteht der Anspruch nach § 666 Var. 3 BGB grundsätzlich erst nach Beendigung des Auftrags (hier: Kündigung vom 20. Juni 2008). Allerdings kann bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine Rechenschaftsablegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeita b- schnitten verlangt werden. Die Verjährung eines derartigen periodischen R e- chenschaftsanspruchs beginnt entsprechend § 695 Satz 2 BGB und § 696 Satz 3 BGB mit seiner Geltendmachung. Ein entsprechendes (umfassendes) Auskunftsverlangen hat die Klägerin jedoch erst mit Schreiben vom 6. Juni 2009 gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien eine von der Geltendmachung durch den Geschäfts herrn unabhängige periodische Reche n- schaftspflicht (stillschweigend) vereinbart haben (vgl. aaO Rn. 29) . Aus Ziff. IV . des Rahmenvertrags ergibt sich lediglich eine Pflicht zur monatlichen Stellung einer Voraus zahlungs rechnung. Die Media - Endabrechnung für sämtliche We r- beträger setzte eine " Anforderung " durch die Klägerin voraus . c) In dem Urteil vom 1. Dezember 2011 (aaO Rn. 14 ) hat der Senat zwar offengelassen, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB auf den Auskunftsanspruch nach § 666 Var . 2 BGB entsprechend anwendbar sind. Er hat jedoch entschieden, dass die Verjährung des Auskunftsanspruchs nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses beginnt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, d ass die Beklagten zur periodischen jährlic hen Auskunftserte i- lung ( ohne Geltendmachung durch die Klägerin ) verpflichtet waren (vgl. aaO Rn. 18). Dafür ist nicht s ersichtlich. Inso weit kann auf die Ausführungen zu dem Anspruch auf Rechenschaftsablegung nach § 666 Var. 3 BGB verwiesen we r- den . 38 39 - 17 - Na ch alledem ist die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche aus § 666 BGB durch die am 29. Dezember 2009 eingereichte und am 13. Januar 2010 zugestellte Klagesch rift rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 A bs. 1 Nr. 1 BGB ). III. Das angefochtene Urteil ist demnac h aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentsch eidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) . Das Berufungsgericht hat nunme hr die erforderliche n Feststellungen zu treffen, die eine Gesamtwürdi gung zu der Frage zulassen , ob die der M . von den Medien eingeräumten Sondervorteile bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Vermögen der Beklagten zuzurechnen sind. Dabei wird es insbe sondere in den B lick zu nehmen haben, dass der Vertragszweck vornehmlich darin b e- stand, durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte, Naturalrabatte) durch die Medien zugunsten der Kläger in zu erre i- chen. Außerdem wird zu berücks ichtigen sein, dass die in Ziff. III.1 des Ra h- menvertrags getroffene Vergütungsregelung dafür sprechen könnte, dass au s- gehandelte außertarifliche Vorteile nach Abzug der fest ge legten Erfolgsbeteil i- gung bei der Klägerin verbleiben sollten. In die gebo tene G esamtwürdigung sind auch die von der Beklagten im Wege der Gegenrüge vorgebrachten Bea n- standungen einzubeziehen. Danach soll zwischen dem Auftrag der Klägerin und den durch die M . vermittelten Freispots keine Verknüpfung bestehen. Zum einen führe die M . für Vermarktungsgesellschaften und Medien ku n- denunabhängige Dienstleistungen durch, wofür sie als Gegenleistung unter a n- 40 41 42 - 18 - derem Freispots erhalte. Zum anderen verhandele die M . für ihre Gesel l- schafter und Kooperationspartner agentur - und kundenü bergreifend Rahme n- bedingungen für deren geschäftliche Tätigkeit. Hie r für erhalte sie keine Verg ü- tung. Sie schaffe lediglich Rahmenkonditionen, zu denen ihre Gesellschafter und Kooperationspartner selbst mit den Medien Vereinba rungen treffen kön n- ten. Die M . sei keine Einkaufsgesellschaft für Sendezeiten. Seiters Hucke Reiter Liebert Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.08.2013 - 13 HKO 25386/09 - OLG München, Entscheidung vom 23.07.2014 - 7 U 4376/13 -
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