BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/03 Verk374ndet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 705; HGB 247 130 Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehen-den Rechtslage nicht gesch374tzt, sondern haftet analog 247 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, f374r die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur gerin-ger Aufmerksamkeit h344tte erkennen k366nnen. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsvertr344gen (Gas, Strom, Wasser) f374r in ihrem Eigentum stehende Mietsh344user der Fall. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. August 2003 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Gasrech-nungen. Das Gas wurde in der Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 in zwei Mietsh344user in W. geliefert, die im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehen. Der Beklagte geh366rte der Gesellschaft unstreitig jedenfalls bis zum 15. Dezember 1998 an und war ab dem 1. Januar 2000, mithin zur Zeit der Lie-ferungen, wieder Gesellschafter. 1 Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlungsverpflichtung mit der Be-gr374ndung, die Lieferungen beruhten auf Vertr344gen, die zwischen der BGB-Gesellschaft und der Kl344gerin in der Zeit abgeschlossen worden seien, in der er nicht Gesellschafter gewesen sei. F374r derartige Altschulden hafte er nicht per-s366nlich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 - 3 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es k366nne dahingestellt bleiben, ob die Liefervertr344ge f374r beide Mietsh344user oder nur - insoweit unstreitig - f374r das Haus Wa.stra337e 20 in einer Zeit abgeschlossen worden seien, in der der Beklagte nach seinem Vortrag nicht Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ge-wesen sei. Denn der Beklagte hafte, auch wenn es sich um Altschulden der Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Wiedereintritt handeln sollte, aus 247 130 HGB. Auf einen die Haftung ausschlie337enden Vertrauensschutz im Sinne der in der Entscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) aufgestell-ten Grunds344tze k366nne der Beklagte sich nicht berufen, weil das Gas zu einer Zeit an die Gesellschaft geliefert worden sei, in der der Beklagte (wieder) deren Mitglied gewesen sei. 4 II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 5 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm zugrunde gelegten Sachvortrags des Beklagten, von dem der Senat revisionsrechtlich auszugehen hat, zutreffend entschieden, dass es sich bei den Verbindlichkeiten aus den streitigen Gaslieferungen um Altschulden gem344337 247 130 HGB handelt, d.h. um Verbindlichkeiten der (Au337en-)BGB-Gesellschaft, die vor dem (Wieder-)Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft begr374ndet worden sind. 6 Nach der zu 247 160 HGB entwickelten Meinung ist bei Dauerschuldver-h344ltnissen die Rechtsgrundlage f374r die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt mit der Folge, dass die Schuldverpflichtungen als bereits mit dem Vertragsschluss begr374ndet anzusehen sind (a). Die f374r die Haftung nach 247 160 HGB entwickelte Ansicht gilt gleicherma337en f374r eine Haf-tung nach 247 130 HGB (b). Bei den hier im Streit stehenden Gaslieferungsver- 7 - 4 - tr344gen handelt es sich um Dauerschuldverh344ltnisse (c), deren Vertragspartnerin die BGB-Gesellschaft als Grundst374ckseigent374merin ist (d). a) Die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass rechtsgesch344ftliche Verbindlichkeiten bereits dann begr374ndet sind, wenn das Rechtsgesch344ft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgesch344ftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt. Daraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverh344ltnisse gefolgert, dass es f374r die Begr374nding der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrages und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbind-lichkeiten ankommt (siehe hierzu Senat, BGHZ 154, 370, 375; Urt. v. 29. April 2002 - II ZR 330/00, ZIP 2002, 1251, 1252; BAG ZIP 2004, 1905, 1906; M374nchKommHGB/K. Schmidt 247 128 Rdn. 49 ff. m.w.Nachw.). 8 b) Diese zu 247 160 HGB entwickelte Meinung gilt auch f374r 247 130 HGB. Das ergibt sich zun344chst aus dem insoweit identischen Wortlaut der Vorschrif-ten. In beiden ist n344mlich von - bis zum Ausscheiden bzw. vor dem Eintritt des Gesellschafters - "begr374ndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft" die Rede. Hinzu kommt, dass es jeweils um die parallel laufende Frage geht, ob ein Ge-sellschafter f374r Verbindlichkeiten haftet, die vor 304nderung seiner Gesellschaf-terstellung begr374ndet wurden. Dar374ber hinaus spricht die Systematik des Ge-setzes f374r ein gleiches Verst344ndnis der Frage, wann Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverh344ltnis begr374ndet sind. 9 c) Bei den Gaslieferungsvertr344gen handelt es sich um Versorgungsver-tr344ge, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - Sonderabnehmervertr344ge sind (siehe zu dieser Differenzierung BGH, Urt. v. 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59, LM 247 17 KO Nr. 3), Sukzessivlieferungsvertr344ge und damit Dauerschuldverh344lt-nisse darstellen (h.M. siehe nur Senat, BGHZ 70, 132, 135; Palandt/Heinrichs, 10 - 5 - BGB 64. Aufl. 334berblick vor 247 311 Rdn. 28, 30; M374nchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. Einl. vor 247247 241 ff. Rdn. 97 m.w.Nachw.). d) Die Gaslieferungsvertr344ge sind geschlossen worden zwischen der BGB-Gesellschaft als Grundst374ckseigent374merin mit dem Gesellschafterbestand aus dem Jahr 1999 und der Kl344gerin. Ein konkludenter Vertragsschluss mit der Gesellschaft unter Einschluss des Beklagten kommt f374r die Gaslieferungen in der Zeit ab Ende 2000 nicht in Betracht. Zwar ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelm344337ig ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das sich typischerweise an den Grundst374ckseigent374mer richtet (BGH, Urt. v. 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, 1731). Das war in der Zeit der Lieferung die BGB-Gesellschaft, deren Mitglied der Beklagte war. Die Annahme eines neuen konkludenten Vertragsschlusses ist hier jedoch deshalb ausgeschlossen, weil bereits ein Vertragsverh344ltnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit des Vertragsschlusses begr374ndet worden war und fortbestand (BGH, Urt. v. 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, 2451). 11 2. F374r die Verbindlichkeiten aus den nach dem Vortrag des Beklagten 1999 abgeschlossenen Gaslieferungsvertr344gen haftet der Beklagte analog 247 130 HGB pers366nlich und unbeschr344nkt. Gegen diese zutreffende Feststellung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.). 12 a) Nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime hatte der Neuge-sellschafter f374r die vor seinem Eintritt begr374ndeten Verbindlichkeiten pers366nlich nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Fehlte es hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsverm366gen be- 13 - 6 - schr344nkt (Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 137/78, NJW 1979, 1821). Mit Urteil vom 7. April 2003 (aaO) hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtspre-chung zum ge344nderten Verst344ndnis von der Haftungsverfassung der Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts (BGHZ 142, 315 ff. und BGHZ 146, 341 ff.) und in Abweichung von seiner fr374heren Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Neugesellschafter analog 247 130 HGB auch pers366nlich f374r Altschulden der (Au337en-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, haftet. Zugleich hat der Senat jedoch entschieden, dass die Grunds344tze der pers366nlichen Haftung erst auf k374nftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsf344lle Anwendung finden soll-ten, und zur Begr374ndung insoweit auf Erw344gungen des Vertrauensschutzes abgestellt (BGHZ 154, 370, 377 f.). Dass dieser Entscheidung - nicht nur von dem Beklagten - unter Aus-blendung des tats344chlichen Hintergrundes des entschiedenen Falles entnom-men wird, ein Neugesellschafter hafte bis zur Publikation der Senatsentschei-dung vom 7. April 2003 f374r Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen Umst344nden, geht weit 374ber die Aussage jener Entscheidung hinaus. 14 In jedem Fall einer mit R374ckwirkung verbundenen Rechtsprechungs344n-derung ist zu pr374fen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzur344umen ist gegen374ber der materiellen Gerechtigkeit (BGHZ 132, 119, 129 f. m.w.Nachw.). Nach eben diesen Grunds344tzen ist der Senat im Urteil vom 7. April 2003 (aaO) verfahren und hat in dem dort zugrun-deliegenden Fall des Eintritts eines Junganwalts in eine Anwaltssoziet344t, die einem dem eintretenden Anwalt nicht bekannten Anspruch auf R374ckzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses ausgesetzt war, den Interessen des Neugesellschafters Vorrang einger344umt vor der materiell richti-gen Entscheidung, hat also insoweit dessen Haftung aus 247 130 HGB f374r die Altverbindlichkeit der Gesellschaft verneint. Begr374ndet hat er dies damit, dass der Neugesellschafter von dem Bestehen dieses Anspruchs nicht ausgehen 15 - 7 - musste, er mithin von diesem nur durch eine Nachfrage erfahren h344tte, zu der er aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Derarti-ge Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter aber weder in seine Bei-trittsentscheidung einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen f374r den Fall der pers366nlichen Inanspruchnahme treffen. Dies rechtfertigt es, ihn aus Vertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen. Hieran h344lt der Senat fest. b) Anders hat die Abw344gung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h344tte erkennen k366nnen; das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbind-lichkeiten aufdr344ngen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der oben genannte Gedanke, der zur Gew344hrung von Vertrauensschutz n366tigt, ist in die-sen F344llen n344mlich nicht betroffen. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, dem Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzur344umen gegen374ber dem materiell berechtigten Anspruch des Gl344ubigers. 16 c) So liegt der Fall hier. Gr374nde des Vertrauensschutzes rechtfertigen die Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht. Mit dem Vorhandensein von Liefer-vertr344gen 374ber Versorgungsleistungen muss jeder Neugesellschafter rechnen, der einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigent374merin von Mietsh344usern ist. Dies gilt in besonderem Ma337e f374r den Beklagten, der bereits bis Ende 1998 Gesell-schafter gewesen ist und in dieser Eigenschaft f374r eines der Mietsh344user selbst den urspr374nglichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat. Nicht zuletzt steht 17 - 8 - der Gew344hrung von Vertrauensschutz hier entgegen, dass die Lieferungen, deren Bezahlung die Kl344gerin verlangt, zu einer Zeit erbracht wurden, in der der Beklagte (wieder) Gesellschafter war. Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 438/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.08.2003 - 22 U 16/03 -
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