BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/05 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UmwG 247247 16, 198, BGB 247 839 Fi; RpflG 247 9 a) Die nach 247 16 Abs. 2 Satz 1, 247 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Ne-gativerkl344rung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechts-tr344gers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist f374r die Erhebung ei-ner Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses ab-gegeben werden. Vor dieser Erkl344rung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (247 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit R374cksicht auf dessen sachliche Unabh344ngigkeit (247 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsaus374bung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Ge-setzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unver-tretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306). BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2005 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Dortmund vom 16. Januar 2004 teilweise abge344ndert. Die Klage auf Zahlung von 166,63 200 nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Honorarrechnungen der Rechtsanw344lte M. , H. und Partner in B. (sieben Rechnungen vom 1. Juni 2001 374ber insgesamt 2.708,53 200 sowie drei Rechnungen vom 29. April 2003 374ber 1.537,31 200, 1.375,99 200 und weitere 1.375,99 200) nebst Zinsen wird abgewiesen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344ger hielten eine Anzahl stimmrechtsloser Vorzugsaktien der im Handelsregister des Amtsgerichts I. eingetragenen F. G. AG. Nachdem die Hauptaktion344re der Gesellschaft ihren Aktienbesitz ver344u337ert hat-ten, wurde in einer am 23. und 24. Februar 2000 durchgef374hrten Hauptver-sammlung die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft beschlossen. Gegen den Beschluss erkl344rten die Kl344ger und andere Aktion344re zur Niederschrift des Notars Widerspruch. Unter dem 29. Februar 2000 meldete der Vorstand der Aktiengesellschaft die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Erkl344rung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben. Am Montag, dem 27. M344rz 2000, verf374gte der Rechtspfleger die Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das Handelsre-gister. Die Eintragung erfolgte am 28. M344rz 2000 und wurde am 13. April 2000 bekannt gemacht. 1 Zwischenzeitlich hatten noch innerhalb der bis zum 24. M344rz 2000 lau-fenden Anfechtungsfrist einzelne Aktion344re Anfechtungsklagen beim Landge-richt Hagen eingereicht, darunter am 21. M344rz 2000 die hiesigen Kl344ger. Eine der Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 4. April 2000 zugestellt. Das Landgericht Hagen wies die Anfechtungsklagen durch Urteil vom 17. Januar 2001 ab. 334ber die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden (vgl. Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm DB 2002, 1431). 2 Neben ihrem Anfechtungsprozess beantragten die Kl344ger beim Amtsge-richt eine Amtsl366schung der eingetragenen Umwandlung und legten gegen die 3 - 4 - ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung sowie gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts eine - sp344ter f374r erledigt erkl344rte - Be-schwerde ein (24 T 3/00 LG Hagen = 15 W 391/00 OLG Hamm). Au337erdem erhoben die Kl344ger in dem Parallelverfahren eines anderen Aktion344rs ihrerseits erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde (23 AR 1/00 LG Hagen = 15 W 347/00 OLG Hamm). Die gegen den zur374ckweisenden Beschluss des Oberlan-desgerichts Hamm vom 27. November 2000 (DB 2001, 85 = ZIP 2001, 569) eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2303/00 - WM 2004, 2354 = DB 2005, 1373). Zeitgleich wandten sich die Kl344ger im Wege der Erinnerung auch unmittelbar gegen die Eintragung der formwech-selnden Umwandlung. Das Amtsgericht verwarf diesen Rechtsbehelf als unzu-l344ssig. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Beschwerde und die wei-tere Beschwerde der Kl344ger zur374ck; dabei erlegte ihnen das Oberlandesgericht auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtstr344gers im Beschwerdeverfahren auf (21 T 7/00 LG Hagen = 15 W 129/01 OLG Hamm). Die hiergegen eingeleg-te Verfassungsbeschwerde der Kl344ger blieb ebenfalls erfolglos (Kammerbe-schluss vom 13. Oktober 2004 - 1 BvR 1035/01). Die Kommanditgesellschaft hat aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts bislang keine Kosten-festsetzung betrieben. Mit der vorliegenden Klage machen die Kl344ger wegen der ihrer Ansicht nach vorzeitigen Eintragung der formwechselnden Umwandlung Amtshaftungs-anspr374che geltend. Sie haben die Feststellung einer Ersatzpflicht des beklagten Landes f374r die ihnen hierdurch entstandenen Sch344den begehrt sowie beziffer-ten Schadensersatz in H366he von zusammen 7.164,65 200 wegen ihrer Rechtsver-folgungskosten in den vorausgegangenen Erinnerungs-, Beschwerde- und Ver-fassungsbeschwerdeverfahren verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten 4 - 5 - zum Ersatz von 166,63 200 Gerichtskosten sowie nach dem Hilfsantrag zur Frei-stellung von Honorarrechnungen der beauftragten Rechtsanw344lte im Umfang von 6.997,82 200 verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt in Bezug auf die mit der Leistungs-klage begehrten Rechtsverfolgungskosten zur Klageabweisung, im 334brigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DB 2006, 36 = NZG 2006, 274 = ZIP 2006, 1296 abgedruckt ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Kl344ger gegen das beklagte Land gem344337 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 6 Der Rechtspfleger beim Amtsgericht I. habe ihnen gegen374ber schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, weil er entgegen 247 16 Abs. 2 UmwG die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister veran-lasst habe, ohne die sogenannte Registersperre zu beachten. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift d374rfe die Eintragung wegen ihrer weit reichenden Wirkungen erst dann erfolgen, wenn die Negativerkl344rung der Vertretungsorga- 7 - 6 - ne unter Ber374cksichtigung der zeitlichen Zusammenh344nge Aussagekraft dar-374ber erlange, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien. Das k366nne fr374hestens nach Ablauf der Monatsfrist der Fall sein. Mit Blick auf die R374ckwirkungsfiktion des 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei zudem der Zeitraum einer demn344chst erfolgenden Zustellung zu ber374cksichtigen. Unab-h344ngig davon, ob eine Negativerkl344rung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist oder erst danach abgegeben werden k366nne, habe deswegen das Registerge-richt bis zur Eintragung einen angemessenen Zeitraum - d.h. mindestens weite-re zwei Wochen - abzuwarten. Hiergegen habe der Rechtspfleger versto337en. Eine ausreichend sichere Feststellung, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden seien, sei am 27. M344rz 2000 nicht m366glich gewe-sen. Die verletzte Amtspflicht entfalte in Bezug auf die Kl344ger auch drittsch374t-zende Wirkung. Die Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse nach 247 16 Abs. 2 UmwG bezweckten vorrangig auch den Schutz der Aktion344re. Diese soll-ten vor der Eintragung einer m366glicherweise rechtswidrigen Umwandlung, de-ren Folgen gem344337 247 202 Abs. 3 UmwG nicht mehr r374ckg344ngig zu machen sei-en, bewahrt bleiben. Eine Obliegenheit zur Information des Registergerichts treffe nach dem klaren Wortlaut des 247 16 Abs. 2 UmwG die Aktion344re nicht. 8 Den Kl344gern sei ferner zumindest im Umfang der vom Landgericht f374r erstattungsf344hig gehaltenen Rechtsverfolgungskosten ein Schaden entstanden. Bei pflichtgem344337em Handeln des Rechtspflegers w344re ihnen eine Belastung mit den Kosten aus dem Amtsl366schungsverfahren, der Erinnerung gegen die Ein-tragung der Umwandlung sowie aus der Nebenintervention in einem von einem anderen Anteilsinhaber betriebenen Amtsl366schungsverfahren und ferner den anschlie337end erhobenen beiden Verfassungsbeschwerden erspart geblieben. 9 - 7 - Es sei zumindest als 374berwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Vertre-tungsorgan des Rechtstr344gers dem Registergericht unverz374glich die Zustellung der ersten Anfechtungsklage am 4. April 2000 als Nachmeldung gem344337 247 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 UmwG bis zum 7. April 2000 mitgeteilt h344tte. F374r die Er-satzf344higkeit dieser Rechtsverfolgungskosten komme es nicht darauf an, ob die Anfechtungsklage Erfolg gehabt h344tte und ob der Rechtstr344ger bei einer zu-n344chst unterbliebenen Eintragung gem344337 247 16 Abs. 3 UmwG h344tte vorgehen k366nnen. Im Fall eines pflichtgem344337en Verhaltens des Rechtspflegers w344re es jedenfalls nicht zu der am 27. M344rz 2000 verf374gten Eintragung, die die Kl344ger mit ihren Rechtsbehelfen bek344mpft h344tten, gekommen. Die Rechtsverfolgung der Kl344ger k366nne trotz der Regelung des 247 202 Abs. 3 UmwG mit R374cksicht auf die zur 334berpr374fung gestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auch nicht als von vornherein zweckwidrig und nicht sachgerecht angesehen werden; diese Schritte beugten zudem dem Einwand vor, es seien nicht alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zur Schadensabwendung ausgesch366pft worden. Eine Erstattungsf344higkeit der Rechtsverfolgungskosten lasse sich schlie337lich nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlust einer tats344chlichen oder rechtlichen Position, auf die der Betroffene keinen An-spruch habe, verneinen. Jedenfalls bei diesen Kosten handele es sich nicht um solche Schadenspositionen, die aus blo337em Zeitgewinn im Falle eines unter-stellten Misserfolges der Anfechtungsklage resultierten. Sie beruhten allein auf der amtspflichtwidrig bereits am 27. M344rz 2000 verf374gten Eintragung und seien vom Erfolg oder Misserfolg der erhobenen Anfechtungsklage bei unterstellt pflichtgem344337em Verhalten des Registergerichts unabh344ngig. - 8 - Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung treffe die Kl344ger nicht. Es k366nne ihnen nicht angelastet werden, dass sie die Klagefrist f374r ihre Anfech-tungsklage nahezu ausgesch366pft h344tten. Eine Obliegenheit zur Unterrichtung des Registergerichts hier374ber habe sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt des 247 839 Abs. 3 BGB getroffen. Die Bestimmung sei unanwendbar, solange die Pflichtverletzung wie hier noch nicht begangen worden sei. 10 Ebenso wenig sei die Inanspruchnahme des beklagten Landes gem344337 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer anderweitigen Ersatzm366glichkeit ausge-schlossen. Es k366nne f374r die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben, ob die Behauptung der Kl344ger zutreffe, der Rechtspfleger habe seine Amtspflicht vors344tzlich verletzt. Zumutbare andere Ersatzm366glichkeiten zum Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten erg344ben sich f374r die Kl344ger aufgrund des Parteivor-trags nicht. 11 Die Feststellungsklage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang ebenso begr374ndet. F374r das Entstehen eines weiteren Schadens, mindestens infolge einer Inanspruchnahme der Kl344ger hinsichtlich der au337ergerichtlichen Kosten des Rechtstr344gers aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlan-desgericht Hamm 15 W 129/01, bestehe jedenfalls eine 374berwiegende Wahr-scheinlichkeit. Die Ersatzpflicht des Landes h344nge insoweit auch nicht vom Er-folg der von den Kl344gern erhobenen Anfechtungsklage oder bei pflichtgem344-337em Verhalten des Rechtspflegers von der m366glicherweise zu einem sp344teren Zeitpunkt gleichwohl nach 247 16 Abs. 3 UmwG bewirkten Eintragung der Um-wandlung ab. 12 - 9 - II. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 13 A. Leistungsklage 14 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Amts-pflichtverletzung des Rechtspflegers wegen verfr374hter Eintragung der form-wechselnden Umwandlung in das Handelsregister festgestellt. 15 a) Nach 247 198 Abs. 1 UmwG ist die neue Rechtsform des Rechtstr344gers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtstr344ger einge-tragen ist, anzumelden. Dabei sind die Vorschriften des 247 16 Abs. 2 und 3 UmwG entsprechend anzuwenden (247 198 Abs. 3 UmwG). Die Vertretungsorga-ne des Rechtstr344gers haben folglich bei der Anmeldung zu erkl344ren, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgem344337 erhoben oder eine solche Klage rechtskr344ftig abgewiesen oder zu-r374ckgenommen worden ist (247 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 UmwG). Liegt die Erkl344-rung nicht vor, darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Ver-zichtserkl344rung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbe-schlusses verzichten (247 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Hierdurch soll verhindert werden, dass trotz bestehender Anfechtbarkeit des Beschlusses durch die kon-stitutiv wirkende Eintragung der Umwandlung (247 202 Abs. 1 und 3 UmwG) voll-endete Tatsachen geschaffen werden (vgl. dazu bereits BGHZ 112, 8, 16 ff.; ferner Lutter/Decher, UmwG, 3. Aufl. 2004, 247 198 Rn. 32). 16 - 10 - b) Die in 247 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG geforderte Negativerkl344rung der Ver-tretungsorgane kann wirksam erst nach Ablauf der f374r Klagen bestimmten Mo-natsfrist (247 195 Abs. 1 UmwG) abgegeben werden (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326, 1327 = DB 2001, 1483, 1484; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 3. Aufl. 2006, 247 16 Rn. 26; Lutter/Bork, aaO, 247 16 Rn. 11; Lutter/ Decher, aaO, 247 198 Rn. 36, 38; Widmann/Mayer/Fronh366fer, Umwandlungs-recht, Stand November 2005, 247 16 UmwG Rn. 73; abweichend Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, 1996, 247 16 UmwG Rn. 24). Das folgt schon daraus, dass erst nach diesem Zeitpunkt 374berhaupt beurteilt werden kann, ob eine Klage "nicht oder nicht fristgem344337" erhoben wor-den ist. Dementsprechend hatten nach den vorausgegangenen, durch das Umwandlungsgesetz ersetzten fr374heren gesetzlichen Regelungen in 247 345 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. und in 247 24 Abs. 2 Satz 1 KapErhG a.F. der Vorstand oder die Gesch344ftsf374hrer bei der Anmeldung zu erkl344ren, dass die Verschmel-zungsbeschl374sse "innerhalb der Anfechtungsfrist" nicht angefochten worden seien oder die Anfechtung rechtskr344ftig zur374ckgewiesen worden sei. Das wurde zu Recht dahin verstanden, dass die Negativerkl344rung oder die Anmeldung mit dem Negativattest in der Regel fr374hestens nach dem Ablauf der Klagefrist des 247 246 Abs. 1 AktG erfolgen konnte und notfalls die Negativerkl344rung sp344- ter nachzureichen war (Grunewald in Ge337ler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG, 1976/1994, 247 345 Rn. 10; Kraft in K366lner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1990, 247 345 Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Nega-tiverkl344rung "wie bisher" verlangt (BT-Drucks. 12/6699 S. 88 = BR-Drucks. 75/94 S. 88), diese Rechtslage 344ndern wollte. Nur eine solche Auslegung tr344gt zudem den schutzw374rdigen Interessen der anfechtungsberechtigten Anteilsin-haber Rechnung. Denn eine vorzeitige Negativerkl344rung ist von vornherein kaum aussagekr344ftig und macht das ohnehin f374r die Anteilsinhaber gef344hrliche Eintragungsverfahren trotz der in 247 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG angeordneten 17 - 11 - Nachmeldepflicht der Vertretungsorgane 374berm344337ig fehleranf344llig (vgl. Lutter/ Bork, aaO, 247 16 Rn. 11). c) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Registergericht, wie das Berufungsgericht meint (ebenso OLG Hamburg NZG 2003, 981; Lutter/Bork, aaO; Schmitt/H366rtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 4. Aufl. 2006, 247 16 UmwG Rn. 20; Widmann/Mayer/Fronh366fer, aaO, 247 16 UmwG Rn. 73), 374ber die Monats-frist f374r Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses hinaus mit R374cksicht auf die R374ckwirkung einer Klageerhebung auf den Eingang der Klageschrift bei "demn344chst" erfolgter Zustellung nach 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt 247 167 ZPO) noch wenigstens weitere zwei Wochen h344tte abwarten m374ssen, bevor es die Eintragung der Umwandlung vornahm. Der Rechtspfleger durfte jedenfalls die Eintragung so lange nicht verf374gen, als keine hinreichende, wie dargelegt erst nach Fristablauf am 24. M344rz 2000 m366gliche Negativerkl344rung des Vorstands der F. G. AG vorlag. Dessen tats344chlich bereits f374nf Tage nach dem Hauptversammlungsbeschluss abgegebene Versicherung konnte daf374r nicht ausreichen. Hiermit steht eine Amtspflichtverletzung des Registergerichts fest. Dass die das Gericht dabei treffenden Amtspflichten drittgerichtet sind und die Kl344ger als Aktion344re des umgewandelten Rechtstr344gers hier zum Kreis der ge-sch374tzten "Dritten" geh366ren, steht au337er Frage und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. 18 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass den Rechtspfleger wegen der vorzeitigen Eintragung ein Verschulden trifft. F374r richterliche Amts-pflichtverletzungen au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der erkennende Senat allerdings entschieden, dass auch der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabh344ngigkeit zu beachten sei. Soweit in solchen F344llen im Amtshaftungsprozess dar374ber zu befinden sei, ob ein Rich- 19 - 12 - ter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflicht-widrig gehandelt habe, k366nne ihm ein Schuldvorwurf in diesem Bereich nur bei besonders groben Verst366337en gemacht werden (BGHZ 155, 306, 309 f.; Be-schluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919 = BGHR BGB 247 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.). Inhaltlich laufe dies auf eine Haftung - nur - f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit hinaus (BGHZ 155 aaO). Im sp344teren Urteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05 (Umdruck S. 5, unver366ffentlicht) hat der Senat statt dessen auf die Vertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht abge-stellt. Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 404 f. m.w.N. = NJW 2000, 1709). Er ist jedoch gem344337 247 9 RpflG in seiner Amtsaus374bung in gleicher Weise sachlich unabh344ngig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zust344ndigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesausle-gung anzulegenden Sorgfaltsma337st344be m374ssen dem ebenfalls Rechnung tra-gen (weitergehend OLG Frankfurt am Main MDR 2005, 1051 = OLG-Report 2005, 241, 243). Ein Verschulden des Rechtspflegers kann deswegen nur be-jaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Im Streitfall ist diese Bedingung indes-sen auch unter Ber374cksichtigung des damaligen Stands der Kommentarliteratur (vgl. dazu etwa Lutter/Bork, UmwG, 1996, 247 16 Rn. 11) gegeben. Zum Zeit-punkt der verf374gten Eintragung am 27. M344rz 2000 lag allein eine offensichtlich unzureichende Negativerkl344rung des Vorstands der F. G. AG vor. Die Entscheidung 374ber eine Eintragung der Umwandlung entbehrte damit jeder Grundlage. Darauf, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses infolge einer Nachmeldung des 20 - 13 - Vorstands noch rechtzeitig Kenntnis erhalten w374rde, durfte der Rechtspfleger, als er unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung verf374gte, nicht vertrauen. 3. F374r die Leistungsklage kommt es auf diese Fragen letztlich nicht an. Sie erweist sich zumindest deshalb als unbegr374ndet, weil die beziffert geltend ge-machten Verfahrenskosten aus den von den Kl344gern vorab gef374hrten Erinne-rungs-, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts insgesamt keinen ersatzf344higen Schaden darstel-len. 21 a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gesch344digten geh366ren zwar grunds344tzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich geworde-nen Rechtsverfolgungskosten. Der Sch344diger hat jedoch nicht schlechthin alle dadurch ad344quat verursachten gerichtlichen und au337ergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Gesch344digten vern374nfti-gerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig erschienen (vgl. BGHZ 127, 348, 350; Senatsurteil vom 23. M344rz 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - NJW 2006, 1065 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die von den Kl344gern gegen die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister eingeleiteten Verfahren waren von vornherein erkennbar aussichtslos. Solche Rechtsbehelfe muss der Gesch344digte dann auch nicht bei Amtspflichtverletzungen mit R374ck-sicht auf 247 839 Abs. 3 BGB einlegen. 22 b) Es entspricht zun344chst einhelliger Auffassung, dass gegen Eintragun-gen im Handelsregister wegen deren Publizit344tswirkungen die Beschwerde nicht statthaft ist (BGHZ 104, 61, 63; BayObLGZ 1986, 540, 541; 1991, 337, 23 - 14 - 339; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, 247 142 Rn. 4; jeweils m.w.N.). F374r die Rechtspflegererinnerung gilt nichts anderes (BayObLG DNotZ 1986, 48; Arnold/Meyer-Stolte/Hansen, RpflG, 6. Aufl. 2002, 247 11 Rn. 88). Der Betroffene ist vielmehr auf die Einleitung eines Amtsl366-schungsverfahrens nach den 247247 142 ff. FGG mit dem Ziel einer Beseitigung der eingetretenen Wirkungen f374r die Zukunft und notfalls auf eine Amtshaftungskla-ge verwiesen. Dabei kann freilich ein in das Handelsregister eingetragener Hauptversammlungsbeschluss nach 247 144 Abs. 2 FGG gem344337 den Vorschriften der 247247 142, 143 FGG nur dann als nichtig gel366scht werden, wenn er durch sei-nen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im 366ffentlichen Interesse erscheint (vgl. BayObLGZ 1991, 337, 342; OLG Frank-furt NJW-RR 2003, 1122 = ZIP 2003, 1607 f.; OLG Hamburg NZG 2003, 981 f.; OLG Hamm OLGZ 1994, 415, 416 f. = NJW-RR 1994, 548, 549; ZIP 2001, 569, 570; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, 247 144 Rn. 5). Selbst dieser Weg wird indessen durch den umfassenden Bestands-schutz nach 247 20 Abs. 2 UmwG und 247 202 Abs. 3 UmwG zus344tzlich einge-schr344nkt und weitgehend versperrt (vgl. BayObLG DNotZ 2000, 232 f.; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt aaO; Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. 2006, 247 144 Rn. 29; Lutter/Grunewald, aaO, 247 20 Rn. 71 ff.; Lutter/Decher, aaO, 247 202 Rn. 57, 64; Semler/Stengel/K374bler, UmwG, 2003, 247 202 Rn. 34 f.). Die Verlet-zung nur verfahrensrechtlicher Vorschriften im Anmeldeverfahren wie die Nicht-beachtung der Registersperre gen374gt jedenfalls f374r eine Amtsl366schung der Umwandlung ersichtlich nicht. Inhaltliche M344ngel des Umwandlungsbeschlus-ses, die nach 247 241 AktG zu dessen Nichtigkeit h344tten f374hren k366nnen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, aaO, S. 1327), hatten die Kl344ger ebenso wenig geltend ge-macht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ergebnis dieser Auslegung bestehen weder mit R374cksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die auch das in der Aktie verk366rperte Anteilseigentum sch374tzt (BVerfGE - 15 - 100, 289, 301 f.; BVerfG WM 2000, 1948, 1949), noch wegen des mit Art. 19 Abs. 4 GG gew344hrleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1326, 1327 f.; OLG Hamburg NZG 2003,981, 982; OLG Hamm ZIP 2001, 569, 571). Derartige Beschr344nkungen sind vielmehr im Interesse der Rechtssicherheit aus Sachgr374nden geboten. Insbesondere gegen die Erfolgs-aussichten der von den Kl344gern eingelegten Verfassungsbeschwerden spricht im 334brigen, dass die Kl344ger auch nicht alle ihnen gegebenen und zumutbaren M366glichkeiten gegen die Eintragung der Umwandlung ausgesch366pft hatten, da sie eine Unterrichtung des Registergerichts 374ber die von ihnen eingereichten Anfechtungsklagen unterlassen hatten (BVerfG WM 2004, 2354 f. = DB 2005, 1373, 1374). B. Feststellungsklage 24 1. Die mangelnde Ersatzf344higkeit von Sch344den der Kl344ger bei ihrer Rechts-verfolgung in den vorausgegangenen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren hat ferner zur Folge, dass der von ihnen weiter erhobene Feststellungsantrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unzul344ssig ist. F374r das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gen374gt die blo337e M366glichkeit eines Schadenseintritts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Bei reinen Verm366genssch344den, wie hier, h344ngt demgegen374ber bereits die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verlet-zungshandlung zur374ckzuf374hrenden Schadens ab (BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 m.w.N. = NJW 2006, 830, 832 f.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - Rn. 9, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat insoweit die Belastung der Kl344ger mit den au337ergerichtlichen Kosten des Rechtstr344gers aus 25 - 16 - dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm - 15 W 129/01 - ausreichen lassen. Diese Kosten sind jedoch nach den vorstehenden Ausf374h-rungen nicht ersatzf344hig. Es kommt deswegen darauf an, ob den Kl344gern die dar374ber hinaus behaupteten Sch344den, insbesondere steuerlicher Art, entstan-den sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen. 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 26 a) Verm366gensnachteile der Kl344ger aus einer vorzeitigen Eintragung der Umwandlung fallen nur dann in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wenn die gegen den Umwandlungsbeschluss von den Kl344gern erhobene An-fechtungsklage auch sachlich begr374ndet oder ohne die verfr374hte Eintragung begr374ndet gewesen w344re. Andernfalls w344re die schadensverursachende Ma337-nahme zwar verfahrensfehlerhaft gewesen, jedoch im sachlichen Ergebnis rich-tig. Der Verlust einer tats344chlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt aber der Gesch344digte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, stellt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich keinen ersatz-f344higen Schaden dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; 145, 256, 262; BGH, Vers344umnisurteil vom 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00 - NJW 2005, 1935, 1936). Dass die Anfechtungsklage hier wegen der Registersperre bis zum rechtskr344ftigen Abschluss dieses Prozesses tats344chlich eine aufschiebende Wirkung gehabt h344tte, falls der Rechtstr344ger nicht mit Erfolg das Verfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG eingeleitet h344tte, verdient ebenfalls f374r sich allein kei-nen rechtlichen Schutz (s. RGZ 162, 65, 68 f. f374r die Einlegung eines aussichts-losen Rechtsmittels; BGH, Vers344umnisurteil vom 16. Dezember 2004 aaO f374r die Anfechtung eines rechtm344337igen belastenden Verwaltungsakts). Das Beru- 27 - 17 - fungsgericht wird daher gegebenenfalls au337erdem die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage zu pr374fen haben. b) Zweifel bestehen 374berdies auch an dem v366lligen Ausschluss eines Mitverschuldens der Kl344ger an dem Schadenseintritt. Entgegen dem Beru-fungsgericht liegt hier mit R374cksicht auf die im Kammerbeschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 13. Oktober 2004 (1 BvR 2303/00 aaO) im Zusam-menhang mit der Subsidiarit344t der Verfassungsbeschwerde ge344u337erten Beden-ken eine Obliegenheit der gegen einen Umwandlungsbeschluss klagenden Ak-tion344re zur Information des Registergerichts, wenn die Anfechtungsklage erst gegen Ende der Anfechtungsfrist erhoben wird, nahe. Das bedarf aber erforder-lichenfalls weiterer tatrichterlicher Pr374fung. 28 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.01.2004 - 8 O 26/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2005 - 11 U 70/04 -
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