BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 283/09 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. November 2009 wird als unzul344ssig verworfen, weil ein die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO 374bersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Die Beschwer des Beklagten durch die Eintragung einer beschr344nkt pers366nlichen Dienstbarkeit - Geh- und Fahrtrecht - f374r die Stadt A. zu Lasten des gemein-schaftlichen Wegegrundst374cks besteht darin, nunmehr regelm344337i-gen Anliegerverkehr auf dem entlang seiner s374dlichen Grund-st374cksgrenze f374hrenden Wegegrundst374ck zu den Grundst374cken der Kl344ger dulden zu m374ssen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass dieser Nachteil den Betrag von 10.000 200 374ber-steigt. Eine Wertminderung seines Miteigentumsanteils an dem Wegegrundst374ck, das die Kl344ger als Miteigent374mer ohnehin befah-ren d374rfen, durch dessen Nutzung als Erschlie337ungsweg zu den Grundst374cken der Kl344ger ist nicht erkennbar. Im 334brigen w344re die Beschwerde auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. - 3 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: bis zu 14.000 200 (10.000 200, 3.500 200, 400,07 200) Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 O 830/08 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 24.11.2009 - 30 U 271/09 -
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