BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 283/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie d ie Richterin Dr. Liebert beschlossen: Bei dem Beschluss des Senats vom 10. September 2015 hat es sein Bewenden. Gründe: Der Senat hat die Sach - und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Gegen den B eschluss des Kammergerichts vom 18. November 2011, durch den die in dem Berufungsverfahren 26 U 78/11 gestellten Prozessko s- tenhilfeanträge des Beklagten vom 6. Juli 2011 und 5. September 2011 abg e- lehnt worden sind, hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner P rozessbevollmäc h- tigten vom 7. Dezember 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammer - gericht hat das Rechtsmittel als "Erinnerung" ausgelegt und am 7. März 2012 beschlossen, dass der Beschluss vom 18. November 2011 unverändert bleibt. 1 2 - 3 - Gegen den Besch luss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2011, durch den die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, hat dieser mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2011 ebenfalls sofortige Beschwerde eing elegt. Mit richterl i- cher Verfügung vom 19. Dezember 2011 ist der Beklagte unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen worden, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht stattfindet und gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesg e- richtshof gemäß § 522 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt. Mit Verfügung vom 16. April 2012 ist der Beklagte an die Erledigung der Anfrage erinnert worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. Erst mit Sac hstandsanfragen vom 29. Juni 2015 und 5. August 2015 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten danach erkundigt, ob es "eine Nachricht durch den Bundesgerichtshof" gebe. Auf den telefonischen Hinweis des Richters am Kammergericht Dr. G . , d ie sofort i- ge Beschwerde vom 7. Dezember 2011 sei bislang dem Bundesgerichtshof wegen der Vielzahl der in dem Berufungsverfahren gestellten Anträge vers e- hentlich noch nicht vorgelegt worden, hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. August 2015 erklärt, "dass die sofortige Beschwerde weite r- verfolgt werden soll". Das Kammergericht hat die Akten daraufhin dem Bunde s- gerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den B e- schluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 31. Oktober 2011 vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht nach alledem - insbeso n- dere auch aufgrund des Umstands, dass der Rechtsbehelf gegen die Vers a- gung der Prozesskostenhilfe bereits seit dem 7. März 2012 erledigt war - außer Zweifel, dass sich die dem Bundesgeri chtshof zur Entscheidung vorgelegte "s o- fortige Beschwerde" ausschließlich gegen den vorbezeichneten Zurückwe i- sungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gerichtet hat. Dementsprechend hat 3 4 - 4 - der erkennende Senat das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzula s- su ng der Revision nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO ausgelegt, die mangels Zulässigkeit (§ 544 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) zu verwerfen war. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Ent scheidung vom 24.03.2011 - 10 O 144/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2011 - 26 U 78/11 -
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