BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 284/00 Verkündet am: 13. Dezember 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2000 i n - soweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1999 zurückgewiesen worden ist, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1 Zahlung anteiligen Erfolgshonorars in Höhe von 15.939 DM nebst Zinsen und von dem Beklagten zu 2 (hilfsweise) Zahlung von weiteren 363.819,75 DM (402.459,75 DM abzüglich 38.640 DM) nebst Zi n - sen verlangt, und auf die Anschlußberufung der Beklagten zu 1 die Klage auf Za h - lung von 12.380,47 DM nebst Zinsen gemäß Rechnung vom 16. April 1997 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 in sämtlichen Rechtszügen zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Parteien streiten ber die Vergtung fr Ttigkeiten, die die Klg e - rin, die sich mit der Beratung von Unternehmen bei Unternehmensan- und - verku fen befaût, im Zusammenhang mit der im Mai 1997 erfolgten Veruû e - rung von Geschftsanteilen der Beklagten zu 1 erbracht hat. Die damals noch als L. Maschinenfabrik GmbH firmierende Beklagte zu 1, deren Geschftsanteile zum grûten Teil von der Beklagten zu 3 (10.458.500 DM), zum geringeren Teil von dem Beklagten zu 2 (1.162.000 DM) und von der Beklagten zu 1 selbst (480.000 DM) gehalten wurden, war 1996 auf der Suche nach einem industriellen Partner. Hierbei wurde Anfang Se p - tember 1996 auf Vermittlung eines Mitglieds des Beirats der Beklagten zu 1 die Klgerin eingeschaltet. Diese bersandte unter dem Datum 7. November 1996, nachdem sie bereits Anfang Oktober 1996 abstimmungsgemû mit dem schwedischen Unternehmen S. I. AB Kontakt aufgenommen hatte, der Bekla g - ten zu 1 einen "Mandatsvorschlag", in dem die Bedingungen fr die Zusa m - menarbeit bei der "Entwicklung strategischer Allianzen" festgehalten sind. Am 12. November 1996 unterschrieben der Beklagte zu 2, der nicht nur Mitgesel l - schafter, sondern auch einer von zwei Geschftsfhrern der Beklagten zu 1 war, und der weitere Geschftsfhrer Dr. Z. den Mandatsvertrag "fr die L. M a - schinenfabrik GmbH zum Zeichen des Einverstndnisses mit diesem Mandat s - vertrag". Laut Mandatsvertrag gliederten sich die Beratungsleistungen der Klg e - rin in insgesamt fnf "Projektphasen", wobei "erste Arbeitsschritte der Phasen 1 - 4 - und 3" bereits seit dem 12. September 1996 geleistet worden waren. Der Ma n - datsvertrag enthlt, soweit hier von Interesse, folgende Klauseln: "3. Die Mandats-Konditionen 3.1. Dauer, Exklusivitt, Umfang Diese Vereinbarung gilt zunchst ohne zeitliche Begre n - zung. Beide Seiten knnen das Mandat jedoch jederzeit ohne Angabe von Grnden, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, kndigen. Der Auftrag wird uns fr die Dauer des Mandats, mit Au s - nahme des Kandidaten A. A. selbst, auf exklusiver Basis erteilt. L. und seine Gesellschafter verpflichten sich, keinen anderen, B. vergleichbaren Berater zur Verwirklichung di e - ses spezifischen Projektes einzuschalten. ... 3.2. Vergtung unserer Beratungsleistungen 3.2.1. Zeitaufwand Unsere Beratungsttigkeit werden wir Ihnen auf der Basis folgender Staffel je Mann/Tag berechnen: ? DM 3.500,-- fr Geschftsfhrer/ Partner ... Den Zeitaufwand (und die Auslagen, vgl. Kapitel 3.2.3.) fr die Projektphasen 1-4 berechnen wir Ihrer Gesellschaft. Den Zeitaufwand und die Auslagen der Projektphase 5 werden wir nach vorheriger Absti m - mung entweder Ihrer Gesellschaft oder den Anteil s - eignern pro rata berechnen. - 5 - 3.2.2. Erfolgshonorar Falls die Gesellschafter von L. als Ergebnis der in Phase 4 eingeleiteten Sondierungen ihr Einve r - stndnis mitteilen, Phase 5 einzuleiten und in Ric h - tung des Ziels dieses Mandats zu intensivieren (die Transaktion), berechnen wir den Anteilseignern nach Abschluû der Transaktion das Erfolgshonorar nach folgender Formel: ? 1,5 % auf die ersten DM 15 Mio. des Trans- aktionsvolumens ? 2,5 % auf die nchsten DM 15 Mio. des Trans- aktionsvolumens ... (1) Das Erfolgshonorar wird jedem der Anteilseigner entsprechend seiner Beteiligungsquote berec h - net. (2) Als Transaktionsvolumen sind smtliche wir t - schaftlichen Leistungen zu verstehen, die L., i h - re Anteilseigner oder ein mit L. verbundenes Unternehmen im Rahmen einer Transaktion als Gegenleistung in Geld oder in Form anderer Wirtschaftsgter erhlt, ... (3) Als Mindesterfolgshonorar wird der Betrag von DM 350.000,-- festgelegt. Sollte sich, unbesch a - det der Regelungen des nachfolgenden Absa t - zes zeigen, daû das Mindesterfolgshonorar von DM 350.000,-- bei einer Minderheitsbeteiligung oder bei Teilverkufen prozentuell deutlich berhht erscheint, sollten die Anteilseigner und B. ein angemessenes Niveau miteinander ab- stimmen. ... (5) Im Falle e iner Transaktion vergten bzw. erla s - sen wir der Gesellschaft bzw., falls zutreffend, - 6 - den Anteilseignern den bereits gezahlten bzw. flligen Zeitaufwand der Projektphasen 1-4, w o - bei im angestrebten Transaktionsfall (die Meh r - heit der Anteile wird bertragen) das Mindeste r - folgshonorar von DM 350.000,-- nicht unte r - schrit ten werden darf." Die Klgerin erteilte der Beklagten zu 1 insgesamt drei Rechnungen ber Zeithonorare und Auslagen fr erbrachte Beratungsleistungen. Die B e - klagte zu 1 bezahlte die erste Rec hnung. Die zweite Rechnung vom 18. Februar 1997 ber einen Gesamtbetrag von 35.413,50 DM fr Beratung s - leistungen vom 30. November 1996 bis 31. Januar 1997 beglich die Beklagte zu 1 nicht. Auch auf die nach der am 21. Mrz 1997 mit Wirkung zum 7. April 1997 erfolgten Kndigung des Mandatsvertrags durch die Beklagte zu 1 e r - stellte Rechnung der Klgerin vom 16. April 1997 ber einen Gesamtbetrag von 12.380,47 DM fr Beratungsleistungen vom 1. Februar bis zum 19. Mrz 1997 erfolgte keine Zahlung. Mit notariel lem Kaufvertrag vom 30. Mai 1997 bertrugen der Beklagte zu 2 - bis auf einen abgesplitteten und anderweitig veruûerten Anteil von 1.000 DM - und die Beklagte zu 3 ihre Geschftsanteile auf die D. V. V. mbH; die Geschftsanteile dieser Gesellschaft wiederum wurden zeitnah an die S. I. AB veruûert. Daraufhin stellte die Klgerin mit an die Geschftsfhrer der B e - klagten zu 1 gerichtetem Schreiben vom 30. Juni 1997 das Mindesterfolgsh o - norar von 350.000 DM zuzglich 15 % Mehrwertsteuer (insgesamt 402.500 DM) in Rechnung. Auch insoweit erfolgte keine Zahlung. Die Klgerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu 1 zur Zahlung des noch offenen Zeithonorars von insgesamt 47.793,97 DM nebst - 7 - Zinsen sowie alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Erfolgsh o - norars von 402.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Begehren auf Zahlung des Zeithonorars bis auf einen geringfgigen Teil der geltend gemachten Zinsen entsprochen und hinsichtlich des verlangten Erfolgshonorars die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klgerin Berufung und die Beklagte zu 1 Anschluûberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klgerin nur noch anteilige Bezahlung des Erfolgshonorars verlangt, nmlich - entsprechend der Verteilung der Geschftsanteile der Beklagten zu 1 bei Auftragserteilung - von der Beklagten zu 1 Zahlung von 15.939 DM, von dem Beklagten zu 2 Zahlung von 38.640 DM und von der Beklagten zu 3 Zahlung von 347.880,75 DM, j e - weils nebst Zinsen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu 2 zur Za h - lung des gesamten Erfolgshonorars zu verurteilen. Insoweit hat die Klgerin vorgetragen, fr den Fall, daû der Beklagte zu 2 keinen Auftrag zum Abschluû des Mandatsvertrags gehabt habe, hafte er auf den vollen Betrag, da er dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und im brigen die Klgerin bewuût ber den Umfang des Auftrags getuscht htte. Mit der Anschluûber u - fung hat sich die Beklagte zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Tei l - honorars gewendet. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil entschieden, daû der Klg e - rin kein Anspruch auf (anteiliges) Erfolgshonorar gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 zustehe, und hat insoweit die Berufung der Klgerin zurc k - gewiesen. Über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten anteiligen Erfolg s - honoraranspruch hat das Oberlandesgericht keine Entscheidung getroffen, weil es insoweit noch weitere Sachaufklrung fr erforderlich gehalten hat. Es hat - 8 - jedoch ausgesprochen, daû die Klgerin vom Beklagten zu 2 jedenfalls nicht mehr als 38.640 DM nebst Zinsen verlangen kann. Auf die Anschluûberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die auf Zahlung des Zeithonorars gerichtete Klage unter teilweiser Abnderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit die Klgerin Zahlung der Rechnung vom 16. April 1997 ber 12.380,47 DM nebst Zinsen begehrt hat. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit sich die Klgerin d a - gegen wendet, daû das Oberlandesgericht hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Erfolgshonoraranteils und ber den gestellten Hilfsa n - trag zu ihrem Nachteil entschieden und darber hinaus der Anschluûberufung der Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben hat. Entscheidungsgrnde Die Revision der Klgerin fhrt in dem Umfang, in dem sie der Senat angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverwe i - sung der Sache an das Berufungsgericht. - 9 - A. Zur Berufung der Klgerin I. Anspruch der Klgerin gegen die Beklagte zu 1 auf anteilige Zahlung des Mi n - desterfolgshonorars Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû ungeachtet des vo r - herigen Beginns der Vertragsdurchfhrung und etwaiger dabei getroffener oder ins Auge gefaûter Absprachen allein die Bestimmungen des Mandatsvertrags maûgeblich dafr sind, ob der Klgerin ein Erfolgshonorar zusteht. Dies lût Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Darber hinaus hat sich die Klgerin im Berufungsverfahren selbst auf den Standpunkt gestellt, daû sie gemû Ziff. 3.2. 2. (1) des Mandatsvertrags bei Verwirklichung des angestrebten Transaktionsfalles ein verdientes Erfolgsh o - norar nicht von jedem Anteilseigner als Gesamtschuldner in voller Hhe, so n - dern nur anteilig entsprechend der Beteiligungsquote (pro rata) verlangen kann. 1. Das Berufungsgericht verneint jegliche Zahlungspflicht der Beklagten zu 1, weil es, bezogen auf die von ihr selbst gehaltenen Anteile, zu keiner Transaktion gekommen sei. Der Umstand, daû die Klgerin vorliegend das vertraglich vorgesehene Mindesthonorar einfordere, rechtfertige keine andere Betrachtung. Dem knne dadurch Rechnung getragen werden, daû das Mi n - desthonorar auf die anderen Anteilseigner entsprechend deren Beteiligung s - quote umgelegt werde. - 10 - Diese Auslegung verletzt, wie die Revision zu Recht rgt, den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - NJW 2001, 143 m.w.N.). a) Das Berufungsgericht entnimmt, insoweit der Argumentation der B e - klagten zu 1 folgend, der Ziff. 3.2.2. (1) des Mandatsvertrags, daû im Transa k - tionsfalle die Berechnung der von den Anteilseignern anteilig zu zahlenden Vergtung nicht am Nominalwert der von diesen im Zeitpunkt der Transaktion gehaltenen Geschftsanteile auszurichten ist, sondern daran, ob und inwieweit der jeweilige Anteilseigner an der konkret durchgefhrten Transaktion beteiligt ist. Diese Auslegung beachtet nicht, wie die Revision zutreffend geltend macht, den Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Erfolgshonorarkla u - sel. Danach bestimmt sich das Erfolgshonorar der Klgerin, gestaffelt in Pr o - zentstzen von 1,5 bis 4 v.H., nach dem gettigten Transaktionsvolumen, also im Verkaufsfalle nach der Hhe des bei der Veruûerung von Geschftsante i - len der Beklagten zu 1 erzielten Kaufpreises. Dabei lût sich Ziff. 3.2.2. (3) und (5) deutlich entnehmen, daû jedenfalls bei einer Übertragung der Mehrheit der Anteile - vorliegend deutlich ber 90 v.H. - der angestrebte Transaktionsfall eingetreten, mithin die volle Vergtung, mindestens jedoch 350.000 DM, zu zahlen ist, ohne daû sich die Klgerin auf Verhandlungen ber eine einve r - nehmliche Honorarreduzierung einlassen muû (vgl. insoweit Ziff. 3.3.2. (3) Satz 2 des Mandatsvertrags). - 11 - Wrde man hier die Berechnung der von den Anteilseignern zu zahle n - den Vergtung mit dem Berufungsgericht danach bestimmen, ob und in we l - cher Hhe der jeweilige Anteilseigner an der die Erfolgshonorarzahlungspflicht konkret auslsenden Transaktion beteiligt ist, so wrde diese Art der Quot e - lung immer dann, wenn nicht alle Geschftsanteile bertragen werden, zu einer Reduzierung der der Klgerin aufgrund des Transaktionsvolumens an sich z u - stehenden Vergtung fhren. Insbesondere knnte - wie hier - der Fall eintr e - ten, daû trotz Übertragung der ganz berwiegenden Mehrheit der Anteile das Mindesthonorar von 350.000 DM nicht erreicht wird. Dieses Ergebnis stnde ersichtlich im Widerspruch zu dem Willen der Vertragsschlieûenden, die den Fall, daû mglicherweise nicht alle Anteile Gegenstand der angestrebten Transaktion sein werden, bedacht und geregelt haben. b) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, vorliegend knne eine U n - terschreitung des Mindesthonorars von 350.000 DM dadurch vermieden we r - den, daû bei Nichtbeteiligung eines Minderheitsanteilseigners an der Transa k - tion dieser rechnerische Anteil auf die brigen Anteilseigner entsprechend ihrer quotalen Beteiligung an der Transaktion umgelegt werde, hat es unter Verstoû gegen anerkannte Auslegungsregeln der Ziff. 3.2.2. (1) einen mglichen B e - deutungsinhalt gegeben, der weder im Vertragswortlaut noch im Vorbringen der Parteien einen Anhalt findet (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499, 1500). 2. Allerdings ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1, sich an der Zahlung des Erfolgshonorars zu beteiligen, deshalb zweifelhaft, weil fraglich ist, ob die Beklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinne des Mandatsvertrags angesehen we r - den kann, so daû die Auslegung des Berufungsgerichts sich aus anderen E r - - 12 - wgungen als im Ergebnis zutreffend erweisen knnte. Da dieser Aspekt j e - doch von den Parteien des Rechtsstreits und den Vorinstanzen bisher noch nicht in den Blick genommen worden ist, kommt insoweit eine eigene Ausl e - gung durch den Senat nicht in Betracht. a) Hinsichtlich der Geschftsanteile, die eine Gesellschaft mit b e - schrnk ter Haftung selbst hlt, gelten Besonderheiten. Die Mitgliedschaft s - rechte bezglich dieser Anteile ruhen, solange sie sich in der Hand der Gesel l - schaft befinden. Der hierauf entfallende Gewinn steht den anderen Gesel l - schaftern zu (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 45/94 - NJW 1995, 1027, 1028). Diese Anteile unterliegen der Dispositionsbefugnis der anderen Gesellschafter; diese, nicht etwa die Geschftsfhrer der Gesellschaft aus e i - gener Machtvollkommenheit haben darber zu befinden, ob und an wen die eigenen Anteile der Gesellschaft bertragen werden (Scholz/H.P. Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 33 Rn. 38). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind mithin die eigenen Anteile der Gesellschaft den brigen Gesellschaftern zuzurechnen. b) Der Mandatsvertrag unterscheidet zwischen Zahlungspflichten der Gesellschaft einerseits, die insbesondere bezglich des zu vergtenden Zei t - aufwands fr die Projektphasen 1 bis 4 bestehen (vgl. Ziff. 3.2.1.), und Za h - lungspflichten der Anteilseigner bezglich des Erfolgshonorars andererseits (Ziff. 3.2.2. (1)). In Ziff. 1 des Mandatsvertrags wiederum wird ausgefhrt, daû die Geschftsfhrung und die beiden Anteilseigner von L. beabsichtigen, str a - tegisch wichtige Allianzen abzuklren. Diese Formulierung spricht dafr, daû unter den Anteilseignern im Sinne des Mandatsvertrags, entsprechend den - 13 - wirtschaftlichen Gegebenheiten, nur der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 zu verstehen sind. c) Allerdings ist die Beklagte zu 1 dem Zahlungsbegehren der Klgerin allein mit dem Hinweis entgegengetreten, daû ihre eigenen Anteile nicht G e - genstand der Transaktion gewesen seien. Ihre Anteilseignerschaft als solche hat sie nicht in Abrede gestellt. Deshalb es ist mglich, daû die Vertragsschli e - ûenden bereinstimmend auch die Beklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinne des Mandatsvertrags angesehen haben. Ein dahingehender bereinstimme n - der Parteiwille ginge dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). II. Hilfsanspruch der Klgerin gegen den Beklagten zu 2 auf volle Zahlung des Mindesterfolgshonorars Die Klgerin hat durch ihre Antragstellung (Hilfsantrag) deutlich zu e r - kennen gegeben, daû ber eine auûervertragliche Haftung des Beklagten zu 2 erst und nur dann entschieden werden soll, wenn ein vertraglicher Erfllung s - anspruch aus dem Mandatsvertrag nicht gegeben ist (eventuelle Klagenh u - fung). Die von der Klgerin ebenfalls angefochtene Entscheidung des Ber u - fungsgerichts ber den Hilfsantrag ist schon deshalb aufzuheben, weil die A b - weisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hauptantrags keinen B e - - 14 - stand hat, mithin der Eintritt der prozessualen Bedingung dafr, daû ber den Hilfsantrag entschieden werden darf, wieder offen ist. Hierbei ist ohne Bede u - tung, daû infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3 erhobenen Erfllungsklage Rechtskraft erlangt hat. Denn eine Entscheidung ber den insoweit einheitlichen Hilfsantrag darf, was das Berufungsgericht nicht anders gesehen hat, erst ergehen, wenn sich die ihm vorgehenden Hauptantrge gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 insgesamt als erfolglos erwiesen haben. B. Zur Anschluûberufung der Beklagten zu 1 1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klgerin auf Zahlung eines Zeithonorars von 12.380,47 DM fr die in der Rechnung vom 16. April 1997 aufgefhrten, nach Behauptung der Klgerin in der Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 19. Mrz 1997 erbrachten Beratungsleistungen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei anlûlich eines im Dezember 1996 gefhrten Gesprchs vereinbart worden, daû die Klgerin der Beklagten zu 1 nur noch Honorare fr solche Leistungen in Rechnung stellen drfe, die Gegenstand dieser Besprechung gewesen se i - en. Dabei habe es sich nur um solche Leistungen gehandelt, die auf Januar 1997 terminiert gewesen seien. Solche Leistungen beinhalte die Rechnung vom 16. April 1997 nicht. Diese Feststellung ist, wie die Revision zu Recht rgt, unter Verstoû g e - gen § 398 Abs. 1 ZPO getroffen worden. - 15 - 2. Nach § 398 Abs. 1 ZPO steht es grundstzlich im Ermessen des Rechts- mittelgerichts, ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut ve r - nimmt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist nach stndiger Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht zur erneuten Verne h - mung verpflichtet, wenn es die Glaubwrdigkeit eines in erster Instanz ve r - nommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es fr diese Beurteilung auf den persnlichen Eindruck von dem Zeugen ankommt (vgl. S e - natsurteile vom 16. Dezember 1999 - III ZR 295/98 - NJW-RR 2000, 432, 433 und das zur Verffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - m.w.N.). Des weiteren ist eine nochmalige Vernehmung geb o - ten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen a n - ders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 112/98 - NJW 1999, 2972, 2973 m.w.N.). Nach diesen Maûstben htte das Berufungsgericht eine erneute Ze u - genvernehmung durchfhren mssen. a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung maûgeblich auf die auf Nachfrage des Prozeûbevollmchtigten der Beklagten zu 1 gegebene An t - wort des Zeugen Dr. Z. abgestellt, daû in noch zu erstellenden Rechnungen der Klgerin nur solche "Aktivitten" erfaût werden sollten, die in der Bespr e - chung im Dezember "angedacht und besprochen" worden seien. Fr diese "Besuche im Januar" sollten Reisekosten und Honorar bezahlt werden. - 16 - Das Landgericht hat bei seiner Beweiswrdigung diese fr die Entsche i - dung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Passage der Aussage des - vom Landgericht fr glaubwrdig gehaltenen - Zeugen Dr. Z. bercksichtigt. Es hat sich jedoch gleichwohl nicht in der Lage gesehen, sich von der Richti g - keit des Vorbringens der Beklagten zu 1, anlûlich der Besprechung im D e - zember 1996 habe eine verbindliche Modifizierung der im Mandatsvertrag ni e - dergelegten Honorarvereinbarung stattgefunden, zu berzeugen. Diese Di s - krepanz in der Beurteilung der Aussage des Zeugen Dr. Z. ist nur dadurch e r - klrbar, daû das Landgericht die protokollierte Aussage anders verstanden hat oder aber, wie die Revision rgt, diese Aussage im Hinblick auf - die vom B e - rufungsgericht als "vage" bezeichneten - Angaben des Zeugen Dr. D., der eine derartige Zusage nicht besttigt hat, anders gewichtet hat als das Oberlande s - gericht. b) Soweit das Berufungsgericht weiter die Aussage des Zeugen Dr. Z. "im Ergebnis" durch die Aussage des Zeugen G. v. W. besttigt gesehen hat, hat es sich, wie die Revision zu Recht rgt, darber hinweggesetzt, daû das Landgericht bereits fr nicht gesichert gehalten hat, daû der Zeuge berhaupt an dem fraglichen Gesprch beteiligt war, und darber hinaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage geuûert hat. - 17 - C. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die erneute Vernehmung der Zeugen Dr. Z. und Dr. D. ist nicht etwa deshalb entbehrlich geworden, weil der Zeuge G. v. W. mittlerweile verstorben und damit eine vollstndige Wiederholung der erstinstanzlichen Beweiserh e - bung nicht mehr mglich ist. 2. Bezglich der vom Berufungsgericht bisher noch nicht entschiedenen Frage, ob die Klgerin vom Beklagten zu 2 nach Ziff. 3.2.2. (1) und (3) des Mandatsvertrags ein anteiliges Erfolgshonorar verlangen kann, ist entgegen der Auffassung der Revisionsantwort des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 eine Klageabweisung nicht bereits wegen Fehlens der gesetzlich vorg e - schriebenen Schriftform unumgnglich. a) Allerdings enthlt Ziff. 3.1. des Mandatsvertrags eine einem Ma k - leralleinauftrag entsprechende Klausel, wonach die Auftraggeber der Klgerin nicht mehr frei darber befinden konnten, bei der ins Auge gefaûten Entwic k - lung strategischer Allianzen zustzlich Beratungsdienste anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, daû, was im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht bedacht worden ist, der Mandatsvertrag nach § 34 Satz 1 GWB a.F. i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. der Schriftform bedurfte. Die Nichteinhaltung der Schriftform zog nach § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit der vertraglichen Abreden nach sich (BGH, Beschluû vom 21. Februar 1995 - KZA 29/94 - NJW-RR 1998, 1260). Dabei is t unerheblich, daû das Schriftformerfo r - - 18 - dernis durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Ä n - derung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) ersatzlos entfallen ist. Der Wegfall des Formerforde r - nisses wirkte sich nur auf Vertrge aus, die unter der Geltung des neuen Rechts abgeschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 51/97 - NJW-RR 1999, 689). b) Fr die Frage, ob jemand eine Erklrung im eigenen oder (auch) im fremden Namen abgegeben hat, kommt es auf den objektiven Erklrungswert an. Hierbei sind auûer dem Wortlaut der Erklrung alle Umstnde zu berc k - sichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlsse auf den Sinn der Erklrung zulassen. Ist jedoch - wie hier - gesetzlich die Schriftform vorg e - schrieben, so ist diese nur gewahrt, wenn der solchermaûen ermittelte recht s - geschftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - Lw ZR 4/93 - NJW 1994, 1649, 1650 m.w.N.). Zwar hat der Beklagte zu 2 den Mandatsvertrag mit dem einschrnke n - den, allein auf ein Handeln als Vertreter der Beklagten zu 1 hinweisenden Z u - satz "fr die L. Maschinenfabrik GmbH zum Zeichen des Einverstndnisses mit diesem Mandatsvertrag" unterschrieben. Dies zwingt aber nur zu dem Schluû, daû jedenfalls ein Handeln des Beklagten zu 2 (auch) als Vertreter der B e - klagten zu 3 von vornherein ausscheidet. Demgegenber ist jedoch mit Rc k - sicht darauf, daû im Mandatsvertrag auch Pflichten der Gesellschafter bzw. der Anteilseigner geregelt werden und der Beklagte zu 2 selbst diesem Personen - 19 - kreis angehrt hatte, eine Auslegung dahin mglich, daû er sich mit der Unte r - schriftsleistung auch selbst vertraglich binden wollte (vgl. RGZ 75, 1, 3 f). Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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