BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 284/02 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 286 G Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzfor-derung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast f374hren. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gl344ubiger Er-f374llungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Ma337nahmen abzuhal-ten oder ihm den Beweis zu erleichtern. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der m. AG in N. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die ei- nen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem 1 - 3 - Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Beklagte bef366rdert f374r die Versicherungsnehmerin seit 1991 Elektro-nikartikel (Computerprozessoren, Notebooks etc.). Den hier in Rede stehenden Vertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielten: "205 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-w344hrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374ltigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. 205 205 10. Haftung 205 U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesre-publik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366-heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung 205 . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. - 4 - 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. 205" Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz f374r insgesamt 24 Verlustf344lle. Nach ihrer Darstellung sollen die von ihrer Versicherungsnehmerin zwischen Oktober 1998 und Juli 1999 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklag-ten abhanden gekommen sein. Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der jeweiligen Sendung nicht deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf die Haftungsbeschr344nkungen in ihren Bef366rderungsbedin-gungen auf 1.000 DM je Verlustfall beschr344nkt hat. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, die Beklagte habe Gewahrsam an den verlo-ren gegangenen Paketen erlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte mangels ausreichender Schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschr344nkt. Ein Mitverschulden wegen der von der Versiche-rungsnehmerin unterlassenen Wertdeklarationen komme nicht in Betracht, da die Beklagte f374r Wertpakete keine Bef366rderungsart mit h366herem Schutz f374r die ihr anvertrauten G374ter anbiete. Die Beklagte bef366rdere alle Sendungen einheit-lich und ohne zus344tzliche Sicherheitsma337nahmen bei einer Wertdeklaration. 4 - 5 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.856,42 DM (= 39.296,06 200) nebst Zinsen zu zahlen. 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, an den in Verlust geratenen Paketen Gewahrsam erlangt zu haben. Ihre Zahlung von 1.000 DM je Schadensfall sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Ein qualifiziertes Ver-schulden k366nne ihr nicht angelastet werden, da sie 374ber eine ausreichende Be-triebsorganisation verf374ge. Sie ist ferner der Ansicht, das Unterlassen einer Wertangabe und die sp344tere Geltendmachung des vollen Warenwertes sei rechtsmissbr344uchlich. Da ihr die M366glichkeit genommen werde, eine der realen Wertdeklaration entsprechende intensivere Kontrollm366glichkeit des Sendungs-verlaufs auszu374ben, handele die Versicherungsnehmerin treuwidrig, wenn sie die Wertangabe unterlasse. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 15.244,86 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen wegen eines der Kl344gerin zuzurechnenden Mitverschuldens an der Schadensentstehung von 60 % abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zur374ckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 37.600,58 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklag-te weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus abgetretenem (247 398 BGB) und 374bergegangenem (247 67 Abs. 1 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gem344337 247 461 Abs. 1, 247 435 HGB i.V. mit Ziff. 27.1 ADSp n.F., 247 51b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 10 Abs. 5 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten in H366he von 37.600,58 200 zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: Die einzelnen zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertr344ge seien als Speditionsvertr344ge zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte in allen von der Kl344gerin geltend ge-machten Schadensf344llen Gewahrsam am Transportgut erlangt habe mit der Folge, dass der Verlust der streitgegenst344ndlichen Paketst374cke w344hrend des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten sei. 10 Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Aus-gangskontrollen durchf374hre. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht verzichtet. 11 Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens sei unbe-rechtigt. Ein Mitverschulden ergebe sich nicht aus der von der Versicherungs-nehmerin unterlassenen Wertdeklaration. Denn die Beklagte habe nicht sub-stantiiert dargelegt, dass sie im Falle einer Wertdeklaration sorgf344ltiger mit dem Transportgut umgehe. Im 334brigen k366nne nicht davon ausgegangen werden, 12 - 7 - dass die Versicherungsnehmerin von besonderen Sicherheitsvorkehrungen Kenntnis gehabt habe. 13 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Be-rufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden wegen un-terlassener Wertdeklaration verneint. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r eine vertragliche Haftung der Beklagten bejaht. 14 a) Die Haftung der Beklagten ergibt sich allerdings nicht aus 247 461 Abs. 1 HGB. Die Beklagte ist von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von 247 459 HGB beauftragt worden, so dass sich ihre Haftung nach den 247247 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Einbeziehung nach ihren Allgemei-nen Bef366rderungsbedingungen beurteilt. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indes nicht. 15 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verloren gegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast f374hren kann. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist dann anzunehmen, wenn die Leis-tung den Zweck hat, dem Gl344ubiger Erf374llungsbereitschaft anzuzeigen, um die-sen dadurch von Ma337nahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. BGHZ 66, 250, 254 f.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., 247 781 Rdn. 6). Die Auslegung des Verhaltens der Beklagten ist Tatfrage. Die Beurteilung des Beru- 16 - 8 - fungsgerichts l344sst keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht wi-derspr374chlich, ein "Zeugnis gegen sich selbst" anzunehmen, auch wenn unter-stellt wird, dass die Zahlung der Beklagten nur aus Kulanz erfolgt ist. Das Beru-fungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass gem344337 Nr. 10 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten eine Ersatzleistung im Falle unterlassener Wertdeklaration nur bei "Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den" vor-gesehen ist. Darauf hat das Berufungsgericht seine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme gest374tzt, durch die Zahlung der Haftungsh366chst-summe habe die Beklagte gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Nachweis der einzelnen Sch344den f374r erbracht halte und damit ein einseitiges Anerkenntnis abgegeben habe, das zumindest zu einer Beweislastumkehr f374h-re. Eine andere Beurteilung widerspreche auch der Lebenserfahrung. c) Da die Beklagte eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind. 17 d) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte hafte f374r die eingetretenen Sch344den gem344337 247 435 HGB unbeschr344nkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374hrt die Beklagte keine ausreichen-den Schnittstellenkontrollen durch. Das begr374ndet den Vorwurf des leichtferti-gen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). 18 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin brauche sich das Unterlassen von Wertde- 19 - 9 - klarationen nicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehme-rin zurechnen zu lassen. 20 a) Gem344337 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadenser-satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transport-rechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Scha-densbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdekla-ration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem In-krafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche 304nderun-gen auf 247 425 Abs. 2 HGB 374bertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die An-nahme, die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklarati-onen zu den geltend gemachten Sch344den beigetragen, die Feststellung voraus-setzt, dass die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es hierdurch zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisi-kos gekommen w344re (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). Darle-gungs- und beweispflichtig f374r die f374r wertdeklarierte Sendungen zus344tzlich vor-gesehenen Sicherheitsvorkehrungen ist der Frachtf374hrer. Dem Berufungsge- 21 - 10 - richt ist darin beizutreten, dass die Beklagte hierzu bislang nicht gen374gend vor-getragen hat. 22 c) Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Beklagte hierauf gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Die Hinweispflicht nach 247 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grunds344tzlich auch auf die fehlende Substantiierung des Vortrags (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 37/97, TranspR 1999, 353, 354 = VersR 2000, 78; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 139 Rdn. 17). Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die Beklagte in der ersten Instanz mit ihrem Vortrag hinsichtlich des Mitverschuldenseinwands erfolgreich war. Es kommt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verk374ndung des Berufungsurteils die Rechtsprechung zum Mitverschulden noch im Fluss war und somit auch eine anwaltlich vertretene Partei im Unklaren sein konnte, welcher Vortrag notwen-dig ist. 23 Die Revision hat dargelegt, was die Beklagte nach Erhalt eines Hinwei-ses auf die (noch) fehlende Substantiierung ihres Vortrags zus344tzlich vorge-bracht h344tte. Der Beklagten ist daher im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu erg344nzen. 24 d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, der Mitverschuldenseinwand scheitere jedenfalls daran, dass die Ver-sicherungsnehmerin keine Kenntnis von Erfolg versprechenden weitergehen-den Sicherheitsma337nahmen der Beklagten bei korrekter Wertdeklaration gehabt habe. 25 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass ein Ver-sender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch ge-raten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutref-fender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, 399, 401). Es hat aber unbeachtet gelassen, dass es f374r ein gem344337 247 425 Abs. 2 HGB zu ber374cksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur h344tte kennen m374ssen. Denn gem344337 247 425 Abs. 2 HGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Scha-dens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.11.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu 247 254 BGB; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei kor-rekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Vermei-dung der versprochenen h366heren Haftung werden erfahrungsgem344337 h366here Sicherheitsstandards gew344hlt. 26 bb) Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei ei-ner Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be- 27 - 12 - klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Die-se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 ihrer Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen die M366glichkeit er366ffnet, die Wert-zuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Bef366rderungsbedingun-gen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374berschreitet. cc) Danach kann ein zu ber374cksichtigendes Mitverschulden der Versiche-rungsnehmerin in Betracht kommen, wenn die Beklagte im wiederer366ffneten Berufungsverfahren hinreichend zu den f374r wertdeklarierte Sendungen zus344tz-lich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen vortr344gt und dieses Vorbringen gegebenenfalls beweist. 28 3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebe-nenfalls auch zu beachten haben, dass der Einwand des Mitverschuldens we-gen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausali-t344t scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen L374cken in den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, 29 - 13 - dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die An-gabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). 30 4. Die Haftungsabw344gung nach 247 425 Abs. 2 HGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402, jeweils zu 247 254 BGB). Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). 31 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. 32 - 14 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 33 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.04.2000 - 14 O 284/99 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.10.2002 - 22 U 81/00 -
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