BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 284/06 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision nach 247 552a ZPO zur374ckzu-weisen. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: Der Senat ist davon 374berzeugt, dass die Voraussetzungen f374r die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Kl344gers wegen rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig. 2 2. Das dem Kl344ger zuerkannte Schmerzensgeld (247 253 Abs. 2 BGB) ist der H366he nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 - 3 - a) Insbesondere gilt dies f374r die Erw344gung des Berufungsgerichts, bei dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem k366nne sich die Beklagte nicht auf rechtm344337iges Alternativverhalten berufen; indessen schlie337e dies nicht aus, dass bei der Bemessung der Anspruchsh366he der Umstand Ber374cksichtigung finden k366nne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen f374r eine Inhaftie-rung des Kl344gers vorgelegen h344tten. 4 b) Dies steht n344mlich im Einklang mit der Erw344gung des Bundesverfas-sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenw374rde nach Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abw344gung mit ande-ren Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensaus-gleichs, Erw344gungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und H366he dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensit344t abh344ngig gemacht werden k366nnen (BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbe-schwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Be-denken dagegen, diese Grunds344tze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in die pers366nliche Freiheit (Art. 2 GG) zu 374bertragen. Damit ist dem tragenden Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Gesch344digten auf Wie-dergutmachung 374ber den Umweg der Anspruchsh366he faktisch entwertet. 5 3. Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor. 6 - 4 - 4. In zusammenfassender W374rdigung vermag der Senat der Sache weder Rechtsgrunds344tzlichkeit noch eine Bedeutung f374r die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. 7 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -
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