BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 284/11 vom 13. September 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remm ert beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 19. Juli 2012 gegen den S e- natsbeschluss vom 27. Juni 2012 wird auf seine Kosten verwo r- fen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil verfristet. Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwei sende Beschluss des S e- nats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Kl ägers am 2. Juli 2012 zu g e- stellt . Bereits dadurch wurde die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt ; sie war demnach bei Eingang der Anhörungs rüge am 19. Juli 201 2 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2012 am 6. Juli 2012 abgestellt werden. Ma ß- geblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem de r Prozessbevollmächtigte des Kl ä- gers den Senatsbe schluss zugestellt erhielt . Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen aufgrund des angef ochtenen S e- natsbeschluss es zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat sich das Wissen se i- nes Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029). 1 2 - 3 - Angesichts der Unzulässigkeit der Anhö rungsrüge kommt es auf die B e- gründetheit nicht mehr an. Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass d er S e- nat die als übergangen gerügten Ausführungen des Klägers in der Senatsber a- tung vom 27. Juni 2007, die Grundlage der Zurückweisung der Nichtzula s- sungsbeschwerde gewesen ist , berücksichtigt hat. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanze n: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2011 - 15 O 354/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 U 67/11 - 3
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