ECLI:DE:BGH:2016:140416BIIIZR284.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 284/14 vom 14. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert beschlosse n: Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der B e- klagten wird die Streitwertfestsetzung in dem ihm am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13. August 2015 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzu - lassungsbe Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 13 . August 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfS 2014, 467) und auch innerhalb der en tsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2014 aaO und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, MDR 1986, 654 zu § 25 GKG a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 338 7). 1 - 3 - 2. Die Gegenvorstellung ist nur zum Teil begründet. a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat betreffend die Beschwe r- de des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision waren im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren, auf deren abgeän derte Streitwertfestsetzung sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beruft, nur noch entgangene Einnahmen aus Notarzttätigkeit in den Standorten Eching und Wolfratshausen (vgl. Beschwerdebegründung vom 4. März 2015, S. 5 f). Aus der Beschwe r- debegründ ung und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die beiden vorgenannten Standorte ein Jahresdurchschnittseinkommen des Klägers von Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % verbleibt ein B e- b) Auf die Gege nvorstellung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Ve r- bindung mit § 3 ZPO der vierfache Betrag der vom Kläger als Schaden geltend gemachten ent gangenen Jahreseinkünfte und damit insgesamt ein Betrag von Recht darauf hin, dass der Kläger eine Haftung der Beklagten im Umfang von vier ihm entgangenen Jahresverdiensten geltend gemacht hat (vgl. Berufungs - 2 3 4 - 4 - erwiderung vom 27. Mai 2014, S. 15). Dies ist der Streitwertfestsetzung z u- grunde zu legen. Seiters Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.01.2014 - 15 O 25516/10 - OLG München , Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 U 799/14 -
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