ECLI:DE:BGH:2017:160517UIIZR284.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 284/15 Verkündet am: 16. Mai 20 17 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 232, 235, 236 Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesel l schafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellsc haftsvertraglichen R e- gelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Ei n lageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu d en vertragl i- chen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Glä u- biger des Geschäftsinhabers benötigt wird. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 2003 als atypischer stiller Gesellschafter an der A . AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Hierzu wählte er das Beteil i- gungsprogramm " Sprint " Agio, zahlbar ab 1. Februar 2004 in monatlich fälligen Raten in Höhe von je f- zeit betrug 15 Jahre. Nach dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) belief g- 1 2 - 3 - lichkeit der Erhöhung auf bis zu 5 Mio. l- erhöht werden. Die Mittel sollten der Finanzierung erforderlicher Investitionen des Geschäftsinhabers für die von ihm beabsichtigte Tätigkeit im Fahrzeugle a- sing - und Vermietungsgeschäft dienen. Die stillen Gesellschafter wurden an Gewinn und Verlust des Unternehmens sowie an den stillen Re serven der Ve r- mögenssubstanz beteiligt, wobei sich die Höhe der Beteiligung jeweils nach der Höhe der tatsächlich eingezahlten Einlage bestimmte, § 1 Nr. 2, § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 Satz 2 a und b, § 10 Nr. 2 a und b, Nr. 3 GV. Außerdem wurden ihnen Mitwirkun gsrechte bei über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften (§ 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 2 und 3 GV) sowie Inform a- tions - und Kontrollrechte gemäß § 233 HGB, § 716 BGB eingeräumt (§ 13 Nr. 1 GV). Nach § 10 Nr. 6 GV traten die stil len Gesellschafter mit ihren Ausza h- lungs - und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderu n- gen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. Im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers waren sie nach § 17 Nr. 2 GV gemäß § 236 Abs. 2 HGB zu r Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von bis zu m 28. Februar e- Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er wegen der zwischenzeitlich fällig g e- 3 4 - 4 - 1. September 2015 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat kein en Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob durch den Beschluss vom 11. Dezember 2009 eine Liquidation in Gang gesetzt oder die atypisch stille Gesellschaft mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 beendet worden sei. Auch nach Beendigung der Gesellschaft schulde der stille Gesellschafter restliche Einlagen, wenn die stille Einlage Eigenkapitalcharakter habe und zur Befried i- gung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt werde . Das sei hier der Fall. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen hätten die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter. Die daraus resultierende Einza h- lungspflicht gelte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil e vom 30. April 2014 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) auch für Einlagen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht fällig gewesen seien. Allerdings könne die Zahlung nur in der ve r- tra g lich vereinbarten Weise z u den jeweiligen Fälligkeitsterminen verlangt we r- den. Dem habe die Klägerin mit ihrer nach § 257 ZPO zulässigen Klage auf künftige Leistung Rechnung getragen. Dass der von der Klägerin eingeforderte Betrag für die Deckung ihrer Schulden nicht erforderlich sei, habe der hierfür darlegungs - und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. 5 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach dem Liquidationsbeschluss vom 11. Dezember 2009 ein Anspruch auf Zahlung seiner gesamten noch nicht e r- brachten Rateneinlage jedenfalls zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitste r- minen zu. 1. Der Liquidationsbeschluss vom 11. Dezember 2009 hat was das B e- rufungsgericht offen gelassen, der Senat aber nach Erlas s der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 7 ff.) im Zusammenhang mit der Klage eines anderen stillen Gesellscha f- ters der Klägerin entschieden hat keine Liquidation der stillen Gesellschaft zur Folge , sondern ihre Vollbeendigung mit Wirkung zum 15. Dezember 2009. 2. Nach Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter eine rückständige Einlage im Allgemeinen nur bis zur Höhe seines Verlusta n- teils zu erbringen (§ 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB). Anderes gilt jedoch wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat dann, wenn die vom stillen Gesellschafter übernommene Einlage nach den getroffenen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter für den Geschäftsinhaber hat und deshalb auch b ei Au f- lösung der stillen Gesellschaft erbracht werden muss, soweit sie für die Befri e- digung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193; Urteil vom 9. Februar 1981 II ZR 38/8 0, ZIP 1981, 734, 735). In diesem Fall ist die Einl a- ge auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang zu en t- richten, weil sie als Teil der Eigenkapitalgrundlage des Geschäftsinhabers de s- sen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung ste hen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). 8 9 10 - 6 - 3. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier zu Recht für die gesamte gezeichnete und noch offene Einlage des Beklagten bejaht. a) Die Einlage des Beklagten h at nach den vertraglichen Vereinbarungen k- ter. aa) Wie der Senat im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. Sep tember 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 373/13 juris Rn. 1, jeweils mwN) des hiesigen mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrages mit Urteilen vom 20. September 2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 20 f.; II ZR 124/15 juris Rn. 18; II ZR 139/15 juris Rn. 16) bereits festgestellt hat, ergibt sich dieser Eigenkapitalcharakter aus dem Verhältnis des die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrec h- te haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die G e- schäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen. Ihre Informations - und Kontrollrechte entsprechen mit § 233 HGB und § 716 BGB denen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Außerdem trete n die stillen Gesellschafter gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfi n- dungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des G e- schäftsinhabers anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27; Haas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; 11 12 13 - 7 - Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.). Dass § 17 Nr. 2 GV für den Fall der Insolvenz des Geschäftsinhabers nur eine beschränkte Pflicht des stillen Gesellschafters zur Zahlung rückständiger Leis tungen gemäß § 236 Abs. 2 HGB vorsieht, ve r- mag den sich aus der gesamten übrigen vertraglichen Ausgestaltung ergebe n- den eigenkapitalähnlichen Charakter der stillen Einlagen bei der maßgeblichen objektiven Gesamtwürdigung nicht zu entkräften. bb) Entgege n der Ansicht der Revision ist dieser Eigenkapitalcharakter nicht auf die tatsächlich eingezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter b e- schränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen. § 4 Nr. 1 ausdrücklich unter Einbeziehung der Gesamtleistungsverpflichtung der Rate n- zahler und Wiederanleger, ohne dabei zwischen bereits eingezahlten und noch offenen Beträgen zu differenzieren. Die von der Revision angeführten Regelungen in § 10 Nr. 2 b und Nr. 3 GV bestimmen zwar, dass sich die Verlustbeteiligung der stillen Gesellschafter nach der Höhe der von ihnen jeweils eingezahlten Einlagen richtet. Dies hat jedoch nur Bedeutung für die Au fteilung der Verluste zwischen der Klägerin bzw. ihren stillen Gesellschaftern und ändert im Verhältnis zu den Gläubigern der Klägerin nichts am Eigenkapitalcharakter der Einlagen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Meinung, dass der stille Gesellschafter rückständige Einlagen mit Eigenkapitalcharakter selbst dann zur Deckung der Schulden des G e- schäftsinhabers leisten muss, wenn seine Verlustbeteiligung gesellschaftsve r- traglich völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193; Urteil vom 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, ZIP 1985, 347, 348; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., 14 15 16 - 8 - § 235 Rn. 24; Horn, HGB, 2. Aufl., § 235 Rn. 24; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 60, § 236 Rn. 21; O etker/Schubert, HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 30; Harbarth in Großkomm . HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 56, § 236 Rn. 45). Das gilt erst Recht, wenn die Verlustbeteiligung nicht völlig ausgeschlossen, so n- dern nur dahingehend beschränkt ist, dass sich ihre Höhe anstatt nach der g e- samten eingegangenen Einlageverpflichtung nur nach der tatsächlich geleist e- ten Einlage bestimmt. Auch die Regelung in § 16 Nr. 1 Satz 2 b GV, der zufolge der Auseina n- dersetzungswert bei Beendigung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der eingezahlten Einlagen, bei den Rateneinlagen zudem zeitanteilig und einza h- lungsabhängig, aufgeteilt wird, betrifft nur die Abrechnung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Klägerin. Sie besagt als solche aber nichts darüber, in welchem Umfang die Ei nlagen der stillen Gesellschafter noch zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt werden müssen. Entsprechendes gilt für § 6 Nr. 2 GV betreffend die Bemessung der Zahl der dem stillen Gesellschafter zukommenden Stimmen nach dem von ihm ei n- ge zahlten Betrag. Dies hat lediglich Bedeutung für die jeweilige Gewichtung der Stimme im Rahmen der Beschlussfassung, ändert aber nichts daran, dass den stillen Gesellschaftern durch die vertraglichen Regelungen grundsätzlich einem Kommanditisten vergleichb are weitreichende Mitwirkungsrechte eingeräumt sind. cc) Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgega n- gen, dass sich der Eigenkapitalcharakter und die daraus resultierende Einza h- lungspflicht auch auf die Rateneinlagen erstreckt, die im Zeitpunkt der Aufl ö- sung der stillen Gesellschaft am 15. Dezember 2009 noch nicht fällig waren. 17 18 19 - 9 - (1) Für den typischen stillen Gesellschafter ist allerdings umstritten, ob er bei Auflösung der Gesellschaft im Rahmen seiner Verlustbeteiligung gemäß § 232 Abs. 2, § 236 HGB noch verpflichtet ist, im Beendigungszeitpunkt noch nicht fällige Einlageraten zu erbringen. Nach einer Ansicht sind vereinbarte, aber noch nicht fällige Einlageraten nicht als " rückständig " anzusehen und d a- her auch bei grundsätzli cher Verlusttragungspflicht nicht mehr zu leisten (vgl. Horn, HGB, 2. Aufl., § 236 Rn. 10; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, 3. Aufl., § 235 Rn. 4, § 236 Rn. 9; Blaurock/Kauffeld, Handbuch Stille G e- sellschaft, 8. Aufl. Rn. 16.50). Nach an derer Auffassung ist die gesamte noch offene Einlageschuld des stillen Gesellschafters unabhängig von ihrer Fälligkeit l- ter erst bei Eintritt der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fälligkeit verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 133 f.; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 236 Rn. 21; Oetker/Schubert, HGB, 5. Aufl., § 236 Rn. 9; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 236 Rn. 4). Kann eine vereinbarte Fälli g- keitsvorausse tzung wegen der Insolvenz des Geschäftsinhabers nicht mehr eintreten, sei die Einlage daher selbst bei Verlusttragungspflicht nicht mehr zu leisten (vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 2004, 1390, 1391). (2) Dieser Meinungsstreit muss hier jedoch nicht ent schieden werden, da ein Rückgriff auf die beschränkte Verlustbeteiligung nach § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB und eine daraus evtl. resultierende Haftungsbeschränkung von vorneherein nicht in Betracht kommen, wenn und soweit der Einlage des stillen Gesellsc hafters nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter zukommt (vgl. Blaurock/Kauffeld, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Aufl. Rn. 17.55; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 236 Rn. 6). In dies em Fall ergibt sich gerade aus dem vereinbarten Zweck der Einlage als Teil der Eige n- kapitalausstattung, dass sie entgegen dem Normalfall des § 236 HGB in dem vertraglich vereinbarten Umfang als Haftungsmasse für Gläubiger des G e- 20 21 - 10 - schäftsinhabers zur Verfügun g stehen bzw. gestellt werden muss. Kommt der gesamten übernommenen Einlage nach den vertraglichen Vereinbarungen von Beginn an Eigenkapitalcharakter zu, ist sie daher im Fall der Beendigung der Gesellschaft auch noch in vollem Umfang gemäß den vertraglich en Vereinb a- rungen zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). (3) Hier hat der Beklagte sich nach seiner Beitrittserklärung bereits mit e dementsprechend gemäß den vertraglichen Vereinbarungen (§ 4 Nr. 1 GV) auch von Beginn an in vollem Umfang als Teil der Kapitalausstattung der Kläg e- rin eingestellt wurde. Dass dem Beklagten bei dem von ihm gewählten Beteiligungsmodell " Sprint " die Mög lichkeit eingeräumt wurde, diesen Gesamtbetrag in monatlichen Raten zu erbringen, gibt entgegen der vom Oberlandesgericht München ve r- tretenen Auffassung (vgl. Urteile vom 30. April 2014 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) keine n Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung des B e- klagten im Zeichnungszeitpunkt ändert (betagte Forderung, v gl. Staudinger/ Bork, BGB, Neubearbeitung 2015, § 163 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB 14. Aufl., § 163 Rn. 4 mwN). - Beteiligung nach § 16 Nr. 1 Satz 2 b GV bei der Aufteilung des Auseinandersetzungswerts nur zeitanteilig und ei n- zahlungsabhängig berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls - wie oben au s- geführt - keine andere Beurteilung (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 20 U 2169/13 juris Rn. 63 und 20 U 2680/13 juris Rn. 39) . 22 23 24 - 11 - b) Dass der von der Klä zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt wird, hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 16.01.2015 - 1 O 153/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2015 - 13 U 220/ 15 - 25
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