BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 285/08 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Eb; FStrG 247 16 Bereits die Bekanntgabe der Linienf374hrung einer Bundesfernstra337e nach 247 16 Abs. 1 FStrG kann als "Vorwirkung" der Enteignung eines f374r den Bau dieser Stra337e ben366tigten Grundst374cks anzusehen sein (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445). BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-schen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2008 - 11 U 136/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 206.383,50 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weitergehen-den Entsch344digung f374r die Enteignung ihr geh366render Grundst374cksfl344chen. Die-se wurden f374r den Neubau der Bundesautobahn A 20 im s374dlichen Bereich von L374beck ben366tigt. 1 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. 2 - 3 - Die Kl344gerin beanstandet mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insbe-sondere, dass die Vorinstanzen als Qualit344tsstichtag den Zeitpunkt der Be-kanntmachung der Linienbestimmung (26. Juli 1995) angenommen haben. Nach Meinung der Beschwerde h344tte f374r die qualitative Einstufung fr374hestens auf den April 1997 (Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) abgestellt werden d374rfen. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde die Grunds344tze der "Vorwirkungs-Rechtsprechung" des Senats beachtet. Danach k366nnen auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff in das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer sp344teren Enteignung ausl366sen, in-dem sie Grundst374cke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschlie337en. Voraussetzung hierf374r ist, dass die (unverbindliche) Planung urs344chlich f374r die sp344tere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die sp344tere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung f374hrte, mit Sicherheit erwarten lie337 (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; 98, 341, 342 f; vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378, 379). Ob diese Vorausset-zungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterli-cher W374rdigung (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242; 98, 341, 343; vom 5 - 4 - 26. Januar 1978 aaO; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445). Der Senat hat es insbesondere f374r rechtsbedenkenfrei erachtet, dass f374r die Qualit344tsbestimmung von f374r Zwecke des Stra337enbaus ben366tigter Grund-st374cke der Erlass eines Fl344chennutzungsplans f374r ma337geblich erachtet wurde, in dem der Trassenverlauf dargestellt worden war (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 aaO; Senatsbeschluss vom 27. Februar aaO). Hinzugekommen war, dass f374r das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestan-den hatten (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 aaO) bzw. dass die verbindliche Planung der endg374ltigen Lage der Stra337entrasse z374gig und folgerichtig aus dem Fl344chennutzungsplan entwickelt worden war (Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 aaO). In letzterem Fall war nach Auffassung des Senats das Merkmal der "hinreichenden Bestimmtheit" der Planung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der endg374ltige Verlauf der Stra337e teilweise (um bis zu 100 m) gegen374ber der Darstellung im Fl344chennutzungsplan verschwenkt worden war. 6 Die Bestimmung der Linienf374hrung der Bundesfernstra337en nach 247 16 Abs. 1 FStrG (bzw. - wie hier - 247 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-gungsgesetzes) hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit verwaltungsinterner Bedeutung (BVerwG NVwZ 1996, 1011, 1014; Ronellen-fitsch, in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstra337engesetz, 5. Aufl., 247 16 Rn. 6; Schmidt, in M374ller/Schulz, Bundesfernstra337engesetz, 247 16 Rn. 2). Das Verh344ltnis zwischen Linienf374hrung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung l344sst sich mit dem zwischen Fl344chennutzungsplan und Bebauungsplan verglei-chen (Ronellenfitsch aaO; vgl. auch Schmidt aaO Rn. 9). 7 - 5 - Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht, sachverst344ndig beraten, aufgrund der W374rdigung der tats344chli-chen Umst344nde zu der 334berzeugung gelangt ist, dass bereits mit der Bekannt-gabe der Linienf374hrung praktisch die genaue Lage der Autobahnf374hrung sowie die Lage der Anschlussstellen an das nachgeordnete Wegenetz und die Anbin-dung der Hansestadt L374beck festgelegt waren. 8 Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 9 Schlick D366rr W366stmann Seiters Schilling Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 04.11.2005 - 5 O 13/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.10.2008 - 11 U 136/05 -
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