BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 285/12 vom 31. Oktober 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 28. März 2012 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Naumburg - 5 U 236/11 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Von einer Erhebung vo n Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Übrigen werden die Kosten der Revision der Beklagten auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Gründe: 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das ersti nstan z- liche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit tels - teil weise r- teilt. Das Urteil wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung im selben Termin am 28. März 201 2 durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Mit 1 - 3 - Schriftsatz vom 27. August 2012 hat die Beklagte Revision gegen das zu di e- sem Zeitpunkt noch nicht zugestellte Urteil eingelegt. Nach Anforderung der Akten ist das Urteil der Beklagten am 10. September 2 012 zugestellt worden; die Revision wurde nach Maßgabe der Entscheidungs gründe nicht zugelassen. Die Beklagte hat daraufhin die Revision " vorsorglich " zurückgenommen und beantragt, Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. 2. Soweit d ie Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Obe r- landesgerichts Dresden vom 26. Mai 2004 (IBR 2004, 471) darauf verweist, dass sich das Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls stillschweigend erledigt habe und es insoweit keiner Entscheidung nach §§ 5 65, 516 Abs. 3 ZPO bedü r- fe, folgt dem der Senat nicht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden wird die Berufung dann, wenn sie sich gegen ein nicht erlassenes und nicht verkündetes Urteil - in erster Instanz war ein Verkündungstermin anberaumt, dort jedoch keine En t- scheidung verkündet worden - richtet, im Hinblick auf § 517 Halbsatz 2 Altern a- tive 2 ZPO bei vernünftiger und objektiver Betrachtung unter der stillschweige n- den Bedingung des tatsächlichen Erlasses eines Urteils eingelegt. Mithin soll e das Rechtsmittel bei Nichtvorliegen dieser Bedingung als nicht eingelegt gelten; in einem solchen Fall bedürfe es keiner Berufungsverwerfung und entfalle eine Kostenent scheidung. 2 3 - 4 - Dies kann aber jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der ein U r- teil existiert und verkündet worden ist, nicht gelten. Insoweit ist daran festzuha l- ten, dass die Einlegung der Revision nicht - genauso wenig wie die Einlegung einer Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 1951 - IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2048 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; OLG Frankfurt MDR 2011, 190, 191) - von einer Bedingung (hier: Zulassung der Revision im noch nicht zugestellten Urteil) abhängig gemacht werden k ann. 3. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behan d- lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Hätte das Berufungsg e- richt bei der Abfassung seines Urteils die Zeitvorgaben in § 315 Abs. 2 ZPO eingehalten oder auch nur d er Fünf - Monatsfrist des § 548 Halbsatz 2 Alternat i- ve 2 ZPO annähernd Rechnung getragen, wäre es nicht zur Einlegung des Rechtsmittels gekommen. Zwar war der Beklagten der Tenor des im Termin am 28. März 2012 verkündeten Urteils durch Übermittlung des Proto kolls bekannt. Da die Zulassung der Revision aber nicht zwingend in den Tenor aufgenommen und verkündet werden muss, sondern der Ausspruch auch erst in den Gründen enthalten sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189; BGH, Urteil vom 10. März 1956 - IV ZR 268/55, NJW 1956, 831; siehe auch MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 30), konnte die B e- klagte anhand des Tenors nicht erkennen, dass gegen das Urteil kein Rechts - 4 5 - 5 - mittel möglich war, was dazu geführt hat, dass sie im Hinblick auf die Frist des § 548 ZPO vorso rglich Revision eingelegt hat. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 17.11.2011 - 3 O 1951/10 - OLG Naumburg, Ent scheidung vom 28.03.2012 - 5 U 236/11 -
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