ECLI:DE:BGH:2017:310117UIIZR285.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 285/15 Verkündet am: 31. Januar 20 17 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 327e Abs. 3 Satz 2 a) Nac h Eintragung des zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefassten Übe r- tragungsbeschlusses in das Handelsregister und dem hierdurch bewirkten Übe r- gang der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verbriefen über diese Aktien ausgegebene Aktien urkunden den vollen Bara b findungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchve r- fahren ermittelten (höheren) Barabfindung. b) Die Verbri efung des Anspruchs auf Barabfindung endet gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär, die jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die Aktienurkunde dem Haup t- im Hinb lick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung übergeben wird. In diesem Fall kann e i- ne Aushändigung im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG auch dann anzune h- men sein, wenn der Hauptaktionär die ihm übergebene Aktie in eindeutig entwe r- teter Form zurückgibt. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - II ZR 285/15 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2017 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann, d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann und Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beansprucht unter Vorlage von Aktienurkunden eine weite r- gehende Barabfindung nach einem Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze - out). Die Beklagte war Hauptaktionärin der B . Q . H. AG, vormals: Die B Q . F . M . & Co. Aktiengesellschaft (im Folgenden einheitlich: B . Q . AG). Deren Haup t- versammlung beschloss am 4. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsakti o- 1 2 - 3 - festgelegt. Der Beschluss wurde im Handelsregister eingetragen. In dem a n- schließenden Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung schlossen mehrere Antragste ller mit der Beklagten einen durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2012 festgestellten und im Bundesanzeiger vom 11. Mai 2012 bekanntgemachten Teilvergleich, der eine r- sieht. Gemäß § 7 des Teilvergleichs wirkt dieser als echter Vertrag zugunsten Dritter für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre. Die Klägerin ist Inhaberin von 13 auf den Inhaber ausgestellten Aktienu r- kunden der B . Q . AG im Nennbetrag von in sgesamt 8.250 DM. Alle Aktienurkunden tragen auf der Rückseite einen von der Beklagten aufgebrac h- - out Barabfi n- . Q . AG werden im Internet als Sammlerstücke zum Kauf angeboten. Die Klägerin begehrt Zahlung des in dem Teilvergleich vereinbarten E r- höhungsbetrags entsprechend dem Nennwert der vorgelegten Aktienurkunden, gen Übergabe der Aktienurkunden. Sie ist der Auffassung, ihre Berechtigung zur Geltendm a- chung des durch den Teilvergleich erhöhten Barabfindungsanspruchs werde bereits durch die Vorlage der Aktienurkunden nachgewiesen, die sie im Nac h- lass ihres im Jahr 200 8 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes aufgefunden habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 4 5 - 4 - E ntscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, ZIP 2015, 2274) hat seine En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags nur zu, wenn ihr ve rstorbener Ehemann zum Kreis der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der B . Q . AG gehört oder den A n- spruch durch Abtretung erworben habe. Den ihr insoweit obliegenden Nachweis könne die Klägerin nicht allein durch die Vorlag e der Aktienurkunden erbringen. Den Aktienurkunden komme keine Legitimationswirkung hinsichtlich des ergänzenden Barabfindungsanspruchs zu, der über die von der Hauptaktionärin nach § 327b AktG festgelegte Abfindung hinaus im Spruchverfahren vereinbart w orden sei. Nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG gingen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister alle Aktien der Minderheitsa k- tionäre auf den Hauptaktionär über. Über diese Aktien ausgegebene Aktienu r- kunden verbrieften danach bis zu i hrer Aushändigung an den Hauptaktionär gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG den Anspruch auf Barabfindung. Die strei t- gegenständlichen Aktienurkunden seien unstreitig an die Beklagte als Haupta k- tionärin (oder ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut) zwecks Ausza hlung der von ihr festgelegten Barabfindung ausgehändigt worden. Die Beklagte habe unw i- dersprochen vorgetragen, dass sie die vorgelegten Aktienurkunden nach Au s- e- gen Squeeze - out Barabf n- gebracht habe. 6 7 8 9 - 5 - Mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär ende die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung. Der Anspruch auf einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der vom Hauptakti onär festgelegten Barabfindung und der später in einem Spruchverfahren festgestellten angemessenen Bara b- findung werde nicht mehr durch die Aktienurkunde verbrieft, auch wenn diese nachfolgend wieder in den Besitz des ehemaligen Minderheitsaktionärs oder ei nes Dritten gelange. Ein ehemaliger Minderheitsaktionär habe es selbst in der Hand, sich einen anderweitigen Nachweis über seine frühere Aktionärsstellung zu verschaffen, indem er sich die Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär quittieren lass e. Eine nochmalige Begebung der Aktienurkunden durch die Beklagte mit der Folge einer erneuten Legitimationswirkung zugunsten des jeweiligen Inh a- bers habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein gutgläubiger Erwerb komme a n- gesichts der auf den Aktienurkunde n aufgebrachten Stempelung nicht in B e- tracht. Die Klägerin habe auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Ber u- fungsgerichts nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehört oder die Forderung auf den restl ichen Barabfindungsbetrag nachfolgend im Wege der Abtretung erworben habe (§ 286 Abs. 1 ZPO). Nach ihrem eigenen Vorbringen sei der Klägerin unb e- kannt, wie die Aktienurkunden in den Besitz ihres Ehemannes gelangt seien. gestempelten Aktienurkunden genüge nicht zum Beweis eines tatsächlichen Geschehens, aus dem sich die Anspruchsb e- rechtigung der Klägerin ergebe. Dem stehe bereits entgegen, dass entspr e- chend gestempelte Aktien der B . Q . AG unstreitig auch au f dem Sammlermarkt erhältlich seien. 10 11 12 - 6 - II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die A n- spruchsberechtigung der Klägerin folgt nicht schon in Anwendung von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG daraus, dass sie Inhaberin der vorgelegten Aktienurk unden ist. Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das unter Berücksicht i- gung der vorgelegten Aktienurkunden und der weiteren Umstände des Falles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zum Ausschluss zu den Minderheitsaktionären der B . Q . AG gehört oder den geltend gemachten Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. - Stempelung der Beklag ten versehenen Aktienurkunden der B . Q . AG verbriefen nicht (mehr) den Anspruch auf die im Teilvergleich festgelegte Abfindungsergänzung. a) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregi s- ter entsteht der Barabfindungsansp ruch der Minderheitsaktionäre (BGH, Urteil vom 22. März 2011 II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 19) und gehen deren Abs. 3 Satz 1 AktG). Dieser erwirbt indes, abweichend von der Gr undregel des § 952 BGB, nicht gleichzeitig das Eigentum an den Aktienurkunden, die die Mi t- gliedschaften der Minderheitsaktionäre verbrieften; vielmehr kommt es insoweit zu einer vorübergehenden Auswechslung des verbrieften Rechts (vgl. nur Habersack in Emm erich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 4 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12). Die Aktienurkunden verbriefen nach dem Übergang der Mitgliedschaftsrechte bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf Barabfindung (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG). Die ausgeschiedenen Minderheit s- aktionäre bleiben zunächst Eigentümer dieser nunmehr ihren Abfindungsa n- spruch verbriefenden Urkunden und sind zu deren Aushändigung an den 13 14 15 - 7 - Hauptaktionär nur gegen Zahlung der Barabfindung verpflichtet. Erst durch die Aushändigung oder die Zahlung erlangt der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 320a Rn. 3 mwN i.V.m. § 327e Rn. 4; Habersack in Emmerich/Habersack , Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12). aa) Gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktienurkunden entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung allerdings den vollen Barabfi n- dungsanspruch des frühe ren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nac h- folgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die A ktienurkunden uneingeschränkt Der Anspruch auf Barabfindung ist gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auf eine angemessene Barabfindung gerichtet, d.h. auf eine volle Entschädigung, (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 21 mwN). Zwar legt der Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Höhe der Barabfindung fest, worin eine Konkretisierung des zu den Minder heitsakti o- nären bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses gesehen wird (OLG München, AG 2008, 37, 38; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; KK - AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 8). Die festgelegte Abfindung muss aber angemessen sein. Bleibt die vom Hauptaktionär festgelegte und durch e i- nen vom Gericht bestellten Prüfer geprüfte (§ 327c Abs. 2 S atz 2 und 3 AktG) Barabfindung hinter einer angemessenen, erst später im Spruchverfahren fes t- gesetzten Abfindung zurück, so verringert dies nicht, auch nicht vorübergehend, 16 17 - 8 - den kraft Gesetzes zum Ausgleich des Verlusts der Mitgliedschaft entstandenen (Hüff er/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 8) Abfindungsanspruch, dessen z u- treffende Höhe zwar noch nicht bestimmt, aber bestimmbar ist. Letztlich werden durch die dem Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG obliegende Bestimmung der Abfindungshöhe nur die Parteirollen im Spruchverfahren vo r- gegeben (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzern - recht, 8. Aufl., § 327b AktG Rn. 3 a.E.). Dass der Barabfindungsanspruch von Anfang an auf die tatsächlich angemessene Abfindung gerichtet ist, die den v om Hauptaktionär festgelegten Betrag möglicherweise übersteigt, zeigt sich auch daran, dass sich der nach § 327b Abs. 2 AktG bestehende Zinsanspruch auf die angemessene Abfindung einschließlich etwaiger Nachbesserungen im Spruchverfahren bezieht (Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 39; Hasselbach in KK - WpÜG, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 16; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 20). Dagegen muss die gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom Hauptaktionär be i- zubringende Gewährleistungser klärung eines Kreditinstituts nur die festgelegte Barabfindung, nicht aber einen eventuell im Spruchverfahren gerichtlich festg e- setzten Mehrbetrag sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f.; Urteil vom 16. März 2009 II ZR 302/06, ZIP 2009, 908 Rn. 28; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 50). Für die Gewährleistungserklärung, die schon aus Gründen der Praktikabilität auf einen bestimmten, bereits festliegenden Betrag lauten sollte, schreibt das Gesetz die Anbindung an den festgelegten Barabfindungsanspruch ausdrüc k- lich vor. Eine dementsprechende Einschränkung enthält die den Gegenstand der Verbriefung regelnde Vorschrift (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG) nicht. 18 - 9 - bb) Die Aktienurkunden verbriefen den Barabfind ungsanspruch gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG jedoch nur bis zu ihrer Aushändigung an den Haup t- aktionär. (1) Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden bereits unabhängig von der Aushändigung mit Zahlung der (vollen) Barabfindung erwirbt (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald, 4. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13; Schmolke in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 320a Rn. 8, jew. mwN) oder erst mit der Aushändigung an ihn (vgl. Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327e Rn. 49; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327e Rn 28; Hasselbach in KK - WpÜG, 2. Aufl., § 327e AktG Rn. 65). Denn jedenf alls mit der Übergabe der Aktienurkunden, die nicht nur einem vorübergehenden Zweck wie ö- im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung gesch ieht, geht das Eigentum an den Aktienurkunden auf den Hauptaktionär über und endet die durch § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG angeordn e- te Verbriefung des Abfindungsanspruchs. Ob die Aktienurkunden daran anschließend die Mitgliedschaft des Hauptaktionärs verbr iefen, wie die herrschende Meinung annimmt (siehe nur Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald, 4. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13, jew. mwN) ode r ihre Eigenschaft als Wertpapier verlieren (i.d. Sinne MünchHdbGesR IV/Austmann, 4. Aufl., § 75 Rn. 94; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 320a Rn. 10), kann hier gleichfalls dahinstehen. Jedenfalls verbriefen ausgehändigte Aktienurkunden 19 20 21 - 10 - kei n Recht des ehemaligen Minderheitsaktionärs mehr (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 4). (2) Die Aushändigung der Aktienurkunden gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ist allerdings von einer bloßen Vorlage der Aktienurkunden zu m Zweck des Erhalts einer Teilleistung zu unterscheiden. Entspricht die vom Hauptakti o- när festgelegte Barabfindung nicht der angemessenen Abfindung, die der eh e- malige Minderheitsaktionär beanspruchen kann, so ist dieser nicht verpflichtet, dem Hauptaktionä r die Aktienurkunden auszuhändigen, um die in der festgele g- ten Abfindung liegende bloße Teilleistung zu erhalten. Er muss lediglich die A n- bringung eines Teilzahlungsvermerks auf der in seinem Eigentum verbleibe n- den Urkunde dulden (vgl. MünchKommBGB/Habersa ck, 6. Aufl., § 797 Rn. 4). Lässt sich der Hauptaktionär hierauf aber nicht ein, da er die von ihm festgele g- te Barabfindung ( naheliegender w eise ) für angemessen und ausreichend hält, und händigt ihm der ehemalige Minderheitsaktionär daraufhin die Aktienurku n- den aus, um ihn zur Auszahlung der festgelegten Abfindung zu veranlassen, so endet auch durch eine solche Aushändigung die Legitimationswirkung zugun s- ten des ehemaligen Minderheitsaktionärs. Der Anspruch auf die (mögliche) Di f- ferenz zur vollen Abfindung b leibt ihm aber erhalten, ohne dass es eines en t- sprechenden Vorbehalts bedürfte, vgl. § 13 Satz 2 SpruchG (Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4). Der ausgeschiedene Minderheits aktionär kann in diesem Fall von dem Hauptaktionär die Erteilung einer Quittung verlangen, die ihn als ehemaligen Inhaber der ausgehändigten Aktienurkunden ausweist und ihm so die Möglichkeit gibt, seine frühere Aktionärsstellung in einem etwaigen Spruchve rfahren zu belegen. b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Aushändigung der in Rede stehenden Aktienurkunden an die Beklagte ang e- 22 23 - 11 - nommen, mit der Folge, dass die Urkunden keinen Ergänzungsanspruch als Teil eines Anspruchs a uf angemessene Barabfindung mehr verbriefen. aa) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Ber u- fungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass eine Au s- händigung der Aktienurkunden an die Beklagte erfolgt sei, geht d ies fehl. Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Überg a- be sei unstreitig erfolgt, entbehre jeder Grundlage. Die Aktienurkunden mögen zur Auszahlung des von der Hauptversammlung festgelegten Barabfindungsb e- trags vorgelegt und gest empelt worden sein. Die Klägerin habe jedoch au s- drücklich bestritten, dass sie der Beklagten übergeben und damit im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ausgehändigt worden seien, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte selbst offe nsichtlich nicht auf einer Aushändigung bestanden habe, weil sie die Aktien ansonsten einbehalten hä t- te. Damit zieht die Revision die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die A k- tienurkunden zur Auszahlung des festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt - e- hen worden seien. Auf die weite re Frage, ob die Rüge der Revision schon w e- gen der den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 314 ZPO zukommenden Beweiswirkung erfolglos bleiben muss, kommt es nicht an. bb) Das Berufungsgericht hat den festgestellten Vorgang rech tsfehlerfrei als Aushändigung der Aktienurkunden im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG gewürdigt. 24 25 26 27 - 12 - Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Aushändigung im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG nicht erforderlich, dass der Hauptaktionär die A k- tienurkunde n- n- sprucht werden, kann der Hauptaktionär nach seinem Belieben verfahren; er kann sie vernichten, aufbewahren oder m it Markierungen bzw. Stempelaufdr u- cken versehen (vgl. dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 r- heblichen Unterschied, ob der Hauptaktionär die übergebene Aktie einbehält, ve rnichtet oder sie in eindeutig entwerteter Form zurückgibt bzw. an Dritte als Sammlerstück abgibt. Der Umstand, dass die Beklagte auf den Aktienurkunden den Ste m- - out Barabfindung erhalten konnte und angebracht hat, belegt, dass eine Aushändigung zum Zwecke der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung stattgefunden hat und die Aktien nicht etwa aus einem anderen Grund wie etwa zur Verwahrung oder Verpfä n- dung übergeben wurden. Der Wortlaut des Stempelaufdrucks, in dem ohne Angabe eines beziffe r- ten Auszahlungsbetrags auf den Erhalt der Barabfindung hingewiesen und die s bl o- ßen Teilzahlungsvermerk s aus. 2. Zu r Einlösung vorgelegte und mit einem Ungültigkeitsvermerk zurüc k- gegebene Aktienurkunden können, auch wenn sie nach den vorstehenden Au s- führungen den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht verbriefen, ein gemäß § 286 ZPO im Rahmen der gebotenen Berücksi chtigung aller maßg e- benden Umstände zu würdigendes Beweisanzeichen dafür sein, dass der sie 28 29 30 31 - 13 - Vorlegende im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionär war oder den Abfindungsanspruch durch Abtretung erworb en hat. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, hat sich aber unter Berücksichtigung des für derartige Aktienurkunden bestehenden Sammlermar k- tes nicht von der Wahrheit der behaupteten anspruchsbegründenden Tats a- chen überzeugen können. Diese d em Tatrichter vorbehaltene und nur eing e- schränkt revisionsrechtlich zu überprüfende Würdigung lässt keinen Rechtsfe h- ler erkennen und wird von der Revision auch nicht gesondert angegriffen. Schließlich ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Klägerin auch keine U m- r- kunden, denen sich nicht entnehmen lässt, welche bestimmte Person sie zum 32 - 14 - Erhalt der Barabfindung ausgehändigt hat, die Funktion einer Quittung zuz u- weisen, die belegen würde, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten die Urkunden ausgehändigt habe. Bergmann Richter am Bundesg erichtshof Caliebe Prof. Dr. Strohn ist in Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben Wöstmann Bergmann Sunder Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2014 - 4 HKO 52/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.09.2015 - 6 U 58/15 -
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