BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 285/99Verkündet am: 11. Juli 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Zeitungsbericht als TagesereignisUrhG § 50Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Betei-ligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekanntenFernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen,so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privi-legierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den er-hobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 I ZR 285/99 KammergerichtLG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und dieRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichtsvom 17. August 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der Bild-Zeitung in der Zeitschrift Focus.Der Kläger ist Verleger der Tageszeitung Bild. In deren Ausgabe vom9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 einArtikel über einen Besuch der Bild-Redaktion bei der damaligen Ehefrau vonDieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer Ham-burger Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede wiedergegebenes In-terview mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, ihr Mann habe sie geschlagenund ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile BohlensFrau So hat er mich zugerichtet war ein Farbfoto des Gesichts von Frau Feld-busch wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und Verbandzeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: Ich habe mir sehr lange überlegt, obich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: Kein Mann darf einerFrau so etwas antun. Kein Mann darf seine Frau schlagen.Der Beklagte veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erschei-nenden Zeitschrift Focus in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter derÜberschrift In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im EhedramaBohlen gegen Feldbusch hat der letzte Akt begonnen einen Artikel über die Aus-einandersetzung der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch. In dem Artikelwurde berichtet, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der Bild-Zeitung mit ei-nem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: So hat er mich zuge-richtet. Zur Illustration war oberhalb dieses Focus-Artikels ein aus der Titelseiteder Bild-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. Indiesem Auszug waren neben dem Zeitungstitel Bild München die Schlagzeile - 4 -Bohlens Frau So hat er mich zugerichtet und das oben beschriebene Presse-foto zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: Böser Vorwurf in Bild: Vero-na Feldbusch beschuldigt Bohlen. Nachstehend ist der obere Teil des Focus-Artikels in schwarzweiß wiedergegeben: Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten Nutzungsrechtshat der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet - 5 -und den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hatdas Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammerge-richt das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der erseine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72,16, 17 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen.Der Focus trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den TagesinteressenRechnung. In dem Artikel sei auch über ein Tagesereignis berichtet worden, näm-lich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbuschsowie darüber, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der Bild-Zeitung mit blau-em Auge zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagthabe, wie sie von ihrem Mann zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einigeTage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz derEheleute Bohlen und Feldbusch von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen.Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses gewesen. - 6 -Vielmehr sei im Focus darüber berichtet worden, was im einzelnen in der Bild-Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über dieberichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze,tatsächlich wahrnehmbar geworden.Die Wiedergabe des Ausrisses sei auch in einem durch den Zweck gebote-nen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von FrauFeldbusch erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interviewin der Bild-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den Ar-tikel in Bild auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen,die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile So hat er mich zugerichtet seiohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschauli-chen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes,das den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute Bohlen und Feldbuschbegleite und veranschauliche.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 UrhG gestütztenAnsprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründungverneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Foto-grafie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.1.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Licht-bildner nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlichseiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu-steht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsstammt die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, derdem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließlicheNutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Ar- - 7 -beitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einge-räumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein ei-gener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.2.Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß imvorliegenden Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 UrhG gestattet war.Nach § 50 UrhG dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtetwird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang u.a.zur Bildberichterstattung über Tagesereignisse in im wesentlichen Tagesinteres-sen Rechnung tragenden Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Fürdie nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung ent-sprechend anwendbar.a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 UrhGwie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-bestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.;BGHZ 85, 1, 4 f. Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232,235 f. Parfumflakon; BGH, Urt. v. 24.1.2002 I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. =WRP 2002, 712 Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Diesberuht vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seinerWerke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich derWerkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig be-schränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- undPressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung undstellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-schließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar(vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen BGH GRUR 2002, 605, 606 Verhüllter Reichstag, m.w.N.). - 8 -b)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dervom Beklagten verlegten Zeitschrift Focus um eine Wochenzeitschrift, die imwesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt. Diese tatrichterliche Annahmewird von der Revision nicht angegriffen.c)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichenFocus-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignisberichtet worden ist. Dieses Tagesereignis ist wie auch die Revision nicht ver-kennt weder der Streit der (damaligen) Eheleute Bohlen und Feldbusch im all-gemeinen noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, son-dern der Umstand, daß sich Frau Feldbusch mit ihren Vorwürfen anschuldigend ineiner bestimmten Art und Weise an die Bild-Zeitung gewandt hat. Denn nur die-ser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die ab-gedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.aa)Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeitvon allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel,Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG,2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner BGHZ 85, 1, 9 Presseberichterstattung und Kunst-werkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vomGegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sportoder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der All-gemeinheit besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG in Be-tracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinter-esse in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhe-bers einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Informationnicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sichdas Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen eher - 9 -banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung,die wie im Streitfall eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkei-ten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hin-weis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der EheleuteBohlen und Feldbusch und damit auch die Anschuldigung in der Bild-Zeitungaufgrund der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem P)Der in der Bild-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Er-scheinens des Focus-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange einBericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattungempfunden wird (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR1986, 220, 221; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 5). Diese Vorausset-zung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts im Streitfall )Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der Focus-Artikel stelle keinenBericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportagemit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandetenArtikel im Focus der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittel-punkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Gesche-hen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen Ge-schehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privi-legierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auchdie Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte unddurch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und wie die Revision für den Streitfallhervorhebt ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse imSinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der - 10 -nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer-tende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächli-chen Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/Nicolini aaO§ 50 Rdn. 6; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 10).d)Gegenstand des beanstandeten Artikels im Focus war nicht das Bildder verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevard-presse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nichtzwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; An-schuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kannnicht beigetreten werden.Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschütztenWerkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtetwird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstat-tung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1, 6 Pressebe-richterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 Pressebe-richterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985,380, 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 15; Engels in Möhring/Nicolini aaO§ 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches gehtes aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tages-ereignis der Anschuldigung in der Bild-Zeitung gehören, weil schon dieSchlagzeile So hat er mich zugerichtet auf die Fotografie Bezug nimmt und ohnesie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischender Fotografie und der in der Bild-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die dieFotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschiedenwerden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sichder Artikel im Focus gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegen- - 11 -stimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kom-men.e)Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der Bild-Zei-tung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Beru-fungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, überden im Focus berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbe-sondere für die Schlagzeile (So hat er mich zugerichtet), die ohne das Lichtbildkaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und inFarbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entge-gen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaftoder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellendenVorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen (BGHZ 85, 1, 4 f. Pressebe-richterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich dieWiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Vor-aussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbildin der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist. - 12 -III.Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.ErdmannStarckBornkammPokrantBüscher
Full & Egal Universal Law Academy