BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 286/01 Verkündet am: 22. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 241, 246 Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nic h - tigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens herbeiz u - führen. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01 - OLG Frankfurt LG Frankfurt - 2 - Der II. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klgers als unzulssig verwirft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger, Aktionr der Beklagten, erstrebt mit seiner Klage die Klrung der Nichtigkeit von drei am 31. August 1998 gefaßten Hauptversammlungsb e - schlssen, mit denen Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt (TOP 2 u. 3) und dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrages der Beklagten (bernehme n - - 3 - de Gesellschaft) und der F. mbH , E. ( bertr a - gende Gesellschaft), zugestimmt worden ist (TOP 5). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegr n - dungsschrift hat sich der Klger zur Begrndung seiner Klage nur noch darauf berufen, daß die Hauptversammlung unter Verletzung des § 121 Abs. 3 AktG einberufen worden und - zu TOP 2 und 3 - der Vorstand seiner Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, nicht nac h - gekommen sei. Zur fehlenden Ordnungsmßigkeit der Einberufung der Haup t - versammlung hat er ausgefhrt, daß die vom Vorstand in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemachten Teilnahmebedingungen fr die Akti o - nre von der in § 19 der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung abw i - chen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Zulassung der Inhaber junger, im Zuge einer Kapitalerhöhung aus einem genehmigten Kapital geschaffener Aktien - sie ist erst nach der Einladung zur Hauptversammlung am 13. August 1988 in das Handelsregister eingetragen worden - keine Recht s - verletzung zum Nachteil des Klgers oder der anderen Altaktionre darstellten. Wegen der weiter unter Nr. 4 der Klageschrift geltend gemachten Grnde hat er auf die Ausfhrungen verwiesen, die an dieser Stelle sowie in dem in e r - ster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 14. D ezember 1998 unter Nr. 2 und vom 14. Februar 1999 gemacht worden sind (Nr. 3 der Berufungsbegrndung). Dabei geht es um die Rgen einer mit der Satzung nicht konformen Berec h - nung der Frist fr die Hinterlegung der Aktien verbunden mit der ebenfalls nicht der Satzung entsprechenden Beschrnkung auf die Zeit "whrend der blichen Geschftsstunden" sowie der gleichermaßen satzungswidrigen Berechnung der Frist fr die Einreichung der Bescheinigung ber die Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelste l le. - 4 - Wegen des gergten Fehlens des Konzernabschlusses und des Ko n - zernlageberichtes hat der Klger auf seine erstinstanzlichen Ausfhrungen u n - ter Nr. 1 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen (Nr. 4 der Berufungsbegrndung). Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen, soweit es die in Nr. 3 und 4 der Berufungsbegrndung geltend gemachten Nichtigkeits - und Anfechtungsgrnde betrifft, und im brigen die Berufung durch Versu m - nisurteil zurckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Klger seine Klag e - antrge weiter, soweit die Berufung als unzulssig verworfen worden ist. Im brigen hat er gegen das Urteil des Berufungsgerichts bei diesem Einspruch eingelegt. Entscheidungsgrnde: Die gemû § 26 Nr. 7 EGZPO i.V.m. § 54 7 ZPO a.F. zulssige Revision fhrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung des Klgers zu Unrecht mangels ordnungsgemûer Begrndung als unzulssig verworfen. 1. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. schreibt vor, daû die Berufungsbegr n - dung u.a. die im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Berufung s - grnde) bestimmt bezeichnen muû. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfllt, wenn in der Berufungsbegrndungsschrift lediglich auf das erstinstanzl i - che Vorbringen Bezug genommen wird (BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270 m.w.N.). - 5 - 2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû sich die Ausf h - rungen unter Nr. 3 und 4 der Ber ufungsbegrndung in der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klgers zu den an dieser Stelle behandelten Fr a - gen erschöpfen. Unter Nr. 3 seines Vorbringens verweist der Klger auf seinen die Altaktionre der Beklagten betreffenden erstinstanzlichen Vortrag, die in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen verstieûen gegen die Regelung des § 19 der Satzung, so daû die darauf ber u - henden Beschlsse zu den TOP 2, 3 und 5 nichtig seien. Unter Nr. 4 nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu der Verpflichtung des Vorstandes, e i - nen Konzernabschluû und Konzernlagebericht aufzustellen und seine auf die Verletzung dieser Pflicht gesttzte Anfechtung der Hauptversammlungsb e - schlsse zu den TOP 2 und 3 Bezug. Dagegen vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es aus diesem Grunde die Berufung hinsichtlich der in Nr. 3 und 4 der Ber u - fungsbegrndung geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgrnde als unzulssig ansieht. Antrge und Vortrag zu jedem dieser beiden Punkte kön n - ten nur dann Gegenstand einer von dem brigen prozessualen Begehren des Klgers getrennten Entscheidung sein und zur Verwerfung der Berufung als unzulssig fhren, wenn sie - bezogen auf jeden der angegriffenen Hauptve r - sammlungsbeschlsse, zu denen sie im Verfahren gestellt bzw. geltend g e - macht worden sind - als selbstndige Streitgegenstnde anzusehen wren. Im Gegensatz zum Berufungsgericht verneint das der Senat. a) Allerdings wird die Frage des Streitgegenstandsbegriffs fr die aktie n - rechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsklage - ebenso wie fr die Klagearten des brgerlichen Rechtes (vgl. dazu u.a. Stein-Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. - 6 - § 260 Rdn. 8; Stein-Jonas/Roth, § 5 Rdn. 4; Zller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. Einleitung 63 f f., insbesondere 71 ff.; Zller/Greger, § 260 Rdn. 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. Einleitung II Rdn. 3 ff., 24 ff.; § 260 Rdn. 3; MnchKomm. ZPO/ Lke, 2. Aufl. Vorbemerkung § 253 Rdn. 32 m.w.N.; Rose n - berg/Schwab, Zivilprozeûrecht 15. Aufl. § 96 III 3; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeû 1961 S. 255 ff., 277 ff.) - unterschiedlich bea n - wortet. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, der Streitgegenstand umfasse das Begehren des Klgers, die richterliche Klrung der Nichtigkeit eines b e - stimmten, im einzelnen bezeichneten Hauptversammlungsbeschlusses au f - grund des dazu vorgetragenen Sachverhaltes klren zu lassen (Hffer, AktG 5. Aufl. § 246 Rdn. 12; derselbe in MnchKomm. AktG, § 246 Rdn. 17 m.w.N. zur GmbH-Kommentarliteratur in Fn. 40; Karsten Schmidt in Groûkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 246 Rdn. 61; derselbe JZ 1977, 769, 770 f.; Bork, ZIP 1995, 609, 612 f.). Unter "vorgetragenem Sachverhalt" wird ein einheitlicher Leben s - sachverhalt im Sinne der im Zivilprozeûrecht vertretenen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand verstanden, wobei der Komplex des Leben s - sachverhaltes tatbestandlich auûerordentlich eng gefaût wird (vgl. Karsten Schmidt in Groûkomm. z. AktG aaO; Bork, ZIP 1995 aaO; offenbar auch Hffer, AktG aaO, Rdn. 15 sowie derselbe in MnchKomm. aaO, Rdn. 25). Diese Au f - fassung hat zur Folge, daû der Prozeûvortrag zu einem Beschluûgegenstand mehrere Sachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstnde umfassen kann. Wird das Klagevorbringen um einen solchen Sachverhaltskomplex e r - gnzt, geht diese Meinung - konsequent - von dem Vorliegen einer Klagend e - rung aus. Nach anderer Ansicht liegt der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage in dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit des Haup t - versammlungsbeschlusses anhand der dem Beschluû anhaftenden Mngel - 7 - richterlich klren zu lassen. Der Streitgegenstand umfaût danach alle - auch nicht zum Gegenstand des Prozeûvortrages gemachten - einem Hauptve r - sammlungsbeschluû anhaftenden Mngel. Daraus folgt, daû die Geltendm a - chung zustzlicher Mngel durch ergnzenden Sachvortrag nicht zu einer Kl a - genderung fhrt (Zllner in Klner Kommentar z. AktG, § 246 Rdn. 47). b) Der Senat folgt im Grundsatz der Minderheitsmeinung. Als Klagegrund sieht er die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsb e - schlusses an. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle Mngel zusammengefaût, die dem Hauptversammlungsbeschluû anhaften und die zur Klrung seiner Nichtigkeit durch das Gericht fhren. Ausgangspunkt fr die Bestimmung des Streitgegenstandes der Nichti g - keits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klrung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses herbeizufhren (BGHZ 134, 364, 366 f.; Sen.Urt. v. 1. Mrz 1 999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlu s - ses folgt stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner Umst n - de. Dazu gehren der Beschluûgegenstand, der Inhalt des Beschlusses sowie die Vorgnge, die fr den Ablauf des zur Beschluûfassung fhrenden Verfa h - rens maûgebend sind. Der Verfahrensablauf umfaût die verschiedenen Stadien der Vorbereitung des Beschlusses bis hin zur Beschluûfassung selbst. Diese gesamten, der Entstehung des Beschlusses zugrundeliegenden Umstnde stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (vgl. die hnliche Argumentation zur Frage der Nichtigkeit aufgrund Beurkundungsbedrftigkeit eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Rechtsgeschftes BGH, Urt. v. 17. Mrz 19 95 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1756, 1758), der einen Teil des Kl a - - 8 - gegrundes der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bildet. Der andere Teil b e - steht aus der Fehlerhaftigkeit eines oder mehrerer dieser Umstnde, die sich aus deren Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit ergibt. Aus dem diese Elemente umfassenden Klagegrund der Mangelhaftigkeit des Beschlusses und dem pr o - zessualen Begehren ihrer Klrung durch richterliche Entscheidung setzt sich der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der §§ 241 f., 243 ff. AktG zusammen. Das Verstndnis, das die berwiegende Meinung dem Streitgegenstand dieser Klagen zugrunde legt, orientiert sich offensichtlich an den Kriterien, von denen die weitaus berwiegende Meinung bei der Leistungsklage ausgeht. Das wird jedoch der Eigenart der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage nicht gerecht. Gegenstand beider Klagearten ist die fehlende Übereinstimmung des gefaûten Beschlusses mit Gesetz und Satzung hinsichtlich Beschluûgegenstand, - inhalt und -verfahren. Eine weitergehende Unterteilung ihres Streitgegenstandes nach den einzelnen, dem Beschluûgegenstand sowie dem Beschluûverfahren z u - grundeliegenden Elementen und den ihnen anhaftenden Fehlern knnte die einheitliche Überprfung des Beschlusses je nach Umfang und Einzelheiten des Klgervortrages verhindern. Dem steht der Gesichtspunkt der Rechtss i - cherheit entgegen. Dieser Umstand ist zwar bei der Anfechtungsklage im Hi n - blick auf ihre Befristung und die damit verbundene Ausschluûwirkung ohne B e - deutung. Bei der Nichtigkeitsklage verhindert er jedoch, daû derselbe Aktionr - aus welchen Grnden auch immer - die Gesellschaft mehrfach mit einer so l - chen gegen denselben Beschluû gerichteten Klage berzieht. Die Ansicht des Senates steht mit der berwiegenden Ansicht in Übe r - einstimmung, die fr den Begriff des Streitgegenstandes der verwaltungsg e - richtlichen Anfechtungsklage vertreten wird: Dieser setzt sich aus dem Klag e - - 9 - antrag auf Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Klag e - grund zusammen, der entsprechend dem Klgervortrag in der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der dadurch bewirkten Verletzung der Rechte des Klgers gesehen wird (vgl. BVerwGE 29, 210, 211; 40, 101, 104; 91, 256, 257; Eyermann/ Rennert, VwGO 11. Aufl. § 121 Rdn. 25 m.w.N.). c) Beurteilt man den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt nach der dargelegten Ansicht, durfte das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Klage nicht insoweit als unzulssig verwerfen, als es "die in Nr. 3 und 4 der Berufungsbegrndung geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgrnde betrifft". Die Einzelheiten des unter Nr. 3 in Bezug geno m - menen erstinstanzlichen Vortrages betreffen die Beschlsse zu TOP 2, 3 und 5, der Vortrag, auf den unter Nr. 4 verwiesen wird, bezieht sich auf die Beschlsse zu TOP 2 und 3. Dieses Vorbringen bildet - jeweils bezogen auf den einzelnen Beschluûgegenstand - einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Vortrag des Klgers ber die Fehlerhaftigkeit der in der Einladung zur Hauptversam m - lung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen fr die Altaktionre und - zusam men mit jedem auf die TOP 2, 3 und 5 bezogenen Klageantrag - jeweils einen Streitgegenstand. Da der Sachvortrag zu der Bekanntgabe der Teilna h - mebedingungen fr Jungaktionre den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. entspricht, war die Berufung insoweit zulssig. Da dieser Vortrag mit den Einzelheiten des weitergehenden, den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht entsprechenden Vorbringens einen einheitlichen Leben s - sachverhalt bildet und - bezogen auf den jeweiligen Klageantrag - einen einhei t - lichen Streitgegenstand darstellt, muûte die Begrndetheit der Berufung geprft we r den. - 10 - 3. Das Berufungsurteil war daher in dem dargelegten Umfange aufzuh e - ben. Der Senat sieht auch - anders als von der Revisionserwiderung angeregt - keine Mglichkeit, von einer Zurckverweisung an das Berufungsgericht abz u - sehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Klger gegen das Ber u - fungsurteil, soweit die Berufung durch Versumnisurteil zurckgewiesen wo r - den ist, Einspruch eingelegt hat, muû das Berufungsgericht darber befinden. Mit Rcksicht auf die Identitt des Streitgegenstandes hat es den dem Revis i - onsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt - ggf. nach ergnzendem Parte i - vortrag - in diese Entscheidu ng einzubeziehen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Rhricht Frau Ri'inBGH Mnke ist wegen Urlaubsabwese n heit gehindert zu unterschreiben
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