BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 286/07 Verk374ndet am: 22. Februar 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 929 Satz 1 Die 334bergabe nach 247 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Ver344u337erers und Begr374ndung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Ver344u337erer den mittelbaren Besitz vollst344ndig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Be-sitzmittlungsverh344ltnisse auf den unmittelbaren Besitzer zur374ckf374hren kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverh344ltnisse sind auch dann internationalpri-vatrechtlich gesondert anzukn374pfen, wenn sich das Sachstatut f374r die 334bereig-nung nach dem Recht des Lageortes richtet. BGH, Urteil vom 22. Februar 2010 - II ZR 286/07 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 auftretenden Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin versorgt Teile des Staates Texas/USA mit elektrischer Energie und betreibt zu diesem Zweck ein Kernkraftwerk. Die Beklagte zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasilianischen Rechts, hat die Aufga-be, Kernbrennstoffe f374r Kernreaktoren in Brasilien zu beschaffen. Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Kl344gerin um die Rechte an 11 Zylindern mit angereichertem Uran 235. Das Uran war in den achtziger Jahren im Auftrag der Beklagten zu 1 von der U. Ltd. 1 - 3 - (k374nftig: U. ) in Gro337britannien angereichert worden. Anschlie337end lager-te die Beklagte zu 1 die Zylinder in dem von der Beklagten zu 2 in H. unter-haltenen Lager f374r Kernbrennstoffe ein. 2 Am 7. M344rz 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der N. E. AG (k374nftig: NEAG), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, u.a. 374ber die bei der Beklagten zu 2 gelagerten Zylinder einen Sachdarlehensvertrag, den die Vertragsparteien brasilianischem Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung vom Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in der Verarbeitungsanlage der Be-klagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum soll-te bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer 374bergehen. Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der Be-klagten zu 1 Si. der Beklagten zu 2 folgende die 11 Zylinder betreffende Anweisung: 3 "bitte 374bertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf das Mate-rialkonto der S. P. C. (SPC) [einer Tochter der Beklagten zu 2] bei 205 [der Beklagten zu 2]. 205 Wir bitten Sie, der SPC zu best344tigen, dass die 205 Zylinder mit angereichertem UF 6 f374r die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verla-gert werden k366nnen. Die SPC ist dar374ber informiert, dass die 205 Zylinder Ei-gentum der 205 [Beklagten zu 1] sind. 205 " Die Beklagte zu 2 schrieb der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994: 4 "205 gem344337 Anweisung unseres Gesch344ftspartners 205 [der Beklagten zu 1] 374ber-tragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf das Materialkonto der S. P. C. : - 4 - 205 Die 205 Zylinder sind Eigentum der 205 [Beklagten zu 1]." Herr Si. schrieb der SPC am 29. April 1994: 5 "Die 205 [Beklagte zu 1] hat die 205 [Beklagte zu 2] angewiesen, zum 25.4.1994 205 [u.a. das in den 11 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der SPC zu 374bertragen. Wir bitten Sie, nachdem SPC die Best344tigung dieser 334bertra-gung durch 205 [die Beklagte zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem Materialkonto der N. T. C. bei der SPC gutzuschrei-ben." Bei der in diesem Schreiben erw344hnten N. T. C. (k374nftig: NTC) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in C. /USA, die als rechtsgesch344ftliche Vertreterin der NEAG auftrat. 6 7 Die SPC teilte der NTC mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit: "205 am 29.4.1994 erhielt die SPC die Best344tigung 205, dass 205 [u.a. das in den 11 Zylindern enthaltene Material] auf das Materialkonto der SPC 374bertragen wurde, sowie die Anweisungen der 205 [Beklagten zu 1], [das Kernmaterial] auf dem Materialkonto der NTC bei der SPC gutzuschreiben." Am 12. September 1994 sah sich Herr Si. zu folgender Mitteilung an die Beklagte zu 2 veranlasst: 8 "205 im April 1994 374bertrug die 205 [Beklagte zu 1] das im Betreff genannte Mate-rial auf das Materialkonto der SPC. Wir sind dar374ber informiert, dass Unklar-heit bez374glich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht 374bertragen oder bewegt wurde. Um die Position der 205 [Beklagten zu 1] klar-zustellen, ist festzustellen, dass die N. AG Eigent374merin des auf Mate-rialkonto der SPC gef374hrten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffor-dern, voll mit der SPC und/oder N. oder ihrem Vertreter 205 zusammen-zuarbeiten. 205" Die NTC ihrerseits hatte von der Kl344gerin im Wege eines Sachdarlehens besonderes spaltbares Material erhalten. Zur Erf374llung ihrer R374cklieferungs- 9 - 5 - pflicht aus diesem Vertrag wies die NTC mit Schreiben vom 11. November 1994 die SPC an, die 11 Zylinder auf das bei der SPC f374r die Kl344gerin gef374hrte Mate-rialkonto zu 374bertragen. Die SPC best344tigte der Kl344gerin mit Schreiben vom 14. November 1994, dass sie die genannten 11 Zylinder im Materialkonto der Kl344gerin halte. Die NTC fiel im Februar 1995 in Konkurs; 374ber das Verm366gen der NEAG wurde im April 1996 das Konkursverfahren er366ffnet. In beiden Konkursverfahren werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse beansprucht. Die Beklagte zu 1 erkl344rte im M344rz 1995 die Anfechtung der Erkl344rungen von Herrn Si. 10 Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Kl344gerin angestrengten Hauptintervention nicht nur um das Eigentumsrecht an den Zylindern; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung dar374ber, ob die geschilderten Transaktionen dem Vertrag zur Gr374ndung der Europ344ischen Atomgemeinschaft (k374nftig: EAG-Vertrag) widersprechen. Ferner streiten die Parteien dar374ber, ob die 334bereig-nung der Zylinder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wirksam war, obwohl die 334bergabe an die NEAG abweichend vom Darlehensvertrag gestaltet wurde, ob sich die Beklagte zu 1 die entsprechenden Anweisungen von Herrn Si. nach brasilianischen Rechtsscheingrunds344tzen zurechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche 304nderung des Vertrags g374ltig waren, ob die Beklagte zu 1 ihr zuzurechnende Willenserkl344rungen wirksam angefochten hat und ob die 334bereignung der Zylinder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wegen einer Fernwirkung US-amerikanischer Importregelungen f374r Kernbrennstoffe nichtig war. 11 Das Landgericht hat dem Antrag der Kl344gerin entsprechend festgestellt, der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Heraus- 12 - 6 - gabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Kl344gerin verurteilt. Die Kl344gerin hat diese Entscheidung Ende 2000 voll-streckt und die Zylinder aus der Bundesrepublik Deutschland ausgef374hrt. Die Beklagte zu 1 hat f374r sich und als Streithelferin f374r die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Gerichtshof der Europ344ischen Union verschiedene, die Auslegung des EAG-Vertrages betreffende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen Pr344misse, der Austausch von Uran zwi-schen der Beklagten zu 1 und der U. sei f374r die Gemeinschaft versor-gungsbilanzneutral gewesen, dahin entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des EAG-Vertrages seien nicht anwendbar. Die Beklagte zu 1 hat nun-mehr die neue Behauptung aufgestellt, Teile des von der U. angerei-cherten Materials stammten aus P. Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem EAG-Vertrag nicht versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der U. vorab nicht in ausreichender Menge Anreicherungsmaterial zur Verf374gung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vortrags als f374r die Anwendung des EAG-Vertrages unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des Berufungsurteils - die "Berufung der Beklag-ten zu 1" zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelfe-rin der Beklagten zu 2, hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen 13 - 7 - Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 14 I. Das Berufungsgericht (OLGR Oldenburg 2008, 591 [Leitsatz]) hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Hauptintervention sei zul344ssig und begr374ndet. Die Kl344gerin sei nach deutschem Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder Anwendung finde, 1994 Ei-gent374merin geworden. Die Beklagte zu 1, der das Eigentum nach dem Anrei-cherungsvertrag mit der U. zun344chst zugestanden habe, habe sich in dem Sachdarlehensvertrag vom 7. M344rz 1994 mit der NEAG 374ber den 334ber-gang des Eigentums geeinigt. Die 334bergabe sei dadurch geschehen, dass die Beklagte zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die Beklag-te zu 2 angewiesen habe, k374nftig nur noch f374r die SPC zu besitzen, und die SPC angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der NTC und 374ber diese vermit-telt der NEAG Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten Weisungen befolgt h344tten. Die darauf zielenden Erkl344rungen des Herrn Si. m374sse sich die Beklagte zu 1 gegen374ber der NEAG nach den Grunds344tzen der brasili-anischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser Erkl344-rung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte zu 1 374ber die wirtschaftliche La-ge der NEAG nicht arglistig get344uscht worden sei. Die NTC habe die Zylinder im November 1994 im eigenen Namen an die Kl344gerin 374bereignet. Die 334berga-be habe sie durch die von der SPC ausgef374hrte Weisung vollzogen, das Be-sitzmittlungsverh344ltnis zu ihr zu beenden und ein neues Besitzmittlungsverh344lt-nis zur Kl344gerin zu begr374nden. Ob sie dies mit Zustimmung der NEAG getan habe, k366nne dahinstehen, da die Kl344gerin gutgl344ubig Eigentum der NTC ange-nommen habe. Die 334bereignung an die Kl344gerin sei nicht wegen eines Versto- 15 - 8 - 337es gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvorschriften des US-amerikanischen Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmungen des EAG-Vertrages spielten f374r die Beziehungen der Parteien zueinander keine Rolle, weil die Gesch344fte auch nach Ma337gabe des neuen Vortrags der Beklagten zu 1 f374r die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen seien. Im 334brigen be-gr374nde der EAG-Vertrag kein zivilrechtliches Eigentum der Gemeinschaft. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 16 A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der Beklagten zu 1 f374r sie selbst und als Streithelferin f374r die Beklagte zu 2 - sowohl der gegen die Be-klagte zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl 374ber die eigene Berufung der Beklagten zu 1 als auch 374ber ihre Berufung als Streit-helferin der Beklagten zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Ent-scheidungsgr374nde des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heran-zuziehen sind (BGHZ 159, 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das Beru-fungsgericht mit beiden Antr344gen befasst hat. Die Rechtsh344ngigkeit des Leis-tungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines 334bergehens des f374r die Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen w344re, nach Ablauf der Frist des 247 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.). 17 B. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung weder ein Herausgabean-spruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneinen noch die Annah- 18 - 9 - me rechtfertigen l344sst, der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu. 19 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Kl344gerin sei Eigent374merin der Zy-linder geworden und k366nne deshalb von der Beklagten zu 2 nach 247 985 BGB Herausgabe der Zylinder verlangen. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die 334bereignung der da-mals in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder nach deutschem Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Aus-landsbezug anwendbar ist, entscheiden die deutschen Gerichte nach deut-schem internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor Einf374hrung des Artikels 43 EGBGB f374r alle sachenrechtlichen Tatbest344nde, insbesondere f374r die Voraussetzungen einer 334bereignung, nach gewohnheitsrechtlichen Grunds344tzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht des Lageortes der Sa-che (BGHZ 100, 321, 324; 39, 173, 174; BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, ZIP 1997, 275, 277; v. 9. Mai 1996 - IX ZR 244/95, ZIP 1996, 1181, 1182; v. 28. September 1994 - IV ZR 95/93, WM 1994, 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, 411). 20 Der Anwendung deutschen Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung in zwei-ter Instanz aufgrund der von der Kl344gerin betriebenen Zwangsvollstreckung nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befanden. Zwar hat die Ankn374p-fung des Sachstatuts an den Lageort der Sache grunds344tzlich zur Konsequenz, dass durch das blo337e Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet f374r das Rechts wirkungs statut (nicht f374r das Rechts bestands statut) ein Statutenwechsel 21 - 10 - eintritt, ohne dass es grunds344tzlich darauf ankommt, aufgrund welcher Umst344n-de der Lageort ver344ndert wurde, Artikel 43 Abs. 2 EGBGB (M374nch-KommBGB/Wendehorst, 4. Aufl. Artikel 43 EGBGB Rdn. 125 f.). Anderes gilt aber, wenn trotz des Ortswechsels von einer fortbestehenden wesentlich enge-ren Verbindung zum Recht des urspr374nglichen Lageorts auszugehen ist, Arti-kel 46 EGBGB. Das ist hier mit der Folge der Anwendung deutschen Rechts der Fall, weil der Ortswechsel innerhalb des anh344ngigen Rechtsstreits gerade aufgrund eines in erster Instanz nach deutschem Sachstatut bejahten Vindikati-onsanspruchs und eines unter Anwendung deutschen Sachrechts erlangten vorl344ufig vollstreckbaren Titels bewirkt wurde. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der NEAG im April 1994 Eigentum an den streitgegenst344nd-lichen Zylindern verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zu 1 zu die-sem Zeitpunkt selbst Eigent374merin war und ungeachtet der Einw344nde der Revi-sion gegen das Zustandekommen und die Rechtsbest344ndigkeit der dinglichen Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts jedenfalls an der erforderlichen 334bergabe als zweitem Element einer Eigentums374bertragung an die NEAG. 22 aa) Die Beklagte zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der Zylin-der. F374r sie 374bte die Beklagte zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein 334bergabesurrogat in Form der Abtre-tung des Herausgabeanspruchs (247 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer 334bergabe des Besitzes an die NEAG nach 247 929 Satz 1, 247 868 BGB nur kom-men, wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 23 - 11 - 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. 247 929 Rdn. 55 und 59; Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.). 24 Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverst344ndliche Aufhe-bung des Lagervertrages hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine An-nahme, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollst344ndig dadurch verloren, dass die Beklagte zu 2 ihren Besitzmittlungswillen 344nderte und ab dem 29. April 1994 nicht mehr f374r die Beklagte zu 1, sondern f374r die SPC besit-zen wollte, h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte zu 2 habe nach April 1994 nicht mehr f374r die Beklagte zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben vom 20. April 1994 gest374tzt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses Schreibens den Schluss auf eine 304nderung des Besitzmittlungswillens der Be-klagten zu 2 zul344sst. Denn die Beklagte zu 2 best344tigt in diesem Schreiben zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der SPC, also die Be-gr374ndung eines Besitzmittlungsverh344ltnisses zu dieser Tochtergesellschaft. Das Besitzmittlungsverh344ltnis zur Beklagten zu 1 war damit aber nicht ohne Weite-res beendet, weil die Beklagte zu 2, ohne eine 304nderung ihres Vertragsverh344lt-nisses zur Beklagten zu 1 zu erw344hnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die Beklagte zu 1 sei Eigent374merin der Zylinder. 25 Jedenfalls aber h344tte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Besitz-verh344ltnisse ab dem 29. April 1994 den Vortrag der Beklagten zu 1 nicht unbe-r374cksichtigt lassen d374rfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der Be-klagten zu 2 zugunsten der Beklagten zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die Be- 26 - 12 - klagte zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 f374r die Beklagte zu 1 verbucht und ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gew374rdigt wie das Schreiben von Herrn Si. vom 12. September 1994 an die Beklagte zu 2, in dem die fehlende 334bertragung des Materials ausdr374cklich beanstandet und deutlich ge-macht wird, dass es Unklarheiten 374ber die Eigentumsverh344ltnisse gebe. Diese von der Beklagten zu 1 gegen eine 304nderung des Besitzmitt-lungswillens der Beklagten zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungs-gericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Um-st344nde nach Abgabe der Erkl344rung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei der Auslegung empfangsbed374rftiger Willenserkl344rungen nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die dem Empf344nger bei Zugang der Willenserkl344rung er-kennbar sind (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, WM 1988, 1599, 1600 f.). Das schlie337t es aber, 374bertr344gt man diese Grunds344tze auf die nach au337en verlautbarte 304nderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus sp344teren Vor-g344ngen R374ckschl374sse auf den tats344chlichen Willen und das tats344chliche Ver-st344ndnis der Beteiligten zu ziehen (Sen.Urt. v. 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Tz. 16; BGH, Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, ZIP 1998, 106, 107; v. 24. Juni 1988 aaO). 27 bb) Die R374ge der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen 334bereignung an die NEAG unzureichend aufgekl344rt, f374r wen die Beklagte zu 2 nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausgabeanspruch betreffenden - Prozessrechtsverh344ltnis der Kl344gerin zu der Beklagten zu 2 trotz des von dem nicht postulationsf344higen Rechtsanwalt der Beklagten zu 2 vor 28 - 13 - Schluss der m374ndlichen Verhandlung beim Senat eingereichten Schriftsatzes beachtlich. Ein Widerspruch der Beklagten zu 2 im Sinne des 247 67 letzter Halbs. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige Erkl344rung gegen374ber dem Gericht (BAG, ZIP 1987, 308; Wieczorek/Sch374tze/ Mansel, ZPO 3. Aufl. 247 67 Rdn. 16) im Anwaltsprozess ohnehin nur von einem postulationsf344higen Prozessvertreter geltend gemacht werden kann (dagegen OLG Hamm, OLGR 1998, 44; 1996, 143, 144; wohl auch OLG Celle, OLGR 2002, 88, 89). Jedenfalls ergibt der schrifts344tzliche Vortrag der Beklagten zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die 304u337erung der Beklagten zu 2, sie habe - 374ber eine Abtretung des urspr374nglich zugunsten der Beklagten zu 1 be-gr374ndeten Herausgabeanspruchs im Ungewissen - f374r den wahren Berechtigten besitzen wollen, best344tigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht ge344ndert. Denn damit gab die Beklagte zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ur-spr374nglich mit der Beklagten zu 1 bestehenden Besitzmittlungsverh344ltnisses Besitz gemittelt zu haben. cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die 334bergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungs-gericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Be-klagten zu 1 pr374fen und die gebotenen Feststellungen treffen m374ssen. In die-sem Zusammenhang wird es sich au337erdem damit befassen m374ssen, welcher Art die - f374r die Vollendung einer 334bergabe nach 247 929 Satz 1 BGB durch 334ber-tragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - Besitzmittlungsverh344ltnisse (247 868 BGB) in einer Besitzkette von der Beklagten zu 2 374ber die SPC zur NEAG waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch zu ber374cksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der SPC vom 3. Mai 1994 nicht entnehmen l344sst, ob die SPC auf die Weisung des Herrn Si. vom 29 - 14 - 29. April 1994 tats344chlich ein - weiteres - Besitzmittlungsverh344ltnis zur NTC/NEAG begr374ndete. 30 c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schlie337lich die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin habe - ebenfalls durch 334bergabe nach 247 929 Satz 1, 247 868 BGB - im November 1994 gutgl344ubig von der NTC Eigentum an den Zy-lindern erworben. Ist - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - die Eigen-tums374bertragung von der Beklagten zu 1 auf die NEAG gescheitert, weil die Beklagte zu 1 - wie oben ausgef374hrt - ihren mittelbaren Besitz nicht verloren hat, gilt dies gleicherma337en auch f374r den nachfolgenden Eigentumserwerb der Kl344gerin von der NTC. Auf den guten Glauben der Kl344gerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Feststel-lungsantrag nicht damit befasst, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer schuld-rechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlan-gen kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen des von ihm bejahten Eigentumserwerbs der Kl344gerin und des damit begr374ndeten Vindikations-anspruchs sei ein aus den schuldrechtlichen Beziehungen der Beklagten fol-gender Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 ohne weiteres entfallen. Da-von h344tte das Berufungsgericht aber nur ausgehen d374rfen, wenn es eine Abtre-tung des Herausgabeanspruchs im Zuge einer 334bereignung nach 247247 929, 931 BGB oder eine einverst344ndliche Aufhebung des Lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt h344tte. Beides ist nicht der Fall. 31 Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Pr374fung zu einer 334ber-gabe aufgrund einer 304nderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 kommen, m374sste es sich mit dem Verh344ltnis von schuldrechtlichem Herausga- 32 - 15 - beanspruch und Vindikationsanspruch befassen. Die Annahme, der Vindikati-onsanspruch gehe dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch vor, bed374rfte schon dann eingehender Begr374ndung, wenn die schuldrechtlichen Beziehungen der Beklagten zueinander nach deutschem Recht zu beurteilen w344ren (vgl. hierzu BGHZ 73, 317, 321 ff., in Abgrenzung zu BGHZ 5, 337, 339 f.; RG JW 1925, 472, 473; RGRK/Krohn, BGB 12. Aufl. 1978 247 695 Rdn. 3; Staudinger/Reuter, BGB Neubearb. 2006 247 695 Rdn. 6 mit Neubearb. 2005 247 604 Rdn. 5; M374nchKommBGB/Henssler, 5. Aufl. 247 695 Rdn. 8 f. mit M374nch-KommBGB/H344ublein 5. Aufl. 247 604 Rdn. 8). Erst recht g344lte dies bei der An-wendung ausl344ndischen (Schweizer) Rechts. Das Rangverh344ltnis eines schuld-rechtlichen Herausgabeanspruchs zum Vindikationsanspruch kann beim ge-genw344rtigen Stand des Rechtsstreits allerdings dahinstehen, weil schon die eigentumsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig ist. 3. F374r eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Verwer-tung des nachgeschobenen Vortrags der Beklagten zu 1 zur Herkunft des von der U. verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverh344ltnis der Kl344gerin zur Beklagten zu 2 an einem in zweiter Instanz von der Beklagten zu 2 erkl344rten Widerspruch (247 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst wenn es an einem Wi-derspruch fehlt und die Bestimmungen des EAG-Vertrages f374r die Eigentums-lage von Bedeutung sein k366nnen, kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union vor einer Zur374ckverweisung nach 247 563 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Da die tats344chlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der Kl344gerin ebenso wenig gekl344rt sind wie die Herkunft des von der U. ver-arbeiteten Materials, k366nnte der Gerichtshof der Europ344ischen Union 374ber eine ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus nicht sinnvoll zur Auslegung des EAG-Vertrages Stellung nehmen (so auch 33 - 16 - EuGH, Urt. v. 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, H.J. Ritter-Coulais u.a. gegen Finanzamt Germersheim, Slg. 2006, I-1711 Tz. 15; v. 30. September 2003 - Rs. C-167/01, Inspire Art Ltd, Slg. 2003, I-10155 Tz. 45; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Februar 1994 - I ZR 282/91, GRUR 1994, 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer Befassung des Gerichtshofes der Europ344ischen Union zun344chst die offenen Vorfragen von dem nationalen Gericht zu kl344ren. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. 34 - 17 - Dabei wird das Berufungsgericht in dem wiederer366ffneten Berufungsver-fahren zu ber374cksichtigen haben, dass die Beklagte zu 1 - soll ihre Rechtsver-teidigung gegen den Feststellungsantrag Erfolg haben - den Rechtsgrund (Ver-trag, Eigentum) eines Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte zu 2 darzule-gen und zu beweisen hat und sich nicht darauf beschr344nken kann, die Rechts-position der Kl344gerin zu bestreiten. 35 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 154/96 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 65/00 -
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