BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 286/11 vom 13. September 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remm ert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem am 21. November 2011 ergangenen Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - 28 U 644/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Be schwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erforde rt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten im Zusamme n- hang mit der Z eichnung der Beteiligung an einem V . - Medienfonds durch den Kläger keine Verletzung von Beratungspflichten anzulasten ist. Es hat hierbei vor allem den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger, ein gelernter Ban k- kaufmann, längere Zeit beim Bankhaus L . als Kundenberater beschä f- tigt war, hierbei (auch) mit dem Vertrieb von Beteiligungen an V . - Medienfonds befasst war und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an Schulungen für die Anwerbung von Anlegern für die streitgegenständliche Anlage te ilgenommen hatte. Des Weiteren hat das Berufungsgericht der Bekundung des Klägers, dem das Agio in voller Höhe (rück - )erstattet worden war, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung Bedeutung zugemessen, wonach ihm das Produkt bekannt gewesen sei, so dass dazu nicht mehr viel gesagt zu werden brauchte. Hiernach hat der Kläger die üblicherweise von einem Anlageberater oder - vermittler zu leistende Beratungs - und Aufklärungstätigkeit von der Beklagten nicht erwartet oder gar abgefordert und die Be klagte eine solche Tätigkeit de m- entsprechend auch nicht geschuldet. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.01.2011 - 28 O 23495/08 - OLG München, Entscheidung vom 21.11.2011 - 28 U 644/11 - 4
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