BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 286/13 vom 18. November 20 14 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 18. November 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberland esgerichts Koblenz vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erf ordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten A n- spruch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF ohne Rechtsfehler mit de r Begründung verneint, dass die Schuldnerin im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2003 zahlungsfähig war. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Feststellungen des Ber u- fungsgerichts seine Hilfserwägung, der Beklagte habe zudem nicht schuldha ft gehandelt, weil er fachlichen Rat in Anspruch g e- nommen habe, nicht tragen. Der Beklagte kann sich hierauf b e- reits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts die erforderliche Plausibilitätsko n- trolle nicht vor genommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 16 mwN). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgre i- fend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 44.245,06 Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Mainz, Entsch eidung vom 10.11.2009 - 10 HKO 32/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 U 1432/09 -
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