ECLI:DE:BGH:2016:031116UIIIZR286.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 286/15 Verkündet am: 3. November 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, § 242 Ca; GOZ § 2 Abs. 3 Satz 1 a) Zur Anwendbarkeit des § 242 BGB bei formnichtiger Honorarvereinb a rung für eine über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung. b) Be i einem formnichtigen Heil - und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und über eilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Au f- trag oder ungerechtfertigter Bereicherung en t gegen. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 286/15 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27. August 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu trage n. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Zahnärztin. Sie nimmt die gesetzlich krankenversicherte Beklagte auf Zahlung des Eigenanteils für zahnprothetische Leistungen in A n- spruch. Nachdem die Beklagte sich am 3. September 2012 erstmals i n der Praxis der Klägerin zur Zahnbehandlung vorgestellt hatte , erstellte diese unter dem 13. September 2012 zwei Heil - und Kostenpläne. Ein Plan hatte die Erbringung reiner kassenzahnärztlicher Leistungen (ohne Eigen an teil) zum Gegenstand, 1 2 - 3 - während der and ere Plan zusätzliche, zahnmedizinisch nicht notwendige Arbe i- ten (mehrflächige Keramikverblendung sowie eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung) vorsah und in der Anlage einen voraussichtlichen ie Beklagte, die von einer Pr a- xismitarbeiterin darauf hingewiesen wurde, dass sie ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse, nahm beide Pläne mit nach Hause und reich te schließlich den einen Eigenanteil ausweisenden Heil - und Kostenpl an bei ihrer Krankenversicheru ng zur Genehmigung ein. Den mit dem Genehm i- gungsvermerk versehenen Plan gab sie sodann an die Klägerin zurück, ohne jedoch die in dem Planformular und der beigefügten Anlage vorgesehene U n- terschrift zu leisten. Die fehlende Un terschrift wurde von den Praxismitarbeitern nicht bemerkt. Ab dem 21. November 2012 erbrachte die Klägerin die verei n- barten zahnprothetischen Leis tungen und verlangte mit Rechnung vom 31. D e- zember 2012 einen auf die Beklagte entfallenden Eigen anteil in Höh e von . Die Beklagte leistete trotz Mahnung keine Zahlungen. Daraufhin hat die Klägerin den Betrag gerichtlich geltend gemacht. Im Pro zess hat sich die Beklagte darauf berufen, dass hinsicht lich eines von ihr zu tragenden Eigena n- teils keine schri ftliche Vereinbarung getroffen worden sei. n- sen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwalts - und Mahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage a bgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, die Klägerin könne die begehrte Bezahlung der privatärztlichen Zahnarz t- leistungen nicht verlangen. Nach § 2 Abs. 3 Sa tz 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) müssten über das zahnmedizinisch notwendige Maß hi n- ausgehende Leistungen und ihre Vergütung in einem Heil - und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung liege hier nicht vor, da ke ine der Parteien den maßgeblichen Heil - und Kostenplan vom 13. September 2012 unterschrieben habe. Dies habe dessen Nichtigkeit nach § 125 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB zur Folge. Der Beklagten sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ver wehrt, sich auf diesen Formmangel zu berufen. Die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung führe nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Es habe sich nicht um einen Notfall geha n- delt, so dass die Klägerin mit der Behandlung bis zur Leistung der Unte rschrift hätte zuwarten können. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien ebenfalls ausgeschlossen. Die Formvorschriften in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte hätten den Zweck, den Zahlungspflichtigen wegen der Risiken einer Honorarvereinbarung vo r einer übereilten Bindung zu schützen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einem Zahnarzt, der eine formunwirksame Honorarvereinbarung abgeschlossen habe, die Möglichkeit eröffnete, über das Bereicherungsrecht wirtschaftlich zu demselben Ergebnis zu gel angen. Auße r- 4 5 - 5 - dem habe die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Formnichtig sei nur die Honorarvereinbarung, nicht jedoch der Behandlungsvertrag. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem genehmigten Heil - und Kostenplan vom 13. September 2012 auf Zahlung eines Eigenanteils an den zahnärztlichen 1. Nach den nicht bea nstandeten Feststellungen der Vorinstanzen ist zw i- schen den Parteien ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag - jedenfalls konkl u- dent - zustande gekommen, indem die Klägerin die Behandlung der Beklagten übernommen und auf der Grundlage des ausgewählten Heil - und Kostenplans im November und Dezember 2012 durchgeführt hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 630a Rn. 6). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Pa r- teien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da de r der B e- han d lung zugrunde liegende Heil - und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ genügt und deshalb nach § 125 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB nichtig ist. Gegenstand der Eigenanteilsrechnung der Klägerin vom 31. Dezember 2012 si nd zahnärztliche Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch 6 7 8 9 10 - 6 - notwendigen Versorgung hinausgingen und darauf beruhten, dass die Klägerin eine ästhetisch ansprechendere Lösung wünschte. Solche Leistungen darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn sie auf V erlangen des - über die fehlende N o t- wendigkeit aufgeklärten - Zahlungspflichtigen erbracht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) und zuvor in einem Heil - und Kostenplan einschließlich der Vergütung schriftlich vereinbart worden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Dabei handel t es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Au fl., § 2 GOZ Rn. 8, 22; siehe auch OLG Köln, r+s 1993, 431; Miebach in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt - und Krankenhausleistu n- gen, 3. Auf l., § 2 GOÄ Rn. 30 jeweils zu der For mvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Dementsprechend muss der Heil - und Kostenplan von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daran fehlt es hier. Die Nichteinhaltung der gesetzl ich vorgeschriebenen Form hat gemäß § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. 3. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit des Heil - und Kostenplans verstößt jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). a) Der Formma ngel eines Rechtsgeschäfts ist nur ausnahmsweise w e- gen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind deshalb nur zulässi g, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind aber strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht b loß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13, NJW 2016, 1391 Rn. 15 mwN) . Von der Rechtsprechung sind bislang insbesondere zwei Fal l- 11 12 - 7 - gruppen als Ausnahmen anerkannt worden: die Fälle der - hier nicht vorliege n- den - Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schw e- ren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 172 und vom 13. Okt o- ber 2 005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, 3636; BGH, Urteile vom 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504; vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 und vom 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, NJ W 2004, 3330, 3331 f ; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl., § 125 Rn. 57 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 125 Rn. 22, 27 ff; jeweils mwN; siehe auch BeckOGK/Hecht, BGB, § 125 Rn. 110 ff [Stand: 1. September 2016], der in den vorgenannten Fallgrup - pen eine Korrektur der Rechtsfolge des § 125 Satz 1 BGB im Wege der teleol o- gischen Reduktion vornehmen will). Eine besonders schwere Treuepflichtve r- letzung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwi e- gender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, etwa dadurch, dass si e die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflic h- tung verweigert, nachdem sie über längere Zeit die Vorteile aus der formu n- wirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat (BGH, Ur teile vom 14. Juni 1996 aaO und vom 16. Juli 2004 aaO; MüKoBGB/Einsele aaO R n. 60; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 30, 33). b) Diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch die Berufung der Beklagten auf die Formn ichtigkeit des H eil - und Kostenplans sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen ei ner besonders schweren Treuepflichtpflichtverletzung liegen vor. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, hat sich die über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten umfassend aufgeklärte Beklagte bewusst für die teurere Behandlungsalternat i- ve entschieden. Dementsprechend hat sie allein den einen erheblichen Eige n- 13 - 8 - anteil ausweisenden Heil - und Kostenplan bei ihrer Krankenversicherung eing e- reicht und nach Genehmigung in d er Praxi s der Klägerin vorgelegt , um auf di e- ser Basis die zahnprothetische Versorgung vornehmen zu lassen. Erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil - und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, hat sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen. Es kommt hinzu, dass das Unterschriftserfordernis aus dem ausgehändigten Heil - und Koste nplan klar ersichtlich ist und die aus Albanien stammende, j e- doch seit 1994 in Deutschland lebende Beklagte die erbetene Unterschriftslei s- tung lediglich deshalb (zunächst) zurü ckgestellt hatte, weil sie den - ihr bereits verständlich erläuterten - Heil - und Kostenplan (angeblich) nochmals überse t- zen lassen wollte. Nach alledem ist das Verhalten der Beklagten als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf den mit der Formvorschrift des § 2 Abs. 3 GOZ verfolgten Zweck (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information des Zahlungspflichtigen über die g e- planten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten) und die Formnichtigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht berufen kann (zum Schut z- zweck der Formvorschriften des § 2 Abs. 2, 3 GOZ siehe die Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, BR - Drucks. 566/11 S. 42 f; Spickhoff aaO § 2 GOZ Rn. 8, 20). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen einer wirksamen Honorarvereinbarung auch schut z- würdig. aa) Die Partei, die an dem formnichtigen Rechtsgeschäft festhalten will, muss auf die Formgültigkeit vertraut haben. Daher ist § 242 BGB unanwendbar, wenn beide Parteien den Formmangel kannten. Auch grobfahrlässige Unkenn t- 14 15 - 9 - nis des Formmangels verdient keinen Sc hutz (Palandt/Ellenberger aaO § 125 Rn. 25). Sofern beide Vertragsparteien den Formmangel nicht kannten, kann sich regelmäßig auch derjenige Vertragspartner auf die Formnichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufen, der diese objektiv verurs acht hat (MüKoBGB/Ein sele aaO § 125 Rn. 61 mwN ). bb) Diese Grundsätze stehen der Berufung der Klägerin auf § 242 BGB nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führte lediglich ein schlichtes Büroversehen der Praxismitarbeiter der Klägerin dazu, da ss die fehlende Unterzeichnung des Heil - und Kostenplans unentdeckt blieb. Weder kannte n die Klägerin beziehungsweise ihre Mitarbeiter (ggf. Wissensz u- rechnung gemäß § 166 BGB) den Formman gel noch blieb er ihnen infolge gr o- ber Fahrlässigkeit verbor gen, währ end die Beklagte - in Kenntnis des Unte r- schriftserfordernisses - den nicht unterschriebenen, jedoch inzwischen von der Krankenversicherung genehmigten Heil - und Kostenplan in der Praxis der Kl ä- gerin vorlegte, um diese nunmehr zu der in Aussicht genommenen zahnproth e- tischen Versorgung zu veranlassen. cc) Soweit die Beklagte offenbar meint, bereits das festgestellte Bürove r- sehen begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit , verkennt sie deren Ma ß- stab. Grobe Fahrlä ssigkeit erfordert einen in objektiver Hins icht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subje k- tiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet ( st. Rspr.; vgl. nur Senat s- urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345 /13, NJW - RR 2014, 90 Rn. 26; BGH, 16 17 - 10 - Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271; vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 15 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, NJW - RR 2009, 812 Rn. 10; P a- landt/Grüneberg aaO § 277 Rn. 5 ; jeweils m wN). Dass die Mitarbeiter der Kl ä- gerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Entgegennahme des bereits g e- nehmigten Heil - und Kostenplans nac h diesen Maßgaben in besonders schw e- rem Maße verletzt haben, ist weder festgestellt noch von der Beklagten vorg e- tragen oder sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Praxismitarbeiter den Formmangel infolge (einfacher) Fahr lässigkeit nicht kannten , f ührt entg e- gen der Revisionserwiderung nicht zu r Bejahung grober Fahrlässigkeit auf Se i- ten der Klägerin . d ) Die Anwendbarkeit des § 242 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil bei Berücksichtigung des Formmangels (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 2 A bs. 3 GOZ) der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen culpa in co n- trahendo (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB), ein Aufwendungsersatza n- spruch nach §§ 683, 670 BGB oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustünde. Die Berücksichtigung des Formmangels muss - wie unter 3a) ausg e- führt - zu einem untragbaren Ergebnis führen. Das ist nicht der Fall, wenn der bei einem nichtigen Vertrag bestehende Rechtsschutz (insbesondere Anspr ü- che aus culpa in contrahendo, Geschä ftsführung ohne Auftrag oder § 812 BGB) die berechtigen Interessen der schutzbedürftigen Partei ausreichend sichert (Palandt/Ellenberger aaO § 125 Rn. 26; MüKo BGB/Einsele aaO § 125 Rn. 68; siehe auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2 005, 3633, 3635). Daran fehlt es hier. 18 19 - 11 - aa ) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich des Un terbleibens der Unterschrift) würde zu keinem angemessenen Ausgle ich fü h- ren. Denn in diesem Fall könnte die Klägerin lediglich das negative Interesse ersetzt verlangen, das heißt sie wäre so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung vertraut hätte (vgl. P a- landt/Grüneberg aaO Vorbem. v or § 249 Rn. 17). Dann wäre die aufwändigere Zahnbehandlung (mit Eigenanteil der Beklagte n ) unterblieben, so dass der Kl ä- gerin auch kein auf das Erfüllungsinteresse (Honorarzahlung für die medizinisch nicht notwendigen Zusatzleistungen) geric hteter Schadensersatzanspruch z u- stünde. bb ) Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) beziehungsweise aus ungerechtfertigter Bereich erung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) steht der Schutzzweck der Formvorschrift des § 2 Abs. 3 Sat z 1 GOZ entgegen. Die Notwendigkeit der Vereinbarung eines schriftlichen Heil - und Kostenplans soll dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz u nd dem Patientenschutz auch bei so genannten Verlangensleistungen Rechnung tragen (Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte , BR - Drucks. 566/11 S. 42 f ; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 2 GOZ Rn. 20 ). Wie § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ (dazu Spickhoff aaO Rn. 8) bezweckt auch § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, den Za h- lungspflichtigen wegen der Risiken einer Honorarvereinbarung vor einer u n- übe r legten und übereilten Bindung zu schützen. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn dem Zahna rzt bei einer formnichtigen Honorarvereinbarung ein entsprechender Bereicherungs anspruch oder Aufwendungsersatzanspruch 20 21 - 12 - nach den Regeln über die Geschäftsfüh rung ohne Auftrag zustünde (siehe auch Senatsurteile vom 19. Februar 1998 - III ZR 169 /97, BG H Z 13 8, 91, 99 und vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 zur Rechtslage bei u n- wirksamen Wahlleistungs vereinbarungen und vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04, NJW 2005, 3633, 3635 zur Rechtslage bei unwirksamer Vereinbarung von Zusatzleistungen im Rahmen eines Heimvertrags). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient - wie im Streitfall - mündlich umfassend über etwaige B e- handlungsalternativen und deren Kosten aufgeklärt worden ist. Zwingende Formvorschriften gelten vielmehr auch dann, wenn ihr Zw eck im Einzelfall auf andere Weise erreicht wird (Palandt/Ellenberger aaO § 125 Rn. 1 mwN ). cc ) Selbst bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise der bereicherun gsrechtlichen Bestimmungen käme ein diesbez üglicher Anspruch der Klägerin nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat ihre Leistungen auf der Grundlage eines konkludent abgeschlo s- sen (wirksamen) Behandlungsvertrags erbracht. Ohne schriftlichen Heil - und kostenplan ist lediglich die Honorarforderung nicht durchsetzbar (Spickhoff aaO § 2 GOZ Rn. 22). § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ verbieten, wenn die dort genannten Kriterien nicht erfüllt sind, lediglich die Abrechnung von Lei s- tungen, die über das Maß einer zahnmedizin isch notwendigen zahnärztlic hen Versorgung hinausgehen (siehe auch Senatsurteil vom 19. Februar 1 998 aaO zum Vorl iegen eines Rechtsgrundes bei unwirksamer Wahlleistungsvereinb a- rung). III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 22 23 - 13 - Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 08.01.2015 - 391 C 146/13 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.08.2015 - 9 S 52/15 - 24
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